Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2100 der Kommission vom 18. November 2015 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Lettland und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/307/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7986)
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Article 1
Folgende Verfahren werden zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Lettland zugelassen: a) das Gerät „Intrascope (Optical Probe)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs beschrieben sind; b) das „Manuelle Verfahren (ZP)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs beschrieben sind; c) das Gerät „Pork Grader (PG200)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil III des Anhangs beschrieben sind; d) das Gerät „OptiGrade-MCP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil IV des Anhangs beschrieben sind. Das manuelle Einstufungsverfahren (ZP) gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf nur in Schlachthöfen zugelassen werden, a) in denen ein elektronisches Dateneingabeverfahren angewendet wird, wobei die maximale Schlachtleistung 500 Schweine pro Woche beträgt, b) deren maximale Schlachtleistung 200 Schweine pro Woche beträgt.
Article 2
Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Schweineschlachtkörper in Lettland vor dem Wiegen und der Einstufung ohne Kopf, Schwanz, Vorderfüße und/oder Hinterfüße aufgemacht werden. Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, müssen in allen Fällen, in denen einige der nachstehenden Schlachtkörperteile fehlen, folgende Koeffizienten angewendet werden: für den fehlenden Kopf: 8,345, für den fehlenden Schwanz: 0,072, für die fehlenden Vorderfüße: 0,764, für die fehlenden Hinterfüße: 1,558. Das Schlachtkörpergewicht bei Standardaufmachung wird nach folgender Formel berechnet: Schlachtkörpergewicht bei Standardaufmachung = 100 × Schlachtkörpergewicht (ohne fehlende Teile)/(100 – Koeffizienten für fehlende Teile).
Article 3
Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.
Article 4
Die Entscheidung 2005/307/EG wird aufgehoben.
Article 5
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
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