Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2186 der Kommission vom 25. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8162) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss wird ein einheitliches Format für die Meldung und Verfügbarmachung von Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen und über Verkaufsmengen festgelegt.
Article 2 Format für die Datenübermittlung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen die Informationen über Inhaltsstoffe, Emissionen und Verkaufsmengen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU unter Verwendung des im Anhang festgelegten Formats übermitteln, auch bei Änderungen und Rücknahmen vom Markt.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen die Informationen gemäß Absatz 1 mithilfe eines gemeinsamen elektronischen Portals für die Datenübermittlung übermitteln.
Article 3 Datenspeicherung
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Datenspeicherungsdienste der Kommission zu nutzen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2014/40/EU nachzukommen, sofern sie eine Leistungsvereinbarung mit der Kommission geschlossen haben.
Article 4 Kennnummer des Datenübermittlers
Vor der ersten Übermittlung von Informationen gemäß diesem Beschluss an die Mitgliedstaaten beantragen die Hersteller oder Importeure eine Kennnummer (Übermittler-ID), die vom Bediener des gemeinsamen Portals generiert wird. Die Hersteller oder Importeure übermitteln auf Nachfrage ein Dokument mit den Kenndaten des Unternehmens und einem Tätigkeitsnachweis in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Übermittler-ID gilt für alle weiteren Übermittlungen und sämtliche Korrespondenz.
Article 5 Kennnummer des Produkts
1 Abgeleitet von der Übermittler-ID gemäß Artikel 4 weisen die Hersteller oder Importeure jedem Produkt, für das Informationen übermittelt werden sollen, eine Produktkennnummer (Tobacco Products ID, TP-ID) zu.
2 Bei der Übermittlung von Informationen über Produkte mit derselben Zusammensetzung und Gestaltung verwenden die Hersteller und Importeure nach Möglichkeit dieselbe TP-ID, insbesondere wenn Daten von verschiedenen Mitgliedern einer Unternehmensgruppe übermittelt werden. Dies gilt unabhängig von Marke, Sorte und Zahl der Märkte, auf denen die Erzeugnisse bereitgestellt werden.
3 Wenn die Hersteller oder Importeure nicht sicherstellen können, dass für Erzeugnisse mit derselben Zusammensetzung und Gestaltung dieselbe TP-ID verwendet wird, so sind nach Möglichkeit mindestens die den einzelnen Erzeugnissen zugewiesenen TP-ID anzugeben.
Article 6 Vertrauliche Daten und Offenlegung von Daten
1 Bei der Übermittlung geben die Hersteller und Importeure an, welche Informationen sie als Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich betrachten, und begründen dies auf Nachfrage.
2 Beim Umgang mit den in Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Informationen gelten für die Kommission im Prinzip die folgenden Informationen nicht als vertraulich oder als Geschäftsgeheimnis: a) bei allen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Zusatzstoffen außer Aromen; b) bei allen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Inhaltsstoffen außer Zusatzstoffen, die in Mengen über 0,5 % des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden; c) bei Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Einzelaromen, die in Mengen über 0,1 % des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden; d) bei Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, rauchlosen Tabakerzeugnissen und allen sonstigen Tabakerzeugnissen Angaben zu Vorhandensein und Menge von Einzelaromen, die in Mengen über 0,5 % des Stückgewichts des Tabakerzeugnisses verwendet werden; e) gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/40/EU vorgelegte Studien und Daten, vor allem über Toxizität und Suchtpotenzial. Wenn sich diese Studien auf bestimmte Marken beziehen, sind die direkten und indirekten Bezüge auf die Marke zu entfernen; die so bearbeitete Fassung muss zugänglich sein.
Article 7 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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