Beschluss (GASP) 2015/2215 des Rates vom 30. November 2015 zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrats zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Zur Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie unterstützt die Union die OVCW und den Untersuchungsmechanismus mit einem Beitrag zu den Kosten ihrer Tätigkeiten gemäß der Resolution 2235 (2015), deren übergeordnetes Ziel es ist, so umfassend wie möglich die Personen, Einrichtungen, Gruppen oder Regierungen ausfindig zu machen, die in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt oder diesen Einsatz organisiert oder gefördert haben oder anderweitig daran beteiligt waren, wenn die Untersuchungsmission der OVCW feststellt oder festgestellt hat, dass bei einem bestimmten Vorfall in der Arabischen Republik Syrien Chemikalien, einschließlich Chlor oder jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen eingesetzt wurden oder wahrscheinlich eingesetzt wurden.
2 Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels unterstützt die Union folgende Projektmaßnahmen: a) Sondermissionen der OVCW in der Arabischen Republik Syrien einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Untersuchungsmission der OVCW zur Unterstützung des Untersuchungsmechanismus, der den behaupteten Einsatz von Chemikalien, einschließlich Chlor und jeder anderen toxischen Chemikalie, als Waffen untersucht wird; b) Gemeinsamer Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN einschließlich Maßnahmen für seine Einrichtung und volle Funktionsfähigkeit gemäß der Resolution 2235 (2015). Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.
2 Mit der technischen Durchführung der Projekte nach Artikel 1 Absatz 2 werden die OVCW und das UNODA als Durchführungsstelle des Treuhandfonds für den Untersuchungsmechanismus betraut. Sie üben diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit der OVCW und dem UNODA.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 4586096,00 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie Finanzierungsvereinbarungen mit der OVCW bzw. dem UNODA als Durchführungsstelle des Treuhandfonds für den Untersuchungsmechanismus. In den Finanzierungsvereinbarungen ist festzuhalten, dass die OVCW und die VN zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Finanzierungsvereinbarungen geschlossen werden.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der OVCW und des Untersuchungsmechanismus der OVCW und der VN Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte bereit.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Seine Geltungsdauer endet 18 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und der OVCW und dem UNODA oder am 31. Mai 2016, falls bis zu diesem Tag keine Finanzierungsvereinbarungen geschlossen wurden.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions