Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

CELEX
32015D2309
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-12-10
In force since
2015-12-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsstrategie verfolgt die Union folgende Ziele: a) Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen in nicht der EU angehörenden Ländern im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im Vertrag über den Waffenhandel festgelegten Grundsätzen sowie gegebenenfalls Streben nach Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, b) Unterstützung der von nicht der EU angehörenden Ländern auf interner und regionaler Ebene durchgeführten Bemühungen um größere Verantwortlichkeit und mehr Transparenz beim Handel mit konventionellen Waffen.

2 Die Union verfolgt die in Absatz 1 genannten Ziele durch die nachstehend aufgeführten Projektaktivitäten: a) weitere Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und des Vertrags über den Waffenhandel in nicht der EU angehörenden Ländern auf der Grundlage des mittels der Durchführung der Beschlüsse 2012/711/GASP und 2009/1012/GASP sowie der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP Erreichten, b) Unterstützung von nicht der EU angehörenden Ländern je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems für die Ausfuhr konventioneller Waffen abzielen, c) Unterstützung von Begünstigten bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, um so zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden, d) Förderung der Transparenz und der Verantwortlichkeit im internationalen Waffenhandel, unter anderem durch Unterstützung nationaler und regionaler Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und geeignete Überwachung der Ausfuhren konventioneller Waffen, e) Bestärkung jener Begünstigten, die noch keine Maßnahmen bezüglich der Unterzeichnung des und Beitritt zum ATT ergriffen haben, diesem beizutreten bzw. Bestärkung der Unterzeichner, ihn zu ratifizieren, f) Förderung der weiteren Berücksichtigung der Gefahr des Abzweigens von Waffen und risikomindernder Maßnahmen im Hinblick sowohl auf Ein- als auch auf Ausfuhr. Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektaktivitäten ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten erfolgt durch das BAFA.

3 Das BAFA nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivtäten beträgt 999000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem BAFA. In diesem Abkommen wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 30 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions