Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

CELEX
32015L0637
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-20
In force since
2015-05-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen festgelegt, damit Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, die Wahrnehmung ihres Rechts nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erleichtert wird; dabei wird der Rolle Rechnung getragen, die die Delegationen der Union mit ihrem Beitrag zur Umsetzung dieses Rechts spielen.

2 Diese Richtlinie betrifft nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.

Article 2 Allgemeiner Grundsatz

1 Die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten gewähren nicht vertretenen Bürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen, wie sie für ihre eigenen Staatsangehörigen gelten.

2 Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Richtlinie für den konsularischen Schutz gilt, der von Honorarkonsuln im Einklang mit Artikel 23 AEUV gewährt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nicht vertretene Bürger über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, ordnungsgemäß unterrichtet werden.

Article 3 Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt

Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Bürger besitzt, kann den Mitgliedstaat, bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht bzw. von dem er konsularischen Schutz erhält, bitten, den Antrag oder den Fall dieses nicht vertretenen Bürgers an dessen eigenen Mitgliedstaat weiterzuleiten, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, damit der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten konsularischen Schutz gewähren kann. Der Mitgliedstaat, an den eine solche Bitte herangetragen wird, gibt den Fall ab, sobald der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, bestätigt, dass er dem nicht vertretenen Bürger konsularischen Schutz gewährt.

Article 4 Nicht vertretene Bürger in Drittländern

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, welcher im Sinne des Artikels 6 nicht in einem Drittland vertreten ist.

Article 5 Familienmitglieder nicht vertretener Bürger in Drittländern

Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Bürger in einem Drittland begleiten, erhalten konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern der Bürger des Hilfe leistenden Mitgliedstaats entsprechend dessen nationalen Rechts und Gepflogenheiten gewährt wird.

Article 6 Nichtvorhandensein einer Vertretung

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Mitgliedstaat als nicht in einem Drittland vertreten, wenn er dort keine ständige Botschaft oder kein ständiges Konsulat unterhält oder wenn er dort keine Botschaft, kein Konsulat oder keinen Honorarkonsul hat, die bzw. das bzw. der effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.

Article 7 Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen

1 Nicht vertretene Bürger sind berechtigt, bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats um Schutz zu ersuchen.

2 Unbeschadet des Artikels 2 kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ständig vertreten und können die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, wenn dies als notwendig erachtet wird, praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Verantwortung für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger zu teilen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) über entsprechende Vereinbarungen, die von der Union und den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden, um für Transparenz gegenüber nicht vertretenen Bürgern zu sorgen.

3 Werden praktische Vereinbarungen nach Absatz 2 getroffen, so gewährleistet die Botschaft oder das Konsulat, bei der bzw. bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht hat und die bzw. das gemäß den geltenden besonderen Vereinbarungen als nicht zuständig gilt, dass das Ersuchen des Bürgers der zuständigen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat übermittelt wird, es sei denn, der konsularische Schutz wäre dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein unverzügliches Handeln der um Hilfe gebetenen Botschaft bzw. des um Hilfe gebetenen Konsulats erfordert.

Article 8 Identitätsnachweis

1 Um konsularischen Schutz Ersuchende weisen durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nach, dass sie Unionsbürger sind.

2 Ist es dem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls auch durch Überprüfung bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende seinen Angaben zufolge hat.

3 In Bezug auf die in Artikel 5 genannten Familienmitglieder können die Identität und das Bestehen einer familiären Beziehung durch jedes Mittel nachgewiesen werden, auch mittels Überprüfung durch den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die in Absatz 1 genannten Bürger haben.

Article 9 Art der Hilfe

Der konsularische Schutz nach Artikel 2 kann die Hilfeleistung, unter anderem in folgenden Situationen, umfassen: a) bei Festnahme oder Haft, b) als Opfer einer Straftat, c) bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung, d) bei einem Todesfall, e) bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen, f) bei Bedarf an einem Rückkehrausweis gemäß Beschluss 96/409/GASP .

Article 10 Allgemeine Bestimmungen

1 Die diplomatischen und konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und stimmen sich untereinander und mit der Union ab, um den Schutz von nicht vertretenen Bürgern gemäß Artikel 2 zu gewährleisten.

2 Erhält ein Mitgliedstaat von einer Person, die ihren Angaben zufolge ein nicht vertretener Bürger ist, ein Ersuchen auf konsularischen Schutz oder wird er über eine in Artikel 9 aufgeführte Notsituation eines nicht vertretenen Bürgers unterrichtet, so konsultiert er unverzüglich das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person ihren eigenen Angaben zufolge besitzt, oder gegebenenfalls die zuständige Botschaft bzw. das zuständige Konsulat dieses Mitgliedstaats und stellt ihr bzw. ihm alle ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung, einschließlich der Angaben zur Identität der betreffenden Person, zu etwaigen Kosten des konsularischen Schutzes und zu den Familienmitgliedern, denen ebenfalls konsularischer Schutz gewährt werden kann. Abgesehen von äußersten Notfällen erfolgt diese Konsultation, bevor Hilfe geleistet wird. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat erleichtert ferner den Informationsaustausch zwischen dem betroffenen Bürger und den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

3 Sofern dies gewünscht wird, stellt der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zu dem betreffenden Fall zur Verfügung. Ferner ist er für die erforderlichen Kontakte zu Familienmitgliedern, sonstigen relevanten Personen oder Behörden zuständig.

4 Die Mitgliedstaaten informieren den EAD über dessen gesicherte Website über die zuständige(n) Kontaktstelle(n) in den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten.

Article 11 Rolle der Delegationen der Union

Die Delegationen der Union arbeiten eng mit den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten zusammen und stimmen sich mit ihnen ab, um zur Kooperation und Koordinierung vor Ort und in Krisensituationen beizutragen, insbesondere indem sie verfügbare logistische Unterstützung leisten, einschließlich Bereitstellung von Büroräumen und organisatorischen Einrichtungen, wie vorübergehende Unterbringung von konsularischem Personal und Interventionsteams. Die Delegationen der Union und die EAD-Zentrale erleichtern ferner den Informationsaustausch zwischen den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls zwischen ihnen und lokalen Behörden. Die Delegationen der Union stellen darüber hinaus allgemeine Informationen über die Hilfe zur Verfügung, auf die nicht vertretene Bürger Anspruch haben könnten, insbesondere über etwaige praktische Vereinbarungen.

Article 12 Zusammenarbeit vor Ort

In den Sitzungen über die Zusammenarbeit vor Ort findet ein regelmäßiger Informationsaustausch über Fragen statt, die für nicht vertretene Bürger von Belang sind. In diesen Sitzungen legen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls praktische Vereinbarungen nach Artikel 7 fest, um sicherzustellen, dass nicht vertretene Bürger in dem betreffenden Drittland effektiv Schutz in Anspruch nehmen können. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren, nimmt ein Vertreter eines Mitgliedstaats den Vorsitz in enger Zusammenarbeit mit der Delegation der Union wahr.

Article 13 Krisenvorsorge und Zusammenarbeit

1 Die örtliche Notfallplanung berücksichtigt nicht vertretene Bürger. Die in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaaten koordinieren die Notfallplanung untereinander und mit der Delegation der Union, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Bürgern im Krisenfall umfassend Hilfe geleistet wird. Die zuständigen Botschaften oder Konsulate werden über die Vereinbarungen über die Notfallvorsorge angemessen unterrichtet und gegebenenfalls darin einbezogen.

2 Im Krisenfall arbeiten die Union und die Mitgliedstaaten eng zusammen, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Bürgern wirksam Hilfe geleistet wird. Sie informieren einander rechtzeitig über verfügbare Evakuierungskapazitäten, wo dies möglich ist. Auf Ersuchen können die Mitgliedstaaten von auf Unionsebene bestehenden Interventionsteams einschließlich Konsularexperten, insbesondere aus nicht vertretenen Mitgliedstaaten, unterstützt werden.

3 Der federführende Staat oder die mit der Koordinierung der Hilfe betraute(n) Mitgliedstaat(en) ist (sind) für die Koordinierung jeder Hilfe zuständig, die nicht vertretenen Bürgern geleistet wird, und wird (werden) dabei von den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der Delegation der Union und der EAD-Zentrale unterstützt. Der Mitgliedstaat des nicht vertretenen Bürgers, der sich in einer Krisensituation befindet, stellt dem federführenden Staat oder dem bzw. den für die Koordinierung der Hilfe zuständigen Mitgliedstaat(en) alle einschlägigen Informationen über den betreffenden nicht vertretenen Bürger zur Verfügung.

4 Der federführende Staat oder die für die Koordinierung der Hilfe zuständige(n) Mitgliedstaat(en) kann bzw. können gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz ersuchen.

Article 14 Allgemeine Bestimmungen

1 Nicht vertretene Bürger verpflichten sich, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unter Verwendung des Standardformulars in Anhang I die für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats. Nicht vertretene Bürger werden verpflichtet, nur jene Kosten zu erstatten, die von Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen zu tragen wären.

2 Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann die Erstattung der Kosten gemäß Absatz 1 unter Verwendung des Standardformulars in Anhang II von dem Mitgliedstaat verlangen, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, erstattet diese Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 12 Monaten. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, kann von diesem die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen.

3 Ist der konsularische Schutz, der einem nicht vertretenen Bürger im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung gewährt wird, mit ungewöhnlich hohen aber unabdingbaren und gerechtfertigten Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten für die diplomatischen oder konsularischen Behörden verbunden, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Erstattung dieser Kosten vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, verlangen, die dieser innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 12 Monaten erstattet.

Article 15 Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen

1 In Krisensituationen stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Ersuchen auf Erstattung der Kosten für die Unterstützung eines nicht vertretenen Bürgers beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann auch dann um diese Erstattung ersuchen, wenn der nicht vertretene Bürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 1 unterzeichnet hat. Dies hindert den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nicht daran, die Rückzahlung von diesem nicht vertretenen Bürger anhand der nationalen Vorschriften einzufordern.

2 Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, verlangen, diese Kosten anteilsmäßig zu erstatten, indem die tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anzahl der unterstützten Bürger geteilt werden.

3 Wurde der Hilfe leistende Mitgliedstaat über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz bei der Hilfeleistung finanziell unterstützt, wird der Beitrag des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nach Abzug des Beitrags der Union festgelegt.

Article 16 Günstigere Behandlung

Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als jene in dieser Richtlinie einführen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

Article 17 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Mai 2018 nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 18 Aufhebung

Der Beschluss 95/553/EG wird mit Wirkung vom 1. Mai 2018 aufgehoben.

Article 19 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

1 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, bis zum 1. Mai 2021 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.

2 In dem Bericht gemäß Absatz 1 bewertet die Kommission, wie diese Richtlinie funktioniert hat, und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen, darunter gegebenenfalls Änderungen zur Anpassung dieser Richtlinie, erforderlich sind, damit die Unionsbürger ihr Recht auf konsularischen Schutz noch leichter wahrnehmen können.

Article 20 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 21 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions