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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung

CELEX
32015L2392
Document type
DIR_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-12-17
In force since
2016-07-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur Festlegung der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Verfahren, einschließlich zur Meldung und Nachverfolgung von Meldungen und der Maßnahmen zum Schutz von Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig sind, sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „meldende Person“ eine Person, die der zuständigen Behörde einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet; 2. „gemeldete Person“ eine Person, die von der meldenden Person beschuldigt wird, einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 begangen oder geplant zu haben; 3. „Verstoßmeldung“ die Meldung bei der zuständigen Behörde bezüglich eines tatsächlichen oder möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die meldende Person.

Article 3 Spezielle Mitarbeiter

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über Mitarbeiter verfügen, die eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen eingesetzt werden („spezielle Mitarbeiter“). Die speziellen Mitarbeiter werden für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen geschult.

2 Die speziellen Mitarbeiter nehmen folgende Aufgaben wahr: a) Übermittlung von Informationen über die Verfahren zur Meldung von Verstößen an interessierte Personen; b) Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen; c) Kontakt zur meldenden Person, sofern diese ihre Identität preisgegeben hat.

Article 4 Informationen zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in einer gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Rubrik ihrer Website die in Absatz 2 genannten Informationen zur Entgegennahme einer Verstoßmeldung veröffentlichen.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen alle folgenden Elemente: a) die Kommunikationskanäle zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung und für die Kontaktaufnahme zu den speziellen Mitarbeitern gemäß Artikel 6 Absatz 1, einschließlich: 1. Telefonnummern mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung dieser Anschlüsse aufgezeichnet werden oder nicht; 2. besondere E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Mitarbeiter, die sicher sind und Vertraulichkeit gewährleisten; b) die in Artikel 5 genannten anwendbaren Verfahren bei Verstoßmeldungen; c) die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß den in Artikel 5 genannten geltenden Verfahren für Verstoßmeldungen; d) die Verfahren zum Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind; e) eine Erklärung, aus der Folgendes eindeutig hervorgeht: Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen meldet, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

3 Die zuständigen Behörden können auf ihren Websites ausführlichere Informationen über die Entgegennahme und Nachverfolgung von in Absatz 2 genannten Verstößen bereitstellen.

Article 5 Anwendbare Verfahren bei Verstoßmeldungen

1 Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren bei Verstoßmeldungen beinhalten sämtliche der folgenden Informationen: a) den Verweis darauf, dass Verstoßmeldungen auch anonym eingereicht werden können; b) die Art und Weise, in der die zuständige Behörde die meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche ihr vorliegende Informationen zu liefern; c) Art, Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis der Verstoßmeldung an die meldende Person; d) die Vertraulichkeitsbestimmungen für Verstoßmeldungen, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten der meldenden Person gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegt werden könnten.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte detaillierte Beschreibung soll sicherstellen, dass der meldenden Person die Ausnahmefälle bekannt sind, in denen die Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet werden kann, unter anderem, wenn die Offenlegung von Daten eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Zusammenhang mit Ermittlungen oder anschließenden Gerichtverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer zu gewährleisten, unter anderem das Recht auf Verteidigung der gemeldeten Person wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Sicherungsmaßnahmen gemäß diesen Rechtsvorschriften unterliegt.

Article 6 Spezielle Kommunikationskanäle

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen unabhängige und autonome Kommunikationskanäle einrichten, die sowohl sicher sind als auch die Vertraulichkeit gewährleisten („spezielle Kommunikationskanäle“).

2 Spezielle Kommunikationskanäle gelten als unabhängig und autonom, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie verlaufen getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der zuständigen Behörde, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die zuständige Behörde in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert; b) sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und der Zugang durch nicht berechtigte Mitarbeiter der zuständigen Behörde verhindert wird; c) sie ermöglichen die Speicherung dauerhafter Informationen gemäß Artikel 7, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.

3 Mithilfe der speziellen Kommunikationskanäle können tatsächliche oder mögliche Verstöße mindestens auf folgende Art gemeldet werden: a) schriftliche Meldung eines Verstoßes in elektronischer oder Papierform; b) mündliche Meldung eines Verstoßes über Telefon, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs; c) persönliches Treffen mit speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde.

4 Die zuständige Behörde stellt der meldenden Person vor oder spätestens während der Entgegennahme der Meldung die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Informationen zur Verfügung.

5 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine Verstoßmeldung, die über andere als die in diesem Artikel genannten speziellen Kommunikationskanäle eingegangen ist, unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Mitarbeiter der zuständigen Behörde weitergeleitet wird.

Article 7 Dokumentation eingehender Meldungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden jede Verstoßmeldung dokumentieren.

2 Die zuständigen Behörden bestätigen den Eingang schriftlicher Verstoßmeldungen unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse, es sei denn, die meldende Person hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die zuständige Behörde hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.

3 Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung mit Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die zuständige Behörde berechtigt, die mündliche Meldung auf folgende Weise zu dokumentieren: a) Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder b) vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, die Transkription des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

4 Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung ohne Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die zuständige Behörde berechtigt, die mündliche Meldung in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

5 Erbittet eine Person für die Meldung eines Verstoßes ein persönliches Treffen mit den speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen des Treffens in dauerhafter und abrufbarer Form aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Aufzeichnungen eines persönlichen Treffens auf folgende Weise dokumentieren: a) Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder b) detailliertes Protokoll des Treffens, das von den speziellen Mitarbeitern der zuständigen Behörde angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Treffens zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

Article 8 Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind

1 Die Mitgliedstaaten etablieren entsprechende Verfahren für einen wirksamen Informationsaustausch und für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und anderen relevanten Behörden, die daran beteiligt sind, Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind und der zuständigen Behörde Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden oder denen ein solcher Verstoß zur Last gelegt wird, vor Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung anderer Art zu schützen, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder in Verbindung damit entstehen kann.

2 Die in Absatz 1 genannten Verfahren gewährleisten mindestens Folgendes: a) Meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Benachteiligung zur Verfügung, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung. b) Meldende Personen erhalten von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die meldende Person als Informant auftritt.

Article 9 Schutzverfahren für personenbezogene Daten

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die in Artikel 7 genannten Aufzeichnungen in einem vertraulichen und sicheren System speichern.

2 Der Zugang zu dem in Absatz 1 genannten System muss Beschränkungen unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass die darin gespeicherten Daten nur Mitarbeitern der zuständigen Behörde zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten benötigen.

Article 10 Übermittlung von Daten innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der gemeldeten Person innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde einrichten.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Datenübermittlung im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung innerhalb und außerhalb der zuständigen Behörde keine direkte oder indirekte Offenlegung der Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person oder anderer Hinweise erfolgt, aus denen sich die Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person ableiten ließe, es sei denn, eine derartige Übermittlung erfolgt gemäß den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Vertraulichkeitsbestimmungen.

Article 11 Verfahren für den Schutz der gemeldeten Personen

1 Ist die Identität der gemeldeten Person der Öffentlichkeit nicht bekannt, sorgt der betroffene Mitgliedstaat dafür, dass ihre Identität mindestens auf die gleiche Weise geschützt wird wie die Identität von Personen, gegen die die zuständige Behörde ermittelt.

2 Die in Artikel 9 genannten Verfahren gelten auch für den Schutz der Identität der gemeldeten Personen.

Article 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden ihre Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Bei der Überprüfung dieser Verfahren berücksichtigen die zuständigen Behörden ihre Erfahrungen sowie die Erfahrungen anderer zuständiger Behörden und passen ihre Verfahren dahingehend sowie gemäß den Entwicklungen des Marktes und der Technik an.

Article 13 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Juli 2016 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Article 14 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 15 Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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