Leitlinie (EU) 2016/64 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2015/34)
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Article 128 Maßnahmen zur Risikokontrolle
1 Das Eurosystem wendet folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle für notenbankfähige Sicherheiten an: a) Bewertungsabschläge (valuation haircuts) wie in Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) festgelegt; b) Schwankungsmargen bzw. Marktpreisbewertungen (marking to market): Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der notenbankfähigen Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Fällt der Wert der notenbankfähigen Sicherheiten, der täglich ermittelt wird, unter eine bestimmte Grenze, fordert die Heimat-NZB den Geschäftspartner auf, im Wege eines Margenausgleichs zusätzliche Sicherheiten oder Guthaben zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt kann die NZB überschüssige Sicherheiten oder Guthaben zurückgeben, falls der Wert der notenbankfähigen Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveau übersteigt; c) Obergrenzen für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Stelle begeben werden, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 unterhält; d) Korrekturen (valuation markdowns) wie in Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) festgelegt.
2 Das Eurosystem kann folgende weitere Risikokontrollmaßnahmen anwenden: a) Sicherheitsmargen, was bedeutet, dass die Geschäftspartner notenbankfähige Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der betreffenden Sicherheitsmarge; b) Obergrenzen für Emittenten, Schuldner oder Garanten: Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten, Schuldnern oder Garanten zusätzliche, von den für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel angewendeten Obergrenzen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zu unterscheidende Obergrenzen festlegen; c) zusätzliche Abschläge; d) zusätzliche Garantien von Garanten, die den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen, als Voraussetzung für die Hereinnahme bestimmter Sicherheiten; e) Ausschluss bestimmter Vermögenswerte von der Nutzung als Sicherheit bei Kreditgeschäften des Eurosystems.
Article 148 Allgemeine Grundsätze
1 Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems aller Art grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet nutzen.
2 Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten, die keine Termineinlagen sind, grenzüberschreitend wie folgt nutzen. a) Die Mobilisierung marktfähiger Sicherheiten erfolgt mittels i) zugelassener Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen des EWR, die im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden sind; ii) einschlägiger Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells; iii) zugelassener Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell. b) Die Mobilisierung von Kreditforderungen, DECCs und RMBDs erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells.
3 Marktfähige Sicherheiten können über ein NZB-Konto in einem Wertpapierabwicklungssystem in einem anderen Land als demjenigen der entsprechenden NZB genutzt werden, sofern das Eurosystem der Nutzung eines solchen Kontos zugestimmt hat.
4 De Nederlandsche Bank ist berechtigt, ihr Konto bei Euroclear Bank für die Abwicklung besicherter Geschäfte mit bei diesem internationalen Zentralverwahrer begebenen Eurobonds zu verwenden. Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland ist berechtigt, ein entsprechendes Konto bei Euroclear Bank zu eröffnen. Dieses Konto kann für alle notenbankfähigen Sicherheiten in Euroclear Bank verwendet werden, also auch für notenbankfähige Sicherheiten, die über zugelassene Verbindungen an Euroclear Bank übertragen werden.
5 Die Geschäftspartner übertragen notenbankfähige Sicherheiten über ihre Wertpapierabwicklungskonten bei einem Wertpapierabwicklungssystem, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist.
6 Geschäftspartner, die weder ein Depot bei einer NZB noch ein Wertpapierabwicklungskonto bei einem Wertpapierabwicklungssystem unterhalten, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist, können die Geschäfte über das Wertpapierabwicklungskonto oder das Depot bei einer Korrespondenzbank abwickeln.“;
Article 2 Aufhebung
Artikel 129 bis 133a in Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und Anhang X dazu werden aufgehoben.
Article 3 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam.
2 Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden die genannten Maßnahmen ab dem 25. Januar 2016 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 5. Januar 2016 mit.
Article 4 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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