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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2016/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2015/39)

CELEX
32015O0039
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2015-11-26
In force since
2016-06-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(1 Die NZBen stellen der EZB Daten über internationale Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten und Neubewertungen sowie über Bestände an Währungsreserven, sonstige Fremdwährungsaktiva und reservenbezogene Verbindlichkeiten zur Verfügung. Die Daten werden im Einklang mit den Tabellen 1 bis 5 von Anhang II und in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 festgelegten Fristen zur Verfügung gestellt.“;

„(1a Die in den Tabellen 2A und 4A von Anhang II aufgeführten Teilsätze werden der EZB zusammen mit den in Tabelle 2 bzw. Tabelle 4 von Anhang II vorgelegten Daten zur Verfügung gestellt. Dazu zählen Daten für vierteljährliche internationale Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten, die gemäß den in Artikel 3 festgelegten Fristen für die Übermittlung der Daten zur vierteljährlichen Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus zur Verfügung gestellt werden.“

Article 3a Übermittlung und Veröffentlichung von Daten durch die EZB

1 Die EZB übermittelt den NZBen die von ihr veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die gemäß Artikel 2 erhobenen ‚nationalen Datensätze für die Veröffentlichung‘.

2 Nach der Veröffentlichung der jeweiligen Aggregate des Euro-Währungsgebiets kann die EZB ‚nationale Datensätze für die Veröffentlichung‘ veröffentlichen.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird wirksam am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

2 Die Zentralbanken des Eurosystems müssen diese Leitlinie ab dem 1. Juni 2016 einhalten.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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Versions

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