Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung a) der Methodik für die Berechnung der Beiträge, die Institute an Abwicklungsfinanzierungsmechanismen abzuführen haben, und für die Anpassung der Beiträge an das Risikoprofil der Institute, b) der Pflichten der Institute hinsichtlich der für die Beitragsberechnung bereitzustellenden Informationen und der Abführung der Beiträge an Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, sowie c) der Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörden die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge überprüfen.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die in Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten und in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie definierten Institute. Sie gilt darüber hinaus — auf konsolidierter Basis — für Zentralorganisationen und die ihnen ständig zugeordneten Institute, sofern die ihnen zugeordneten Institute gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind.
2 Bei Verweis auf eine Gruppe werden eine Zentralorganisation und alle dieser Zentralorganisation dauerhaft zugeordneten Kreditinstitute gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ihre Zweigstellen benannt.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck 1. „Institute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/59/EU oder Wertpapierfirmen im Sinne von Nummer 2 dieses Artikels sowie Zentralorganisationen und alle Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Ganzes auf konsolidierter Basis, soweit die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind; 2. „Wertpapierfirmen“ Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/59/EU, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unter Nummer 8 genannte Tätigkeit, nicht aber die in Anhang I Abschnitt A dieser Richtlinie unter den Nummern 3 und 6 genannten Tätigkeiten ausüben; 3. „jährliche Zielausstattung“ den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, die von der Abwicklungsbehörde für jeden Beitragszeitraum festgesetzt werden, um die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sicherzustellen; 4. „Finanzierungsmechanismus“ einen Mechanismus, der geschaffen wird, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu gewährleisten; 5. „jährlicher Beitrag“ den Betrag, den die Abwicklungsbehörde im Beitragszeitraum bei den einzelnen in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Instituten gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU für den nationalen Finanzierungsmechanismus erhebt; 6. „Beitragszeitraum“ ein Kalenderjahr; 7. „Abwicklungsbehörde“ die Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 100 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wird; 8. „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 9. „Einlagensicherungssysteme“ („ESS“) Systeme im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2014/49/EU; 10. „gedeckte Einlagen“ die Einlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU unter Ausschluss von vorübergehend hohen Guthaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie; 11. „Summe der Verbindlichkeiten“ die Summe der Passiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates oder im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 12. „Summe der Vermögenswerte“ die Summe der Aktiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635/EWG oder im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002; 13. „Gesamtrisikoexponierung“ den Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 14. „harte Kernkapitalquote“ die Quote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 15. „Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU; 16. „Eigenmittel“ Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 17. „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU; 18. „Verschuldungsquote“ die Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 19. „Liquiditätsdeckungsquote“ die Liquiditätsdeckungsquote im Sinne von Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Spezifizierung in der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ; 20. „strukturelle Liquiditätsquote“ („NSFR“) die strukturelle Liquiditätsquote, die gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden ist; 21. „zentrale Gegenpartei“ („CCP“) eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 22. „Derivate“ die Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 23. „Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 24. „Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts“ die Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; 25. „Clearing“ den Prozess der Erstellung von Positionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 26. „Finanzmarktinfrastruktur“ („FMI“) eine CCP im Sinne von Nummer 21 oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Nummer 23, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Institute zugelassen sind; 27. „Förderbank“ jedes bzw. jede von der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffenes Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis Förderdarlehen gewährt, um die Gemeinwohlziele der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft zu unterstützen, vorausgesetzt, dass die Zentralregierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens oder der Stelle zu schützen und seine bzw. ihre Existenzfähigkeit während seiner bzw. ihrer gesamten Lebensdauer zu sichern, oder dass mindestens 90 % seiner bzw. ihrer ursprünglichen Finanzierung oder das von ihm bzw. ihr gewährte Förderdarlehen direkt oder indirekt von der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert wird; 28. „Förderdarlehen“ ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats; 29. „vermittelndes Institut“ ein Kreditinstitut, das Förderdarlehen vermittelt, wobei es diese jedoch nicht als Kredite an Endkunden ausreicht.
Article 4 Festsetzung des jährlichen Beitrags
1 Die Abwicklungsbehörden setzen den von den einzelnen Instituten zu zahlenden jährlichen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil fest; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut gemäß Artikel 14 beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik.
2 Die Abwicklungsbehörde setzt den jährlichen Beitrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bis zum 31. Dezember 2024 zu erreichenden Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Institute fest.
Article 5 Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags
1 Der Beitrag gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU wird unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet: a) gruppeninterne Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) beide Institute sind in der Union ansässig; ii) beide Institute sind in dieselbe aufsichtliche Vollkonsolidierung im Einklang mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen und sind Gegenstand angemessener zentralisierter Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren; iii) es bestehen keine aktuellen oder absehbaren wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten; b) Verbindlichkeiten, die einem Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/59/EU angeschlossen ist und dem die zuständige Behörde die Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, aus einer Vereinbarung erwachsen, die es mit einem anderen, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossenen Institut getroffen hat; c) im Falle einer zentralen Gegenpartei, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der von der in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Clearing-Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung, einschließlich Verbindlichkeiten aus etwaigen Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei trifft, um im Einklang mit jener Verordnung und gemäß dem Wasserfallprinzip Einschussanforderungen zu erfüllen, einen Ausfallfonds einzurichten und ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel zur Deckung potenzieller Verluste vorzuhalten sowie seine Finanzmittel im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung anzulegen; d) im Falle eines Zentralverwahrers Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Zentralverwahrers, einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber Teilnehmern oder Dienstleistern des Zentralverwahrers mit einer Laufzeit von weniger als sieben Tagen, die aus Tätigkeiten erwachsen, für die ihm eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilt wurde, jedoch unter Ausschluss anderer aus solchen bankartigen Tätigkeiten erwachsender Verbindlichkeiten; e) im Falle von Wertpapierfirmen Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, einschließlich im Namen von OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder von AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlament und des Rates gehaltenen Kundenvermögens oder gehaltener Kundengelder, sofern der betreffende Kunde nach dem geltenden Insolvenzrecht geschützt ist; f) im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen.
2 Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten werden für jedes einzelne Geschäft zu gleichen Teilen von der Summe der Verbindlichkeiten der an den Geschäften oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b beteiligten Institute abgezogen.
3 Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten im Einklang mit Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet. Der den Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten zugewiesene Wert darf jedoch nicht unter 75 % des Werts derselben Verbindlichkeiten liegen, der sich aus der Anwendung der für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsvorschriften ergibt. Ist im Rahmen der für ein Institut geltenden nationalen Rechnungslegungsstandards kein Maß für die Risikoexponierung im Zusammenhang mit bestimmten Derivatinstrumenten vorgesehen, weil diese nicht in den Bilanzen geführt werden, meldet das Institut der Abwicklungsbehörde die Summe der positiven Marktwerte aus diesen Derivaten als Wiederbeschaffungskosten und addiert sie zu den Buchwerten hinzu.
4 Für die Zwecke dieses Abschnitts wird bei der Summe der Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nicht der Buchwert der Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten, sondern der gemäß Absatz 3 bestimmte Wert erfasst.
5 Bei der Überprüfung, ob alle in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllt sind, stützt sich die Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen und gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU übermittelten einschlägigen Bewertungen.
Article 6 Risikofelder und Risikoindikatoren
1 Die Abwicklungsbehörde bewertet das Risikoprofil von Instituten auf der Grundlage folgender vier Risikofelder: a) Risikoexponierung; b) Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen; c) Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft; d) von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren.
2 Das Risikofeld „Risikoexponierung“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen: a) vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen; b) Verschuldungsquote; c) harte Kernkapitalquote; d) Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte.
3 Das Risikofeld „Stabilität und Diversifzierung der Finanzierungsquellen“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen: a) strukturelle Liquiditätsquote; b) Liquiditätsdeckungsquote.
4 Beim Risikofeld „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ ist der maßgebliche Indikator der „Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union“, der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet.
5 Das Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ setzt sich aus folgenden Indikatoren zusammen: a) Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit; b) Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem; c) Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ trägt die Abwicklungsbehörde der Bedeutung Rechnung, die diesen Indikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zukommt.
6 Bei der Bestimmung der Indikatoren „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Absatz 5 Buchstabe a berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes: a) die Erhöhung des Risikoprofils des Instituts aufgrund i) der Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt; ii) der Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen; iii) der Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt; iv) des Umfangs, in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU als komplex anzusehen sind; b) die Verringerung des Risikoprofils des Instituts aufgrund i) des relativen Betrags von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgerechnet werden; ii) des Umfangs, in dem ein Institut im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann.
7 Bei der Bestimmung des in Absatz 5 Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde, a) ob die Mittel, die im Falle von Problemen zur Unterstützung des betroffenen Instituts für Zwecke der Rekapitalisierung und Liquiditätsfinanzierung unmittelbar zur Verfügung stehen, ausreichend hoch sind, um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des Instituts zu ermöglichen; b) inwieweit dahingehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass die unter Buchstabe a genannten Mittel in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel beantragt werden kann.
8 Der in Absatz 5 Buchstabe c genannte Risikoindikator wird mit dem maximalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt a) bei Instituten, die einer Gruppe angehören, die nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, einer Reorganisation unterzogen wurden und sich immer noch im Reorganisations- oder Abwicklungsprozess befinden, ausgenommen in den letzten beiden Jahren der Umsetzung des Reorganisationsplans; b) bei Instituten, die sich in Liquidation befinden, bis zum Ende der Laufzeit des Liquidationsplans (soweit das Institut nach wie vor zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist). Bei allen anderen Instituten wird er mit dem minimalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt.
9 Für die Zwecke der Absätze 6, 7 und 8 stützt sich die Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertungen, soweit solche vorliegen.
Article 7 Relatives Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren
1 Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Risikofelder wie folgt: a) Risikoexponierung: 50 %; b) Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %; c) Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %; d) von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.
2 Das relative Gewicht der Risikoindikatoren, die die Abwicklungsbehörden zur Bestimmung der „Risikoexponierung“ bewerten, wird wie folgt angesetzt: a) über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: 25 %; b) Verschuldungsquote: 25 %; c) harte Kernkapitalquote: 25 %; d) Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte: 25 %.
3 Die Indikatoren im Risikofeld „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ werden alle gleich gewichtet.
4 Das relative Gewicht der einzelnen Indikatoren, die die Abwicklungsbehörden zur Bestimmung des Faktors „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ bewerten, wird wie folgt angesetzt: a) Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit: 45 %; b) Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem: 45 %; c) Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: 10 %. Bei der Anwendung des unter Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde das relative Gewicht des unter Buchstabe a genannten Indikators.
Article 8 Anwendung der Risikoindikatoren in besonderen Fällen
1 Hat eine zuständige Behörde einem Institut eine Ausnahme im Einklang mit Artikel 8 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt, wird der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b genannte Indikator von der Abwicklungsbehörde auf der Ebene der Liquiditätsuntergruppe angewandt. Das mit Hilfe des Indikators auf Ebene der Liquiditätsuntergruppe gewonnene Ergebnis wird jedem der Liquiditätsuntergruppe angehörenden Institut für die Berechnung seines Risikoindikators zugewiesen.
2 Hat die zuständige Behörde ein Institut im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz von der Anwendung der Kapitalanforderungen auf Einzelebene ausgenommen und hat auch die Abwicklungsbehörde das betreffende Institut im Einklang mit Artikel 45 Absatz 12 der Richtlinie 2014/59/EU ganz von der Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelebene ausgenommen, kann der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannte Indikator auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Das mit Hilfe des Indikators auf konsolidierter Ebene gewonnene Ergebnis wird jedem der Gruppe angehörenden Institut für die Berechnung seines Risikoindikators zugewiesen.
3 Hat eine zuständige Behörde einem Institut unter anderen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Umständen eine Ausnahme gewährt, können die einschlägigen Indikatoren auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Das mit Hilfe dieser Indikatoren auf konsolidierter Ebene gewonnene Ergebnis wird jedem der Gruppe angehörenden Institut für die Berechnung seiner Risikoindikatoren zugewiesen.
Article 9 Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags
1 Die Abwicklungsbehörde bestimmt für jedes Institut den Anpassungsmultiplikator für zusätzliche Risiken, wobei die in Artikel 6 genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren miteinander kombiniert werden.
2 Unbeschadet des Artikels 10 wird der jährliche Beitrag der einzelnen Institute von der Abwicklungsbehörde für jeden Beitragszeitraum entsprechend der in Anhang I enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren durch Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags mit dem Anpassungsmultiplikator für zusätzliche Risiken ermittelt.
3 Der Risikoanpassungsmultiplikator beträgt zwischen 0,8 und 1,5.
Article 10 Jährliche Beiträge kleiner Institute
1 Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1000 EUR.
2 Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50000000 EUR und höchstens 100000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2000 EUR.
3 Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100000000 EUR und höchstens 150000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7000 EUR.
4 Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150000000 EUR und höchstens 200000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15000 EUR.
5 Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200000000 EUR und höchstens 250000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26000 EUR.
6 Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250000000 EUR und höchstens 300000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1000000000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50000 EUR.
7 Weist das Institut hinreichend nach, dass die in den Absätzen 1 bis 6 genannte Pauschale den gemäß Artikel 5 berechneten Beitrag übersteigt, wendet die Abwicklungsbehörde — unbeschadet des Absatzes 8 — den niedrigeren der beiden Beträge an.
8 Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann eine Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass ein Institut ein in Anbetracht seiner geringen Größe unverhältnismäßiges Risikoprofil aufweist, und auf das betreffende Institut die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 anwenden. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Kriterien: a) das Geschäftsmodell des Instituts; b) die vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen; c) die in Artikel 6 genannten Risikofelder und Risikoindikatoren; d) die Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.
9 Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 300000000 EUR beträgt, nachdem die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen wurden.
10 Ausschlüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 bleiben unberücksichtigt, wenn die Absätze 1 bis 9 auf Institute angewandt werden, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 300000000 EUR beträgt, bevor die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden.
Article 11 Jährliche Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten
1 Unbeschadet des Artikels 10 wird bei der Berechnung der jährlichen Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten im Einklang mit Artikel 9 ein Wert von 50 % ihres jährlichen Grundbeitrags als Ausgangswert zugrunde gelegt.
2 Wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallendes Institut für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke genutzt, kann die Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 auf diejenigen Institute Anwendung finden, die ein ähnliches oder höheres Risikoprofil aufweisen als das Institut, das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke nutzt. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit des Risikoprofils mit Blick auf die von ihr zu treffende mit Gründen versehene Entscheidung trägt die Abwicklungsbehörde folgenden Faktoren gebührend Rechnung: a) dem Geschäftsmodell des betreffenden Instituts; b) den vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen; c) den in Artikel 6 genannten Risikofeldern und Risikoindikatoren; d) der Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.
Article 12 Neu beaufsichtigte Institute und Statusänderungen
1 Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag durch Anwendung der in Abschnitt 3 dargelegten Methodik auf den im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt.
2 Eine Statusänderung eines Instituts, einschließlich kleiner Institute, während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags aus.
Article 13 Verfahren zur Erhebung der jährlichen Beiträge
1 Die Abwicklungsbehörde teilt jedem der in Artikel 2 genannten Institute bis spätestens 1. Mai jedes Jahres ihre Entscheidung über die Festsetzung des von dem betreffenden Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags mit.
2 Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Entscheidung a) auf elektronischem Wege oder über ein vergleichbares Kommunikationsmittel, das eine Bestätigung des Empfangs ermöglicht, oder b) per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.
3 In der Entscheidung werden die Zahlungsbedingungen und Zahlungsmittel für die Entrichtung des jährlichen Beitrags angegeben und festgelegt, welchen Anteil das betreffende Institut in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU geltend machen kann. Die Abwicklungsbehörde akzeptiert nur Sicherheiten, die zeitnah realisierbar sind, auch in dem Fall, dass eine Abwicklungsentscheidung am Wochenende getroffen wird. Die Sicherheit sollte einer konservativen Bewertung unterzogen werden, um einer etwaigen deutlichen Verschlechterung der Marktbedingungen Rechnung zu tragen.
4 Im Falle einer bloßen Teilzahlung, einer Nichtzahlung oder einer Nichteinhaltung der in der Entscheidung festgelegten Anforderungen wird — unbeschadet anderer der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stehender Rechtsmittel — gegen das betreffende Institut ein tägliches Zwangsgeld für die ausstehende Zahlung verhängt. Als Zwangsgeld werden auf den fälligen Betrag tägliche Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 8 Prozentpunkten, ab dem Datum der Fälligkeit der Zahlung erhoben.
5 Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige jährliche Beitrag zusammen mit dem für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrag erhoben.
Article 14 Berichtspflichten der Institute
1 Gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates legen die Institute der Abwicklungsbehörde bis spätestens 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres den letzten gebilligten Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft vor.
2 Die Institute stellen der Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang II aufgelisteten Informationen auf Ebene der Einzelunternehmen zur Verfügung.
3 Die in Anhang II aufgeführten Informationen, die auch gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission oder anderen gegebenenfalls im nationalem Recht festgelegten Anforderungen an aufsichtliche Meldungen vorgesehen sind, werden der Abwicklungsbehörde so übermittelt, wie sie das Institut der zuständigen Behörde in seiner letzten einschlägigen aufsichtlichen Meldung für das Bezugsjahr des in Absatz 1 genannten Jahresabschlusses vorgelegt hat.
4 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen werden bis spätestens 31. Januar jedes Jahres für das am 31. Dezember des Vorjahres abgelaufene Jahr oder für das maßgebliche Geschäftsjahr vorgelegt. Ist der 31. Januar kein Werktag, werden die Informationen am folgenden Werktag beigebracht.
5 Werden die den Abwicklungsbehörden übermittelten Informationen bzw. Daten aktualisiert oder korrigiert, sind die Aktualisierungen bzw. Korrekturen den Abwicklungsbehörden unverzüglich zu übermitteln.
6 Die Institute legen die in Anhang II aufgeführten Informationen in dem Datenformat und der Darstellungsform vor, die von der Abwicklungsbehörde vorgegeben werden.
7 Die gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Informationen unterliegen den in Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bestimmungen zur Geheimhaltung und zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
Article 15 Verpflichtung der Abwicklungsbehörden zum Informationsaustausch
1 Zur Berechnung des Nenners des für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Indikators übermitteln die Abwicklungsbehörden bis spätestens 15. Februar jedes Jahres der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die von sämtlichen in ihrem Zuständigkeitsgebiet niedergelassenen Instituten eingeholten Informationen über Interbankendarlehen und -einlagen gemäß Anhang I auf aggregierter Ebene.
2 Bis spätestens 1. Mai jedes Jahres teilt die EBA allen Abwicklungsbehörden den Wert des Nenners der für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c maßgeblichen Formel mit.
Article 16 Berichtspflichten der Einlagensicherungssysteme
1 Bis spätestens 31. Januar jedes Jahres legen die Einlagensicherungssysteme den Abwicklungsbehörden die Berechnung — auf Quartalsbasis — des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen Kreditinstitute vor.
2 Diese Informationen werden für die betreffenden Kreditinstitute sowohl auf Einzelebene als auch auf aggregierter Ebene bereitgestellt, um es den Abwicklungsbehörden zu ermöglichen, die jährliche Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 und den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts im Einklang mit Artikel 5 festzulegen.
Article 17 Durchsetzung
1 Bringt ein Institut nicht alle in Artikel 14 genannten Informationen innerhalb der dort vorgesehenen Frist bei, legt die Abwicklungsbehörde bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden Instituts Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde.
2 Werden die Informationen nicht bis zum 31. Januar jedes Jahres bereitgestellt, kann die Abwicklungsbehörde dem betreffenden Institut den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator gemäß Artikel 9 zuweisen.
3 Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den Instituten vorgelegten Informationen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den jährlichen Beitrag entsprechend den aktualisierten Informationen bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden Instituts für den folgenden Beitragszeitraum an.
4 Jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage im Nachhinein geänderter oder überarbeiteter Informationen berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der nach der vorgenommenen Anpassung zu zahlen gewesen wäre, wird bei der Festsetzung des für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrags verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Herabsetzung oder Erhöhung des Beitrags im folgenden Beitragszeitraum.
Article 18 Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen
Die Abwicklungsbehörden können Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2014/59/EG gegen die für Verstöße gegen diese Verordnung verantwortlichen Personen oder Unternehmen verhängen.
Article 19 Kooperationsvereinbarungen
1 Um sicherzustellen, dass die Beiträge tatsächlich abgeführt werden, unterstützen die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden auf Anfrage bei allen aufgrund dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben.
2 Auf Anfrage der Abwicklungsbehörden teilen die zuständigen Behörden diesen bis spätestens 1. April jedes Jahres oder bis zum folgenden Werktag, wenn der 1. April nicht auf einen Werktag fällt, die Kontaktdaten der Institute mit, denen die Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu übermitteln ist. Die anzugebenden Kontaktdaten umfassen den Namen der juristischen Person, den Namen der sie vertretenden natürlichen Person, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und sonstige der Identifizierung eines Instituts dienende Informationen.
3 Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Berechnung der jährlichen Beiträge benötigen, insbesondere alle im Hinblick auf die Anpassung an zusätzliche Risiken bedeutsamen Informationen sowie alle Informationen zu relevanten Ausnahmen, die die zuständigen Behörden Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt haben.
Article 20 Übergangsbestimmungen
1 Unterliegen die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Artikel 14, findet der betreffende Indikator so lange keine Anwendung, bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird. Das Gewicht anderer verfügbarer Risikoindikatoren wird entsprechend ihrer in Artikel 7 vorgesehenen Gewichtung neu skaliert, so dass die Summe der Gewichtungen 1 entspricht. Liegen dem Einlagensicherungssystem im Jahr 2015 gemäß Artikel 16 beizubringende Informationen nicht bis zum 31. Januar für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute gemäß Artikel 5 vor, teilen die betreffenden Kreditinstitute nach einer entsprechenden Meldung des Einlagensicherungssystems die betreffenden Informationen bis zum genannten Termin den Abwicklungsbehörden mit. Hinsichtlich der im Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge teilen die Abwicklungsbehörden den einzelnen Instituten abweichend von Artikel 13 Absatz 1 ihre Entscheidung über die Festsetzung des von ihnen zu zahlenden jährlichen Beitrags bis spätestens 30. November 2015 mit.
2 Hinsichtlich der im Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge ist der laut Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 3 geschuldete Betrag abweichend von Artikel 13 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2015 zu zahlen.
3 Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2015 vorzulegenden Informationen bis spätestens 1. September 2015 zu übermitteln.
4 Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 teilen die Einlagensicherungssysteme der Abwicklungsbehörde bis zum 1. September 2015 die Informationen zur Höhe der gedeckten Einlagen per 31. Juli 2015 mit.
5 Bis zum Ende der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014/EU genannten Aufbauphase können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 300000000 EUR und die Summe der Vermögenswerte höchstens 3000000000 EUR beträgt, für die ersten 300000000 EUR der Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50000 EUR zahlen. Für die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von 300000000 EUR hinausgeht, leisten die Institute einen Beitrag gemäß den Artikeln 4 bis 9.
Article 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Relations
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