Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung der Modalitäten der Umsetzung der dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) übertragenen Verpflichtung, die Beiträge zu berechnen, welche die einzelnen Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 an den einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) abzuführen haben sowie der Methodik für die Berechnung dieser Beiträge.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Institute, von denen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge erhoben werden.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Begriffsbestimmungen mit Ausnahme der unter den Nummern 2 und 11 dieses Artikels vorgesehenen Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „teilnehmende Mitgliedstaaten“ teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; 2. „jährliche Zielausstattung“ den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, die für jeden Beitragszeitraum gemäß dem Verfahren nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Ausschuss festgesetzt werden, um die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 jener Verordnung sicherzustellen; 3. „jährlicher Beitrag“ den in Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Betrag, der im Beitragszeitraum jedes Jahr vom Ausschuss berechnet und von den nationalen Abwicklungsbehörden bei allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten, erhoben wird; 4. „Beitragszeitraum“ ein Kalenderjahr; 5. „Abwicklungsbehörde von nicht am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten“ die Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 100 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wird; 6. „gedeckte Einlagen“ die Einlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU unter Ausschluss von vorübergehend hohen Guthaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie; 7. „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beziehungsweise gegebenenfalls die Europäische Zentralbank.
Article 4 Berechnung der jährlichen Beiträge
Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt.
Article 5 Mitteilungspflichten des Ausschusses
1 Der Ausschuss teilt den nationalen Abwicklungsbehörden seine Entscheidungen über die Berechnung der jährlichen Beiträge für die Institute mit, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Abwicklungsbehörde zuständig ist, zugelassen sind.
2 Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet jede nationale Abwicklungsbehörde jedes Institut, das in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom Ausschuss getroffene Entscheidung über die Berechnung des von diesem Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags.
Article 6 Berichterstattung
Der Ausschuss legt die Datenformate und Darstellungsformen fest, die die Institute zu verwenden haben, um die für die Berechnung der jährlichen Beiträge benötigten Informationen zu übermitteln, um eine bessere Vergleichbarkeit der beigebrachten Informationen und eine effektive Verarbeitung der erhaltenen Informationen zu erreichen.
Article 7 Abruf von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen
1 Die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 darf in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des Fonds beeinträchtigen.
2 Wenn der Fonds gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 an einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt ist, ruft der Ausschuss alle oder einen Teil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ab, um den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen an den verfügbaren Finanzmitteln des Fonds wiederherzustellen, der vom Ausschuss im Rahmen des Schwellenwerts nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wurde. Sobald der Fonds den mit den abgerufenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen verbundenen Beitrag ordnungsgemäß erhält, wird die Sicherheit, durch die solche Zahlungsverpflichtungen abgesichert sind, zurückgegeben. Falls der Fonds den erforderlichen Geldbetrag nicht bei der ersten Anfrage ordnungsgemäß erhält, beschlagnahmt der Ausschuss die Sicherheit, durch welche die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abgesichert ist.
3 Die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eines Instituts, das nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fällt, werden aufgehoben und die Sicherheit, durch welche diese Zahlungsverpflichten abgesichert ist, wird zurückgegeben.
Article 8 Besondere Anpassungen in der Aufbauphase
1 Abweichend von Artikel 4 dieser Verordnung werden die jährlichen Beiträge der in Artikel 2 genannten Institute während der Aufbauphase im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach folgender angepasster Methodik berechnet: a) Im ersten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 60 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 40 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags; b) im zweiten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 40 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 60 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags; c) im dritten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 33,33 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 66,67 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags; d) im vierten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 26,67 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 73,33 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags; e) im fünften Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 20 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 80 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags; f) im sechsten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 13,33 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 86,67 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags; g) im siebten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 6,67 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 93,33 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags; h) im achten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 100 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags.
2 Während der Aufbauphase trägt der Ausschuss bei der Berechnung der einzelnen Beiträge jedes Instituts den Beiträgen, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 103 und 104 der Richtlinie 2014/59/EU erhoben und nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens auf den Fonds übertragen wurden, dadurch Rechnung, dass sie von dem von jedem Institut zu entrichtenden Betrag abgezogen werden.
3 Während der Aufbauphase gestattet der Ausschuss unter normalen Umständen die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen auf Antrag eines Instituts. Der Ausschuss teilt die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gleichmäßig auf die Institute, die sie beantragen, auf. Die aufgeteilten unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen belaufen sich auf mindestens 15 % aller Zahlungsverpflichtungen des Instituts. Bei der Berechnung der jährlichen Beiträge der einzelnen Institute stellt der Ausschuss sicher, dass die Summe dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen in einem bestimmten Jahr 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erhobenen jährlichen Beiträge nicht übersteigt.
4 Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beiträge auf der Grundlage einer Zielausstattung festgesetzt, die für einen der Aufbauphase entsprechenden Zeitraum bestimmt wird.
5 Unbeschadet des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zahlen während der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase die Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens 3000000000 EUR beträgt, für die ersten 300000000 EUR der Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50000 EUR. Für die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmittel und gedeckte Einlagen, die über den Betrag von 300000000 EUR hinausgeht, entrichten die Institute einen Beitrag gemäß den Artikeln 4 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2016 oder ab dem Zeitpunkt, an dem Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gemäß Artikel 99 Absatz 6 der genannten Verordnung anwendbar wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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