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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

CELEX
32015R0098
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-11-18
In force since
2015-01-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik umzusetzen. Diese Verordnung gilt für Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „NAFO-Übereinkommensbereich“ die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 2. „Fischerei im Zuständigkeitsbereich der NAFO“ die im NAFO-Übereinkommensbereich betriebene Fischerei auf alle Fischereiressourcen, mit folgenden Ausnahmen: Lachs, Thunfisch, Marlin, von der Internationalen Walfangkommission oder einer Nachfolgeorganisation bewirtschaftete Walbestände und ortsgebundene Arten des Festlandsockels, d. h. Organismen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; 3. „Nordatlantik“ die Gewässer des Atlantischen Ozeans nördlich von 5° N; 4. „Freizeitfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind; 5. „Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind.

Article 3 Großaugenthun

1 Dieser Artikel gilt für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantischen Ozean.

2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der Großaugenthun-Fischer verzeichnet sind, Großaugenthun im Atlantik nicht gezielt befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren, umsetzen, verarbeiten oder anlanden.

Article 4 Roter Thun

1 Dieser Artikel gilt für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer.

2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Roten Thun unterhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegten Mindestgröße gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

3 Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen bei Rotem Thun ungewollte Fänge mit einer Größe zwischen 8 kg bzw. 75 cm und der Mindestgröße gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 in kg oder cm, die durch gezielt Roten Thun befischende Fangschiffe und Tonnaren gefangen werden, bis zu maximal 5 % an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

4 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt Roten Thun befischen, Roten Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung zwischen 75 und 115 cm, die über 5 % hinausgehen, nicht an Bord behalten.

5 Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Anteil von 5 % bezeichnet den Anteil der gesamten ungewollten Fänge von Rotem Thun nach Stückzahl an der Gesamtmenge Roten Thuns, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz an Bord des Schiffes befindet.

6 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 5 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht. Der Berechnung anhand der Stückzahl gilt lediglich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.

7 Wenn die dem Mitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Tonnars zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft ist, gilt abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013: a) Beifänge von Rotem Thun sind zu vermeiden, und b) lebendig als Beifang gefangener Roter Thun wird freigesetzt.

8 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss im Rahmen der Freizeitfischerei lebendig gefangener Roter Thun freigesetzt werden.

9 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss im Rahmen der Sportfischerei lebendig gefangener Roter Thun freigesetzt werden.

Article 5 Schwertfisch

1 Dieser Artikel gilt für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Nordatlantik.

2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch unterhalb der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 festgelegten Mindestgröße gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten.

3 Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen bei Schwertfisch ungewollte Fänge mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung bis zu maximal 15 % an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

4 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Schwertfisch mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung in einem Umfang von mehr als 15 % nicht an Bord behalten werden.

5 Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Anteil von 15 % bezeichnet den Anteil der Schwertfische nach Stückzahl an dem von dem Schiff getätigten Gesamtfang an Schwertfisch pro Anlandung.

Article 6 Lodde

1 Dieser Artikel gilt für Lodde (Mallotus villosus) im NAFO-Übereinkommensbereich.

2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Lodde, die über die im Rahmen der Unionsvorschriften zugeteilte Quote hinaus gefangen wird, nicht an Bord behalten werden.

3 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Lodde, die im Rahmen von Fischereien, für die die Anlandeverpflichtung gilt, im Zuständigkeitsbereich der NAFO als Beifang gefangen wird, nicht an Bord behalten werden.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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