Verordnung (EU) 2015/106 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer für das Jahr 2015 festgelegt.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die im Schwarzen Meer fischen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Schwarzes Meer“ ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) „Unionsschiff“ ist ein Unionsschiff im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) „Bestand“ ist der Bestand im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; c) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) ist: i) in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die Menge eines Bestandes, die in einem Jahr gefangen werden kann; ii) in allen anderen Fischereien die Menge des Bestandes, die in einem Jahr angelandet werden kann; d) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.
Article 4 TAC und ihre Aufteilung
Die TAC für Unionsschiffe, die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch zugewiesener Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche Anlandungen, die nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 erlaubt sind; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; e) Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Article 6 Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen
Fänge und Beifänge von Steinbutt werden Falle von Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Unionsschiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 7 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
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