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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 2015/140 der Kommission vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung

CELEX
32015R0140
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-01-29
In force since
2016-02-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(4 Betreiber anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge und Hubschrauber sowie Betreiber von Ballonen und Segelflugzeugen, die mit nichtgewerblichem Luftverkehrsbetrieb, einschließlich nichtgewerblichem spezialisierten Luftverkehrsbetrieb, befasst sind, müssen die Luftfahrzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.“

„(2 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 werden in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannte Luftfahrzeuge im Falle von Flugzeugen unter den in der Entscheidung K(2009) 7633 der Kommission vom 14. Oktober 2009 dargelegten Bedingungen betrieben, wenn sie für den CAT-Flugbetrieb eingesetzt werden.“

„(4a Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:“

Article 9b Überprüfung

Die Agentur überprüft kontinuierlich die Wirksamkeit der in den Anhängen II und III enthaltenen Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften. Spätestens am 18. Februar 2019 legt die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vor. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und beruht auf Betriebsdaten, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden. Bei der Überprüfung werden mindestens die folgenden Faktoren hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit der Flugbesatzung bewertet: a) Dienstzeiten von mehr als 13 Stunden zur günstigsten Zeit des Tages; b) Dienstzeiten von mehr als 10 Stunden zur ungünstigeren Zeit des Tages; c) Dienstzeiten von mehr als 11 Stunden für Besatzungsmitglieder in einem unbekannten Akklimatisierungszustand; d) Dienstzeiten mit einer hohen Anzahl von Flugabschnitten (über 6); e) Dienst auf Abruf, wie Bereitschaft oder Reserve, mit anschließendem Flugdienst und f) disruptive Dienstpläne.“

Article 2

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt berichtigt: 1. Betrifft nicht die deutsche Fassung. 2. Die Anhänge II, III, IV, VII und VIII werden gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch ab dem 18. Februar 2016.

Relations

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