Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Einzelheiten für die Verwendung eines gemeinsamen Musters für das Genehmigungsdokument fest. Sie regelt ferner bestimmte Aspekte des Verfahrens für die Erteilung von Genehmigungen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet „Genehmigungsdokument“ das der Europäischen Eisenbahnagentur vorzulegende vollständige und ordnungsgemäß unterzeichnete gemeinsame Muster gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung.
Article 3 Verwendung des gemeinsamen Musters für das Genehmigungsdokument
1 Für gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU erteilte Genehmigungen wird das Standardformat nach den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung verwendet. Bei Erteilung einer neuen Genehmigung vergibt die Genehmigungsbehörde die Notifizierungsnummer der EG-Genehmigung nach dem harmonisierten Nummernsystem (Europäische Identifikationsnummer, EIN) gemäß Anlage 2 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission . Wird eine Genehmigung erteilt, in einer Weise geändert, die für das Genehmigungsdokument von Belang ist, ausgesetzt, widerrufen oder durch eine befristete Genehmigung ersetzt, so erstellt die Genehmigungsbehörde ein diesem Format entsprechendes Genehmigungsdokument.
2 Die Genehmigungsbehörden unterrichten die Europäische Eisenbahnagentur gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU und legen gemäß dem zwischen ihnen vereinbarten Kommunikationsprotokoll eine Kopie des Genehmigungsdokuments vor.
3 Die Angaben zur finanziellen Deckung für zivilrechtliche Haftung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU werden im Anhang zur Genehmigung gemacht, wobei das Standarddokument in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden ist. Die Behörde, die die Genehmigung erteilt, fügt der Genehmigung einen Anhang bei. Dieser Anhang erhält die Nummer eins (1).
4 Anhand der Angaben in den Anhängen zur Haftung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung kann die Genehmigungsbehörde in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ein Infrastrukturbetreiber überprüfen, ob die durch das Eisenbahnunternehmen gebotene und von anderen Genehmigungsbehörden gebilligte Deckung für zivilrechtliche Haftung in diesem Mitgliedstaat ausreichend ist. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Deckung nicht ausreicht, so kann sie das Eisenbahnunternehmen auffordern, für eine zusätzliche Deckung zu sorgen. Das Eisenbahnunternehmen legt der Genehmigungsbehörde die geforderten Angaben zur Deckung seiner Haftpflicht vor.
5 Bewertet die Genehmigungsbehörde die Deckung als zufriedenstellend, unterrichtet sie die Europäische Eisenbahnagentur, indem sie einen bestehenden Anhang, der von einer Genehmigungsbehörde desselben Mitgliedstaats übermittelt wurde, aktualisiert oder der Genehmigung einen weiteren Anhang beifügt, wobei sie das Muster in Anhang II verwendet und diesem Anhang die nächste Nummer (2, 3, 4 usw.) zuweist.
6 In jedem Anhang zur Haftung werden Deckungssumme, Umfang, beispielsweise geografischer Geltungsbereich oder Art der Dienste, sowie Beginn und gegebenenfalls Auslaufen der Deckung genannt. Die Notifizierungsnummer der Genehmigung wird in jedem Anhang genannt, um eine deutliche Verbindung zu dem genehmigten Eisenbahnunternehmen herzustellen. Die Genehmigungsbehörde erstellt einen aktualisierten Anhang, wenn ihr eine Änderung der Deckung für zivilrechtliche Haftung mitgeteilt wird und übermittelt den Anhang der Europäischen Eisenbahnagentur.
Article 4 Gebühren für die Erteilung der Genehmigung
Die Mitgliedstaaten können für die Prüfung jedes Antrags auf Erteilung einer Genehmigung eine Gebühr verlangen. Gebühren für die Erteilung der Genehmigung werden in nicht diskriminierender Weise angewandt.
Article 5 Bestimmte Aspekte der Anforderungen an die Deckung für zivilrechtliche Haftung und angemessene Bürgschaften
1 Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht das vorgeschriebene Mindestniveau der Deckung, einschließlich der Fälle, in denen der Betrag dieser Deckung im nationalen Recht niedergelegt ist.
2 Die Genehmigungsbehörde kann nicht verlangen, dass die Deckung wirksam wird, bevor das Eisenbahnunternehmen seinen Zugbetrieb aufnimmt.
3 Bis spätestens 25. August 2015 fordert die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, von allen zugelassenen Eisenbahnunternehmen den Nachweis von Höhe und Umfang ihrer bestehenden Deckung für die Unfallhaftpflicht, es sei denn, sie haben eine Versicherung abgeschlossen oder die Behörde verfügt bereits über diese Angaben. Die Genehmigungsbehörde kann darüber hinaus von den Eisenbahnunternehmen entsprechende Nachweise verlangen, wenn sie Zweifel hat, ob ihre Deckung den Anforderungen nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU genügt.
4 Kann das Unternehmen ausreichenden Versicherungsschutz nicht nachweisen, verfügt jedoch über angemessene Bürgschaften für die Deckung, so prüft die Genehmigungsbehörde, gegebenenfalls nach Konsultation der Regulierungsstelle, ob die Bedingungen, unter denen das Unternehmen die Bürgschaften erhalten hat, den marktüblichen Konditionen entsprechen, die für jedes andere Unternehmen mit derselben finanziellen Leistungsfähigkeit und demselben Risiko gegolten hätten.
5 Setzt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU aus oder erteilt sie eine befristete Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Richtlinie, so setzt sie alle sonstigen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates , mit denen das Eisenbahnunternehmen ihres Wissens Dienstleistungsverträge geschlossen hat, hiervon in Kenntnis. Hat die Genehmigungsbehörde Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bürgschaften zur Deckung der Haftung mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen, so kann sie die notwendigen Informationen den für die Kontrolle der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständigen Behörden übermitteln.
Article 6 Bezug zu Sicherheitsbescheinigungen
1 Die Erteilung einer Genehmigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Unternehmen im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG ist.
2 Verfügt ein Unternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung, so prüft die Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Genehmigung nicht die Anforderungen an Sicherheitsbescheinigungen.
Article 7 Bestimmte Aspekte des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung
1 Binnen eines Monats nach Eingang des Antrags teilt die Genehmigungsbehörde dem Unternehmen mit, dass das Dossier vollständig ist oder bittet um ergänzende Angaben. Diese Frist kann unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Wochen verlängert werden; das Unternehmen wird hiervon unterrichtet. Sobald die ergänzenden Angaben eingegangen sind, teilt die Genehmigungsbehörde dem Unternehmen binnen eines Monats mit, ob das Dossier vollständig ist.
2 Die Genehmigungsbehörde kann nur Unterlagen anfordern, die in Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführt oder nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht eine Liste aller Unterlagen und ihres Inhalts und verlangt keine weiteren Unterlagen von den Unternehmen. Wird die Liste aktualisiert und veröffentlicht, können die Unternehmen sich in Bezug auf Anträge, die sie vor der Aktualisierung eingereicht haben, weiterhin auf die frühere Liste stützen.
3 Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. EUR mit Schienenverkehrsleistungen kann die Genehmigungsbehörde die Fähigkeit zur Erfüllung tatsächlicher und möglicher Verpflichtungen über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU als gegeben ansehen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass sein Nettokapital sich auf mindestens 100000 EUR oder einen mit der Genehmigungsbehörde vereinbarten Betrag beläuft. Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht diesen Betrag.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 16. Juni 2015.
Relations
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