Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32015R0208
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-08
In force since
2015-03-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren hinsichtlich der funktionalen Sicherheit außer der Bremswirkung für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)„Abschleppeinrichtung“eine an der Zugmaschine angebrachte Vorrichtung zur mechanischen Verbindung zwischen der Zugmaschine und einem Zugfahrzeug zum Abschleppen der Zugmaschine, wenn diese nicht mit Eigenantrieb fahren kann;(2)„Leermasse in fahrbereitem Zustand“ eines Fahrzeugsdie Masse des unbeladenen Fahrzeugs, das für den normalen Betrieb bereit ist und mit der Standardausrüstung gemäß Herstellerangaben sowie mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff und Werkzeug ausgestattet ist, mit Fahrer (mit 75 kg veranschlagt), jedoch ohne Sonderzubehör;(3)„Betätigungseinrichtung der Lenkanlage“der Teil der Lenkanlage, der zur Lenkung der Zugmaschine vom Führer unmittelbar betätigt wird;(4)„Betätigungskraft“die vom Fahrer zum Lenken der Zugmaschine auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft;(5)„Normale Reifenausstattung“der Reifentyp (die Reifentypen), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp bereitgestellt wird (werden) und in dem Beschreibungsbogen entsprechend dem Muster gemäß Artikel 68 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angegeben ist (sind);(6)„Normale Gleiskettenausstattung“der Gleiskettentyp (die Gleiskettentypen), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp bereitgestellt wird (werden) und in dem Beschreibungsbogen entsprechend dem Muster gemäß Artikel 68 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angegeben ist (sind);(7)„Rückspiegel“Einrichtungen, die innerhalb eines gemäß Anhang IX Nummer 5 geometrisch definierten Sichtfeldes freie Sicht nach rückwärts gewährleisten, die, in vertretbaren Grenzen, weder durch Teile der Zugmaschine noch durch die Insassen der Zugmaschine behindert werden darf;(8)„Innenspiegel“Rückspiegel, der im Fahrzeuginneren angebracht ist;(9)„Rückspiegelgruppe“die Gesamtheit der Einrichtungen mit einem oder mehreren gemeinsamen Merkmalen oder einer oder mehreren gemeinsamen Funktionen;(10)„Leuchte“eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten (Scheinwerfer) oder Lichtsignale abzugeben;(11)„Radstand der Zugmaschine“ oder „Radstand des Fahrzeugs“der Abstand zwischen den senkrecht zur Längsmittelebene der Zugmaschine oder des Fahrzeugs und durch die Achsen der Zugmaschine oder des Fahrzeugs verlaufenden Vertikalebenen;(12)„Beladenes Fahrzeug“das bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladene Fahrzeug.

Article 3 Anforderungen in Bezug auf An- bzw. Einbau und Nachweise hinsichtlich der funktionalen Sicherheit

1 Die Hersteller rüsten land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit die funktionale Sicherheit beeinflussenden Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten aus, die so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den technischen Einzelanforderungen und Prüfverfahren nach den Artikeln 5 bis 38 entsprechen.

2 Die Hersteller müssen durch eine physische Demonstrationsprüfung der Genehmigungsbehörde gegenüber den Nachweis erbringen, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge den Anforderungen an die funktionale Sicherheit nach Artikel 17 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie den technischen Einzelanforderungen und Prüfverfahren nach Artikel 5 bis 38 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

3 Die Hersteller müssen sicherstellen, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Ersatzteile den Einzelanforderungen und Prüfverfahren nach der vorliegenden Verordnung entsprechen.

4 Die Hersteller übermitteln der Genehmigungsbehörde eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um unbefugte Eingriffe oder Veränderungen am Steuerungssystem des Antriebsstrangs, einschließlich der die funktionale Sicherheit überwachenden Computer (falls vorhanden), zu verhindern.

Article 4 Anwendung von UNECE-Regelungen

Für die Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gelten die in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen UNECE-Regelungen und ihre Änderungen.

Article 5 Technische Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an die funktionale Sicherheit und Prüfverfahren

1 Die Prüfverfahren in Bezug auf die funktionale Sicherheit sind gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Prüfanforderungen durchzuführen.

2 Die Prüfungen sind von der Genehmigungsbehörde oder in Anwesenheit ihrer Vertreter oder von dem technischen Dienst durchzuführen, falls dieser von der Genehmigungsbehörde zugelassen worden ist.

3 Die Messverfahren und Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde in der gemäß Artikel 68 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 festgelegten Form für Prüfberichte zu melden.

Article 6 Anforderungen für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur

Die Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur gelten, sind gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

Article 7 Anforderungen für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Drehzahlregler und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Geschwindigkeit, Drehzahlregler und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gelten, sind gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 8 Anforderungen für Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen gelten, sind gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 9 Anforderungen für Lenkanlagen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Lenkanlagen gelten, sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 10 Anforderungen für Geschwindigkeitsmesser

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Geschwindigkeitsmesser gelten, sind gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 11 Anforderungen für das Sichtfeld und Scheibenwischer

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für das Sichtfeld und die Scheibenwischer gelten, sind gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 12 Anforderungen für die Verglasung

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Verglasung gelten, sind gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 13 Anforderungen für Rückspiegel

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Rückspiegel gelten, sind gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 14 Anforderungen für Fahrerinformationssysteme

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Fahrerinformationssysteme gelten, sind gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 15 Anforderungen für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen gelten, sind gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 16 Anforderungen für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gelten, sind gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 17 Anforderungen für Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren gelten, sind gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 18 Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile gelten, sind gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 19 Anforderungen für die elektromagnetische Verträglichkeit

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten, sind gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 20 Anforderungen für Einrichtungen für Schallzeichen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Einrichtungen für Schallzeichen gelten, sind gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 21 Anforderungen für Heizungsanlagen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Heizungsanlagen gelten, sind gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 22 Anforderungen für Sicherungen gegen unbefugte Benutzung

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Sicherungen gegen unbefugte Benutzung gelten, sind gemäß Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 23 Anforderungen für amtliche Kennzeichen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für amtliche Kennzeichen gelten, sind gemäß Anhang XIX der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 24 Anforderungen für gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen

Die Anforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen gelten, sind gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 25 Anforderungen für Abmessungen und Anhängelast

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Abmessungen und die Anhängelast gelten, sind gemäß Anhang XXI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 26 Anforderungen für die Gesamtmasse in beladenem Zustand

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Gesamtmasse in beladenem Zustand gelten, sind gemäß Anhang XXII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 27 Anforderungen für die Belastungsgewichte

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Belastungsgewichte gelten, sind gemäß Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 28 Anforderungen für die elektrische Sicherheit

Die Anforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die elektrische Sicherheit gelten, sind gemäß Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 29 Anforderungen für Kraftstofftanks

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und m und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Kraftstofftanks gelten, sind gemäß Anhang XXV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 30 Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für den hinteren Unterfahrschutz gelten, sind gemäß Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 31 Anforderungen für seitliche Schutzvorrichtungen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für seitliche Schutzvorrichtungen gelten, sind gemäß Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 32 Anforderungen für Ladepritschen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Ladepritschen gelten, sind gemäß Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 33 Anforderungen für Abschleppeinrichtungen

Die Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Abschleppeinrichtungen gelten, sind gemäß Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 34 Anforderungen für Reifen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Reifen gelten, sind gemäß Anhang XXX der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 35 Anforderungen für Spritzschutzsysteme

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Spritzschutzsysteme gelten, sind gemäß Anhang XXXI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 36 Anforderungen für den Rückwärtsgang

Die Anforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für den Rückwärtsgang gelten, sind gemäß Anhang XXXII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 37 Anforderungen für Gleisketten

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe u der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Gleisketten gelten, sind gemäß Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 38 Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für mechanische Verbindungseinrichtungen gelten, sind gemäß Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

Article 39 Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 verbieten die nationalen Behörden bei neuen Fahrzeugen, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der vorliegenden Verordnung über die funktionale Sicherheit stehen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

Article 40 Nationale Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen und selbständigen technischen Einheiten

Die nationalen Behörden dürfen die nationale Typgenehmigung für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit aus Gründen, die sich auf die funktionale Sicherheit beziehen, nicht verweigern, wenn das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige technische Einheit die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, mit Ausnahme der Anforderungen in den folgenden Bereichen: a) Fahrzeugabmessungen und Anhängelast gemäß Artikel 25; b) Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Artikel 26; c) durchschnittlicher Kontaktdruck und höchstzulässige Belastung pro Gleiskette für Zugmaschinen der Klasse C gemäß Artikel 37; d) Signaltafeln und -folien für Fahrzeuge der Klasse S mit einer Breite von mehr als 2,55 m gemäß Artikel 16.

Article 41 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2016.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions