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Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32015R0262
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-02-17
In force since
2015-03-23
End of validity
2022-01-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Identifizierung von Equiden, die a) in der Union geboren oder b) im Einklang mit dem Zollverfahren gemäß Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführt werden.

2 Diese Verordnung gilt unbeschadet der Entscheidung 96/78/EG.

Article 2 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Equiden“ als Haustiere gehaltene oder wildlebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen; b) „Betrieb“ einen landwirtschaftlichen Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder jede Räumlichkeit oder Anlage, in dem bzw. der üblicherweise Equiden — gleichgültig zu welchem Verwendungszweck — gehalten oder gezüchtet werden, und Naturreservate, in denen Equiden frei leben; c) „Halter“ jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz von Equiden (auch Einzeltier) bzw. für deren Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. ob befristet oder unbefristet (z. B. während eines Transports, auf Märkten, bei Wettkämpfen, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen); d) „Eigentümer“ die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden sind; e) „registrierte Equiden“ i) alle Equiden, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 90/427/EWG in einem Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind oder eingetragen werden können, und die mittels eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 8 Absatz 1 derselben Richtlinie identifiziert sind, oder ii) Pferde (einschließlich Ponys), die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation registriert sind, die Wettkampf- und Rennpferde führt, und die mittels eines Identifizierungsdokuments identifiziert sind, das von der nationalen Zweigstelle der betreffenden Vereinigung bzw. Organisation ausgestellt wurde; f) „Zuchtbuch“ jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeden anderen Informationsträger, i) der von einer von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Organisation oder Vereinigung oder einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaats geführt wird und ii) in dem Equiden unter Nennung aller ihrer bekannten Vorfahren eingetragen oder registriert werden bzw. eingetragen werden können; g) „Zucht- und Nutzequiden“ andere Equiden als die unter den Buchstaben e und h genannten; h) „Schlachtequiden“ Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2009/156/EG in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden; i) „zuständige Behörde“ die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede sonstige Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, einschließlich der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2009/156/EG; j) „Tierzuchtbehörde“ die für die Durchführung der Richtlinie 90/427/EWG zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede sonstige Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, einschließlich der Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 92/353/EWG; k) „zeitweilige Zulassung“ den Status eines registrierten Pferdes, das aus einem Drittland stammt und gemäß Artikel 19 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen in der Union zugelassen ist; l) „endgültige Zulassung“ den Status von Equiden, die aus einem Drittland stammen und für einen Zeitraum von 90 Tagen oder mehr in die Union eingeführt werden; m) „Abzeichen“ jedes sichtbare oder sichtbar zu machende Unterscheidungsmerkmal eines individuellen Tiers der Spezies Equidae, das entweder angeboren oder erworben ist und zu Identifizierungszwecken aufgezeichnet wird; n) „Transponder“ einen passiven (nur zur Ablesung bestimmten) Radiofrequenz-Identifizierungs-Chip, der i) der ISO-Norm 11784 entspricht und mit Vollduplex-Technik (FDX oder FDX-B) oder Halbduplex-Technik (HDX) funktioniert und ii) mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann (Lesereichweite von mindestens 12 cm); o) „eindeutige Lebensnummer“ einen unverwechselbaren 15-stelligen alphanumerischen Code mit Informationen über die betreffenden Equiden sowie über die Datenbank und das Land, in der bzw. dem diese Informationen im Einklang mit dem UELN-Kodierungssystem (Universal Equine Life Number) erstmals aufgezeichnet wurden, bestehend aus i) einem 6-stelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode für die Datenbank gemäß Artikel 39, gefolgt von ii) einer 9-stelligen individuellen Identifizierungsnummer für das betreffende Tier; p) „Mitgliedstaat, der frei von der Afrikanischen Pferdepest ist“ i) jeden Mitgliedstaat, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt und ii) in dem im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde; q) „meldepflichtige Seuchen“ die in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Seuchen; r) „amtlicher Tierarzt“ den von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlands benannten Tierarzt; s) „Smartcard“ eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann; t) „zuständiger Tierarzt“ den in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EWG genannten Tierarzt.

Article 3 Allgemeine Grundsätze und Verpflichtung zur Identifizierung von Equiden

1 Equiden, die in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete leben, sind gemäß dieser Verordnung zu identifizieren.

2 Ist der Halter nicht der Eigentümer oder Miteigentümer des Tieres, so handelt er gemäß dieser Verordnung im Namen oder mit Einverständnis des Eigentümers.

3 Mitgliedstaaten und Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b können verlangen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 11 oder auf Änderung der Identifizierungsdetails in einem bereits existierenden Identifizierungsdokument gemäß Artikel 27 vom Eigentümer vorgelegt wird.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher — wo erforderlich im Wege amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 —, dass die Equidenhalter und die Ausstellungsstellen die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllen.

Article 4 Unionssystem für die Identifizierung von Equiden

1 Im Sinne dieser Verordnung umfasst das Unionssystem für die Identifizierung von Equiden folgende Elemente: a) ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument, das, sofern die Ausstellungsstelle oder diese Verordnung nicht anderes verfügt, Eigentum der Stelle bleibt, die es ausgestellt hat, und das Folgendes enthält: i) eine Beschreibung des Tieres in Textform, in der dessen Abzeichen genannt sind; ii) ein ausgefülltes Abzeichen-Diagramm, in dem die in der Beschreibung genannten Abzeichen dargestellt sind; iii) Platz für zulässige spätere Änderungen der Identifizierungsdetails; b) eine Methode zur Überprüfung der Identität, die i) eine eindeutige Verbindung zwischen dem Identifizierungsdokument und dem entsprechenden Tier gewährleistet, für das es ausgestellt wurde; ii) zeigt, dass das Tier bereits einem Identifizierungsverfahren unterzogen wurde; c) eine Datenbank, in der gemäß Artikel 38 die Identifizierungsdetails des Tieres, für das das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, und Angaben zum Halter, der den Antrag auf Ausstellung des Identifizierungsdokuments gestellt hat, gespeichert werden, und die gleichzeitig dem Tier die eindeutige Lebensnummer zuteilt; d) eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 39.

2 Equiden gelten nur dann als gemäß dieser Verordnung identifiziert, wenn a) für sie ein Identifizierungsdokument gemäß einer der folgenden Bestimmungen mitgeführt wird: i) Artikel 9 für in der Union geborene Equiden oder ii) Artikel 14 für in die Union eingeführte Equiden oder iii) Artikel 29 oder 30, wenn ein Duplikat des Identifizierungsdokuments mitgeführt wird, oder iv) Artikel 32, wenn ein Ersatz-Identifizierungsdokument mitgeführt wird, oder b) sie gemäß folgenden Bestimmungen identifiziert sind: i) Artikel 24 bei Ausnahmeregelungen für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Dokument mitgeführt wird, oder ii) Artikel 26 Absatz 2 bei Ausnahmeregelungen für bestimmte Verbringungen und die Beförderung von Schlachtequiden.

Article 5 Ausstellungsstellen für in der Union geborene Equiden

1 Das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 7 wird von einer der folgenden Ausstellungsstellen ausgefertigt: a) für registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i dieser Verordnung: von einer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 92/353/EWG zugelassenen oder anerkannten Organisation oder Vereinigung oder von einer amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats, die das Zuchtbuch führt, in dem das entsprechende Tier gemäß der Entscheidung 96/78/EG eingetragen oder registriert ist und eingetragen werden kann; b) für registrierte Pferde gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii: von der nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder Vereinigung, die Wettkampf- und Rennpferde führt und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, in dem sie ihren Sitz hat; c) für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 2 Buchstabe g: von i) der Behörde, die für den Betrieb zuständig ist, in dem das Tier zum Zeitpunkt seiner Identifizierung gehalten wird, oder ii) der von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer i benannten und beaufsichtigten Ausstellungsstelle, der die Aufgabe übertragen wurde.

2 Die zuständige Behörde benennt Ausstellungsstellen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii nur, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Es muss eine genaue Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten geben, die die Ausstellungsstelle zu erfüllen hat, sowie der Bedingungen, unter denen sie ausgeführt werden müssen; b) es muss nachgewiesen sein, dass die Ausstellungsstelle i) über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügt, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind; ii) über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt; iii) im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt ist; iv) über ein Muster-Identifizierungsdokument verfügt, das den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht; c) die Ausstellungsstelle muss eng mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten, um Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung zu verhindern bzw. diese erforderlichenfalls abzustellen; d) es muss eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der zuständigen Behörde und der benannten Ausstellungsstelle bestehen.

3 Hat die zuständige Behörde hinreichende Gründe zu der Annahme, dass eine Ausstellungsstelle Tätigkeiten durchführt, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, untersucht sie solche vermuteten Verstöße. Die Ausstellungsstelle darf so lange keine Identifizierungsdokumente ausstellen, bis die Untersuchung abgeschlossen ist und Verstöße ausgeschlossen bzw. behoben worden sind.

4 Hält eine Ausstellungsstelle gemäß Absatz 1 trotz Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 die in Anforderungen dieser Verordnung nicht ein, entzieht ihr die zuständige Behörde die Genehmigung für das Ausstellen von Identifizierungsdokumenten für Equiden. Nach dem Entzug der Genehmigung für das Ausstellen von Identifizierungsdokumenten stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Equiden, für die sie zuständig ist, weiterhin im Einklang mit dieser Verordnung identifiziert werden und dass die Identifizierungsdokumente, die gemäß Artikel 34 zurückgegebenen werden, von der zuständigen Behörde oder einer Ausstellungsstelle, die von der zuständigen Behörde mit dieser Aufgabe betraut wurde, in Gewahrsam genommen werden.

Article 6 Informationen über Ausstellungsstellen

1 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und halten diese auf dem neuesten Stand; diese Liste stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen Ausstellungsstellen und der Öffentlichkeit auf einer von der zuständigen Behörde eingerichteten Website zur Verfügung.

2 Die in Absatz 1 genannte Liste a) enthält die Kontaktangaben, die für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 35, 37 Absatz 4, 38 Absatz 3 und 40 Absatz 1 erforderlich sind; b) entspricht dem Muster in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I Buchstabe f der Entscheidung 2009/712/EG und den Anforderungen gemäß Anhang III derselben Entscheidung; c) ist über den der Kommission gemäß Absatz 3 mitgeteilten Internetlink direkt zugänglich und auch für Nicht-Muttersprachler nachvollziehbar gestaltet.

3 Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der aktuellen Listen gemäß Absatz 1 zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu den Informationen auf seiner nationalen Website gemäß Absatz 1 angibt.

Article 7 Format und Inhalt der Identifizierungsdokumente für in der Union geborene Equiden

1 In der Union geborene Equiden werden ihr Leben lang anhand eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden identifiziert, das ausgestellt wird gemäß a) dem Muster-Identifizierungsdokument in Anhang I Teil 1; b) den zusätzlichen Anforderungen in Anhang I Teil 2.

2 Ausstellungsstellen sorgen dafür, dass das Identifizierungsdokument genügend Seiten enthält, die Felder für das Einfügen der Informationen vorsehen, die gemäß folgenden Abschnitten des Muster-Identifizierungsdokuments in Anhang I Teil 1 erforderlich sind: a) im Falle registrierter Equiden zumindest Abschnitte I bis IX; b) im Falle von Zucht- und Nutzequiden zumindest Abschnitte I bis IV.

3 Ausstellungsstellen stellen sicher, dass die Reihenfolge und die Nummerierung der Abschnitte des Identifizierungsdokuments gemäß Anhang I Teil 1 unverändert bleiben und dass das Identifizierungsdokument für die Abschnitte, in denen Mehrfacheinträge vorgenommen werden sollen, eine ausreichende Anzahl von Seiten enthält.

4 Ausstellungsstellen sind für den sicheren Umgang mit leeren und ausgefüllten Identifizierungsdokumenten in ihren Räumlichkeiten verantwortlich. Wenn die Verfahrensvorschriften der Ausstellungsstellen es zulassen, dass das Identifizierungsdokument dem Eigentümer als Andenken an das Tier zurückgegeben wird (unbeschadet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), sorgen die Ausstellungsstellen dafür, dass die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 35 zuvor wirksam ungültig gemacht werden, um jeglicher betrügerischen Nutzung des Dokuments selber oder der darin enthaltenen Informationen vorzubeugen.

5 Die zuständige Behörde kann zusammen mit der Tierzuchtbehörde Verwaltungsverfahren beschließen, um eine Harmonisierung des Designs der von den von ihnen beaufsichtigten Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellten Identifizierungsdokumente zu gewährleisten, sofern die allgemeinen Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 eingehalten werden.

Article 8 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden

Die Tierzuchtbehörde und die zuständige Behörde sorgen dafür, dass in ihrem Gebiet die ihnen unterstehenden Ausstellungsstellen a) Identifizierungsdokumente ausstellen, die den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genügen; b) über die erforderlichen Systeme verfügen, mit denen sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde überprüfen können, ob ein Identifizierungsdokument, das sie ausgestellt haben sollen, i) unverwechselbar, echt und authentisch ist; ii) mindestens auf den Seiten der Abschnitte I, II und III des Identifizierungsdokuments eine aufgedruckte Seriennummer trägt, wenn Blanko-Identifizierungsdokumente auf Vorrat gedruckt werden.

Article 9 Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden

1 Ausstellungsstellen fertigen nur Identifizierungsdokumente aus, a) die den Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1, 2 und 3 genügen; b) deren Abschnitt I ordnungsgemäß ausgefüllt ist mit Angaben, die von der in Abschnitt I Teil A Nummer 11 genannten Ausstellungsstelle oder in ihrem Namen überprüft wurden; c) deren Abschnitt IV ausgefüllt ist, wenn dies nach nationalem Recht oder den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgeschrieben ist; d) deren Abschnitt V gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgefüllt ist.

2 Die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a identifiziert registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i nach den Bestimmungen des dort genannten Zuchtbuchs und vermerkt in Abschnitt V des Identifizierungsdokuments die Angaben aus dem Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/427/EWG und ihrem Anhang.

3 Im Einklang mit den Grundsätzen der Organisation oder der Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse des registrierten Tieres führt, enthält Abschnitt V des Identifizierungsdokuments a) die vollständigen Stammbauminformationen; b) die Abteilung des Zuchtbuchs gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 der Entscheidung 96/78/EG; c) falls vorhanden, die Klasse der Hauptabteilung des Zuchtbuchs, in der das registrierte Tier eingetragen ist.

4 Um ein Pferd für Wettkämpfe oder Rennen gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii zu registrieren, muss die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ausstellungsstelle entweder a) gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sowie gemäß den Regelungen der betreffenden Ausstellungsstelle ein Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genügendes Identifizierungsdokument ausstellen oder b) das für das Pferd gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Identifizierungsdokument anerkennen und validieren oder c) ein neues Identifizierungsdokument gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c ausstellen.

Article 10 Ausnahmen von der Verpflichtung, in den Abschnitten I und IV des Identifizierungsdokuments bestimmte Informationen anzugeben

1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Ausstellungsstellen von der Verpflichtung befreien, Angaben zu den Nummern 12 bis 18 des Abzeichen-Diagramms des Identifizierungsdokuments in Anhang I Abschnitt I Teil B einzutragen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) dem Tier wurde ein Transponder gemäß Artikel 18 implantiert oder es besteht eine gleichwertige zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21; b) ein Foto oder Ausdruck zeigt ausreichende Einzelheiten zur Darstellung des Tieres.

2 Die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen a) auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels verzichten; b) gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Identifizierungsdokumente an die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 anpassen.

3 Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c können die Angaben zum Eigentümer in Form einer Eigentumsurkunde oder einer Registerkarte vorgelegt werden, die in der gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank gespeichert ist und verweist auf a) die eindeutige Lebensnummer des Tieres; b) die Nummer des Identifizierungsdokuments, gegebenenfalls den Transponder-Code oder die zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21. Die Eigentumsurkunde oder Registerkarte gemäß Unterabsatz 1 ist an die Ausstellungsstelle zurückzugeben, wenn das Tier stirbt oder verkauft wird, verloren geht, gestohlen, geschlachtet oder getötet wird.

Article 11 Antrag auf Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden

1 Halter reichen einen Antrag auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden bei der geeigneten Ausstellungsstelle des Mitgliedstaats ein, in dem sich der Haltungsbetrieb des Tieres befindet, und geben die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen an.

2 Die Mitgliedstaaten legen die Fristen für die Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 dieses Artikels fest, die erforderlich sind, um die Frist für die Identifizierung gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 einzuhalten.

3 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und im Einklang mit Artikel 1 der Entscheidung 96/78/EG kann der Halter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Antrag der geeigneten Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorlegen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als in dem, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt.

Article 12 Frist für die Identifizierung von in der Union geborenen Equiden

1 In der Union geborene Equiden werden mittels eines Identifizierungsdokuments identifiziert, das gemäß Artikel 9 und nicht später als 12 Monate nach der Geburt und in jedem Fall vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs ausgestellt wird, es sei denn, eine solche Verbringung erfolgt gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c als Fohlen bei Fuß der Mutterstute oder gemäß Artikel 26 Absatz 2.

2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, diesen zulässigen Höchstzeitraum für die Identifizierung von Equiden auf sechs Monate oder das Kalenderjahr der Geburt zu beschränken.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein neues Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 jederzeit ausgestellt werden a) auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde selbst, wenn das existierende Identifizierungsdokument nicht den Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1, 2 und 3 entspricht oder bestimmte Identifizierungsdetails in den Abschnitten I, II oder V von der Ausstellungsstelle nicht richtig eingetragen wurden oder b) wenn Zucht- oder Nutzequiden gemäß den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a in die Kategorie der registrierten Equiden hinaufgestuft werden und die entsprechenden Identifizierungsdokumente nicht entsprechend angepasst werden können oder c) wenn ein Pferd gemäß den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in die Kategorie der registrierten Pferde hinaufgestuft oder als registriertes Pferd gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii registriert wird und das entsprechende Identifizierungsdokument nicht entsprechend angepasst werden kann oder d) wenn ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 ausgestellt wird und nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b an die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 angepasst werden kann oder e) wenn in den in Artikel 18 Absätze 4 und 5 genannten Fällen das bestehende Identifizierungsdokument nicht entsprechend angepasst werden kann oder f) wenn das Identifizierungsdokument von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Untersuchung eingezogen wird. In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen wird das existierende Identifizierungsdokument an die Ausstellungsstelle zurückgegeben, die es ungültig macht; die Ungültigkeit eines existierenden Identifizierungsdokuments und die Ausstellung eines neuen Identifizierungsdokuments werden in der gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank verzeichnet.

Article 13 Ausnahmen bezüglich der Identifizierung bestimmter wild oder halbwild lebender Equiden

1 Abweichend von Artikel 12 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Equiden, die eine genau definierte Population bilden, welche in bestimmten, von dieser Behörde zu bezeichnenden Gebieten wild oder halbwild lebt, nur dann gemäß Artikel 9 oder Artikel 17 Absatz 4 identifiziert werden müssen, wenn sie a) aus diesen Populationen entfernt werden, einschließlich eines Transfers unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere, oder b) in den Status eines Haustiers überführt werden.

2 Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, melden der Kommission unter Bezug auf diesen Artikel die betroffenen Populationen und Gebiete, die sie gemäß Absatz 1 definiert haben, bevor sie von der betreffenden Ausnahmeregung Gebrauch machen.

Article 14 Identifizierung von in die Union eingeführten Equiden

Identifizierungsdokumente, die in Drittländern ausgestellt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gültig, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen: a) Sie wurden ausgestellt i) im Fall registrierter Equiden von einer Stelle in einem Drittland, die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/28/EG aufgeführt ist und die Abstammungsnachweise ausstellt; oder ii) im Fall eines registrierten Pferdes von einer nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder einer internationalen Vereinigung, die Wettkampf- und Rennpferde führt und ihren Sitz in dem Drittland der internationalen Organisation bzw. der internationalen Vereinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b hat; oder iii) in allen anderen Fällen von der zuständigen Behörde des Drittlandes, aus dem das Tier stammt; b) sie erfüllen alle Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2.

Article 15 Anträge auf Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in die Union eingeführte Equiden

1 Equidenhalter beantragen innerhalb von 30 Tagen nach Abwicklung des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei der für die jeweilige Equidenkategorie zuständigen Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Ausstellung gemäß Artikel 9 eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 7 oder die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments in der von der betreffenden Ausstellungsstelle gemäß Artikel 38 dieser Verordnung eingerichteten Datenbank, wenn a) Equiden in die Union eingeführt werden oder b) die zuständige Behörde die zeitweilige Zulassung eines registrierten Pferdes, die mittels eines von der Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG gefassten Beschlusses erfolgt ist, in eine endgültige Zulassung gemäß Artikel 19 Buchstabe c der genannten Richtlinie umgewandelt hat.

2 Entspricht das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2, so muss die Ausstellungsstelle auf Antrag des Halters a) das Identifizierungsdokument dergestalt ausfüllen, dass es den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 entspricht; b) die Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres zusammen mit den ergänzenden Informationen in die gemäß Artikel 38 eingerichtete Datenbank eintragen.

3 Kann das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht dergestalt geändert werden, dass es den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genügt, wird es zum Zwecke der Identifizierung im Sinne dieser Verordnung als nicht gültig betrachtet, und das Tier ist durch Ausstellen eines neuen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 zu identifizieren, das den Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 entspricht und auf dem vorgelegten Identifizierungsdokument beruht, das mindestens die im Anhang der Richtlinie 90/427/EWG aufgeführten Angaben enthalten muss.

Article 16 Überprüfung der Ausstellung eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden

1 Vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments ergreift die Ausstellungsstelle oder die in ihrem Namen handelnde Person alle geeigneten Maßnahmen, um a) zu überprüfen, dass noch kein solches Identifizierungsdokument für das betreffende Tier ausgestellt wurde, b) die betrügerische Ausstellung mehrerer Identifizierungsdokumente für ein und dasselbe Tier zu verhindern.

2 Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 beinhalten a) eine Sichtung der geeigneten Dokumentation und verfügbaren elektronischen Aufzeichnungen; b) eine Schätzung des Alters des Tieres; c) eine Kontrolle des Tieres gemäß Artikel 17 im Hinblick auf etwaige Zeichen oder Kennzeichen, die auf eine frühere Identifizierung hindeuten.

Article 17 Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Identifizierung von Equiden

1 Die Maßnahmen zur Ermittlung etwaiger Zeichen oder Kennzeichen gemäß Artikel 16, die auf eine frühere Identifizierung hindeuten, beinhalten mindestens Maßnahmen zur Ermittlung a) etwaiger früher implantierter Transponder anhand eines der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräts, mit dem zumindest HDX- und FDX-B-Transponder abgelesen werden können, zumindest wenn der Lesekopf im unmittelbaren Kontakt mit derjenigen Stelle der Körperoberfläche steht, wo der Transponder normalerweise implantiert wird; b) etwaiger klinischer Anzeichen dafür, dass ein früher implantierter Transponder oder ein früher angebrachtes Kennzeichen gemäß Artikel 21 chirurgisch entfernt oder verändert wurde; c) etwaiger Zeichen dafür oder Hinweise darauf, dass bei dem Tier eine alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21 angewendet wurde.

2 Ergeben die nach dem entsprechend Artikel 11 Absatz 1 gestellten Antrag des Halters gemäß Absatz 1 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen, dass bereits früher ein Transponder implantiert wurde oder eine alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 angewendet wurde, was darauf hinweist, dass bereits ein früherer Identifizierungsvorgang gemäß Artikel 9 stattgefunden hat, muss die Ausstellungsstelle a) ein Duplikat oder Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 29 oder Artikel 32 — je nachdem, welche Angaben vorliegen — ausstellen; b) die betreffenden Angaben, also die Transponder-Nummer oder die alternative Methode zur Identitätsüberprüfung, auf geeignete Weise in die Felder in Teil A und das Abzeichen-Diagramm in Teil B von Abschnitt I des Identifizierungsdokuments eintragen.

3 Bestätigt sich die nicht dokumentierte Entfernung eines Transponders oder einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels bei einem in der Union geborenen Tier, fertigt die Ausstellungsstelle ein Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 32 aus.

4 Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde die Ausstellung eine Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 für Equiden genehmigen, die gemäß Artikel 13 wild oder halbwild leben und die einen Transponder tragen, für die aber gemäß Artikel 13 kein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern der Transponder-Code zum Zeitpunkt der Implantation in der Datenbank der für die betreffende Equidenpopulation zuständigen Behörde erfasst wurde.

Article 18 Elektronische Methoden zur Identitätsüberprüfung

1 Die Ausstellungsstelle stellt sicher, dass Equiden zum Zeitpunkt ihrer ersten Identifizierung gemäß Artikel 12 ein Transponder implantiert wird.

2 Der Transponder wird unter sterilen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert. Die zuständige Behörde kann jedoch die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle am Hals des Tieres gestatten, sofern eine solche alternative Implantation a) das Wohl des Tieres nicht beeinträchtigt; b) die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Unterabsatz 1 nicht erhöht.

3 Die Mitgliedstaaten legen Mindestqualifikationen fest, die für den Eingriff gemäß Absatz 2 erforderlich sind, oder benennen die Person („qualifizierte Person“) bzw. Berufsgruppe, die diesen Eingriff vornehmen darf.

4 Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und können verlangen, dass Equiden, die mittels alternativer Methoden zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 identifiziert sind, durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet werden, um in ein Zuchtbuch eingetragen oder darin registriert zu werden oder um als registrierte Pferde zu Wettkampfzwecken registriert zu werden.

5 Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die zuständige Behörde können verlangen, dass Equiden, die als gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 43 Absatz 1 identifiziert gelten, zum Zweck der Identitätsüberprüfung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet werden, wenn a) früher implantierte und erfasste Transponder nicht mehr funktionieren; b) das angeborene oder erworbene Kennzeichen, dass als alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 verwendet wurde, zu diesem Zweck nicht mehr geeignet ist; oder c) die zuständige Behörde dies als für die Gewährleistung der Identitätsüberprüfung als erforderlich erachtet.

Article 19 Gewährleistung der Einzigartigkeit des von einem Transponder angezeigten Codes

1 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften im Einklang mit den in Artikel 2 Buchstabe n Ziffer i genannten Normen, um sicherzustellen, dass die von den durch die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 implantierten Transpondern angezeigten Codes einzigartig sind, wenn sie Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 9 ausstellen.

2 Die gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften werden angewendet, ohne dass das von der Ausstellungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Identifizierungssystem beeinträchtigt wird, die die Identifizierung registrierter Equiden gemäß dieser Verordnung vorgenommen hat.

Article 20 Eintragung des Transponder-Codes im Identifizierungsdokument

1 Nach der Implantation des Transponders gemäß Artikel 18 trägt die Ausstellungsstelle folgende Informationen in das Identifizierungsdokument ein bzw. bringt Folgendes an: a) in Abschnitt I Teil A Nummer 5 mindestens die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen und auf dem Lesegerät nach der Implantation angezeigten Codes; sowie gegebenenfalls i) einen Aufkleber mit einem Barcode, sofern die Seite danach versiegelt wird; oder ii) einen Ausdruck des betreffenden Barcodes, der mindestens diese letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes verschlüsselt; b) in Abschnitt I Teil B Nummer 12 bzw. 13 des Abzeichen-Diagramms — abhängig von der Seite, an der der Transponder implantiert wurde — die genaue Stelle, an der der Transponder dem Tier implantiert und danach abgelesen wurde; c) in Abschnitt I Teil B Nummer 19 des Abzeichen-Diagramms die Unterschrift entweder des Tierarztes bzw. der qualifizierten Person, die durch Ausfüllen des Abschnitts I Teil A Nummer 3 und des Diagramms in Abschnitt I Teil B die Identifizierung durchgeführt und den von dem Transponder nach seiner Implantation übertragenen Code abgelesen hat, oder der Person, die diese Angaben für die Zwecke der Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß den Vorschriften der Ausstellungsstelle wiedergibt.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels werden für Equiden, die mit einem früher implantierten Transponder gekennzeichnet wurden, welcher nicht den ISO-Normen gemäß Artikel 2 Buchstabe n Ziffer i entspricht, in Abschnitt I Teil A Nummer 5 des Identifizierungsdokuments der Name des Herstellers oder die Bezeichnung des Ablesesystems eingetragen.

Article 21 Zulassung alternativer Methoden zur Identitätsüberprüfung

1 Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Methoden zur Überprüfung der Identität von in der Union geborenen Equiden zulassen, einschließlich Kennzeichnungen, die den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genügen und gewährleisten, dass die Identität des im Identifizierungsdokument beschriebenen Tieres überprüft werden kann.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die alternativen Methoden zur Überprüfung der Identität von Equiden nicht als einziges Mittel zur Überprüfung der Identität der Mehrheit der gemäß dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet identifizierten Equiden verwendet werden; b) sichtbare Kennzeichnungen von Zucht- und Nutzequiden nicht mit denjenigen verwechselt werden können, die auf ihrem Hoheitsgebiet der Verwendung durch Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bei registrierten Equiden vorbehalten sind; c) jegliche zugelassene alternative Methode zur Identitätsüberprüfung oder Kombination dieser Methoden mindestens die gleichen Garantien bietet wie ein gemäß Artikel 18 implantierter Transponder; d) Informationen über die bei einem einzelnen Tier verwendete alternative Methode zur Identitätsüberprüfung in einem Format erfasst werden können, das so digitalisiert und in einer gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank gespeichert werden kann, dass eine elektronische Suche möglich ist.

3 Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung in Absatz 1 Gebrauch machen wollen, stellen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 Informationen zu den von ihnen zugelassenen alternativen Methoden zur Identitätsüberprüfung zur Verfügung.

Article 22 Verpflichtungen der Ausstellungsstellen und Tierhalter, die alternative Methoden zur Identitätsüberprüfung verwenden

1 Die Ausstellungsstelle trägt dafür Sorge, dass kein Identifizierungsdokument für Equiden ausgefertigt wird, sofern nicht a) die korrekte Anwendung der in Artikel 21 genannten zugelassenen alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung kontrolliert wurde; b) die verwendete Methode zur Identitätsüberprüfung in Abschnitt I Teil A Nummer 6 oder 7, bzw. falls einschlägig, in Abschnitt XI des Identifizierungsdokuments eingetragen und in der Datenbank gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f erfasst wurde.

2 Bei Anwendung einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung stellt der Halter die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt gegebenenfalls die Kosten der Überprüfung der Identität des Tieres, bzw. muss Wartezeiten dafür hinnehmen.

Article 23 Verbringung und Beförderung registrierter Equiden sowie von Zucht- und Nutzequiden

1 Die für registrierte Equiden oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 32 ausgestellten Identifizierungsdokumente werden für die Equiden, für die sie ausgestellt wurden, zu jeder Zeit mitgeführt; auch, sofern nach nationalem Recht erforderlich, beim Transport des Tierkörpers zur Verarbeitung in eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage oder in eine Anlage gemäß Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

2 Abweichend von Absatz 1 muss das Identifizierungsdokument bei registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden nicht mitgeführt werden, wenn a) sie im Stall oder auf der Weide stehen und das Identifizierungsdokument unverzüglich vom Halter vorgelegt werden kann; b) sie zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden i) in der Nähe des Betriebes innerhalb eines Mitgliedstaats, so dass das Identifizierungsdokument unverzüglich vorgelegt werden kann, oder ii) auf dem Weg von und zu registrierten Sommerweidegründen, sofern die Identifizierungsdokumente im Herkunftsbetrieb vorgelegt werden können; c) es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt, die die Mutterstute bzw. die Ziehmutterstute begleiten; d) sie an einem Training oder Test im Rahmen eines Turniers oder einer Veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Trainings-, Wettkampf- oder Veranstaltungsgelände vorübergehend verlassen müssen; e) sie in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder mit dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht oder befördert werden.

Article 24 Ausnahmeregelung für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Dokument mitgeführt wird

1 Auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde stellt die Ausstellungsstelle ein provisorisches Dokument aus, das zumindest die Angaben gemäß Anhang III enthält und mit dem Equiden während eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats verbracht oder befördert werden können, während sich das Identifizierungsdokument zwecks Aktualisierung der Identifizierungsdetails bei der Ausstellungsstelle oder der zuständigen Behörde befindet.

2 Equiden, für die ein provisorisches Dokument gemäß Absatz 1 mitgeführt wird, dürfen nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Schlachthof verbracht werden.

3 Abweichend von Absatz 1 muss für Equiden, die während des dort genannten Zeitraums von 45 Tagen in einen anderen Mitgliedstaat oder durch einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland befördert werden sollen, unabhängig von deren Registrierungsstatus neben dem provisorischen Dokument gemäß Artikel 1 dieses Artikels eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG mitgeführt werden.

Article 25 Ausnahmeregelung für Verbringungen mit Smartcard

1 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung oder Beförderung registrierter Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden ohne deren Identifizierungsdokument innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern für sie eine Smartcard mitgeführt wird, welche von derselben Stelle ausgefertigt wurde, die auch ihr Identifizierungsdokument ausgestellt hat, und welche die Informationen gemäß Anhang II enthält.

2 Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Gebrauch machen, können sich gegenseitig Ausnahmen für die Verbringung oder Beförderung registrierter Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gewähren. Sie unterrichten die Kommission über ihre Absicht, derartige Ausnahmen zu gewähren.

Article 26 Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden

1 Für Schlachtequiden muss während der Verbringung oder Beförderung zum Schlachthof Folgendes mitgeführt werden: a) das gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder gemäß Artikel 14 ausgestellte Identifizierungsdokument oder b) das gemäß Artikel 29 oder gemäß Artikel 30 ausgestellte Duplikat des Identifizierungsdokuments, sofern eine Ausnahme gemäß Artikel 31 gewährt wurde.

2 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Equiden zur Schlachtung zulassen, für die kein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgestellt wurde und die direkt vom Geburtsbetrieb zum einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern a) die Schlachtequiden weniger als 12 Monate alt sind und die Kunden auf den Milchschneidezähnen sichtbar sind; b) eine lückenlose Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof gewährleistet ist; c) die Schlachtequiden während der Beförderung zum Schlachthof im Einklang mit Artikel 18 oder 21 individuell gekennzeichnet sind; d) der Sendung die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beigefügt sind, die eine Bezugnahme auf die individuelle Kennzeichnung gemäß Buchstabe c dieses Absatzes enthalten müssen; e) der Transponder oder jegliche sonstige physische Kennzeichnung, die bei den Equiden gemäß Artikel 21 angewendet wurde, gegen eine zukünftige betrügerischen Verwendung geschützt ist, insbesondere durch die Wiedereinziehung, Zerstörung oder Entsorgung vor Ort.

3 Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für die Verbringung oder Beförderung von Schlachtequiden gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

Article 27 Verpflichtungen der Tierhalter in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der Identitätskontinuität während der Lebensdauer der Equiden

1 Der Equidenhalter sorgt dafür, dass folgende Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument jederzeit aktuell und zutreffend sind: a) Status des Tieres in Bezug auf seine Zulassung zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr; b) lesbarer Transponder-Code oder Kennzeichnung im Rahmen einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21; c) Status als registriertes Tier oder als Zucht- und Nutztier; d) Angaben zum Eigentümer, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Tier gehalten wird, erforderlich ist oder von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 verlangt wird.

2 Ungeachtet dessen, welche Ausstellungsstelle das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 29 oder Artikel 32 ausgestellt hat, muss der Equidenhalter dafür sorgen, dass das Identifizierungsdokument bei der für das jeweilige Tier geeigneten Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, zur Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 genannten Identifizierungsdetails eingereicht wird, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach a) Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 Absatz 1 durch eine Ausstellungsstelle, die nicht im selben Mitgliedstaat liegt wie der Haltungsbetrieb; b) Einfuhr des Tieres aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb liegt, außer bei i) Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Pferdeschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen; ii) Hengsten, die während der Zuchtsaison in dem Mitgliedstaat aufgestellt sind; iii) Stuten, die sich für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zu Zuchtzwecken in dem Mitgliedstaat aufhalten; iv) Equiden, die aus medizinischen Gründen in einer tierärztlichen Einrichtung untergebracht sind; v) Equiden, die zur Schlachtung innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Einfuhr bestimmt sind.

3 Ergibt sich die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument gemäß Artikel 38 Absatz 1, reicht der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis ein, das Auswirkungen auf die Identifizierungsdetails hatte, und zwar a) im Fall registrierter Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i bei der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, die i) entweder das Identifizierungsdokument für das betreffende registrierte Tier ausgestellt hat oder ii) gemäß der Entscheidung 92/353/EWG in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, und ein Zuchtbuch angelegt hat, in dem das Tier gemäß der Entscheidung 96/78/EG eingetragen oder registriert werden kann, oder b) im Fall registrierter Pferde gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii bei der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, gemäß den Vorschriften der betreffenden Ausstellungsstelle, die das Identifizierungsdokument für das betreffende registrierte Pferd ausgestellt hat, oder c) bei der zuständigen Behörde oder einer der anderen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, gemäß dieser Verordnung benannten Ausstellungsstellen.

Article 28 Verpflichtungen der Ausstellungsstellen in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der Identitätskontinuität während der Lebensdauer der Equiden

Die in Artikel 27 Absatz 3 genannte Ausstellungsstelle a) nimmt die erforderlichen Aktualisierungen der Identifizierungsdetails in dem Identifizierungsdokument vor; b) trägt in Abschnitt I Teil C des Identifizierungsdokuments die erforderlichen Angaben zur Ausstellungsstelle ein, die mindestens die UELN-kompatible Nummer der Datenbank enthalten müssen, falls sie nicht selbst das ursprüngliche Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgestellt hat; c) ergänzt die Einträge in Abschnitt IV des Identifizierungsdokuments, wenn eine Änderung des Eigentümers gemäß nationalem Recht oder gemäß den Vorschriften der Ausstellungsstelle erforderlich ist; d) trägt die in dem eingereichten Identifizierungsdokument enthaltenen Identifizierungsdetails in die Datenbank ein, die sie gemäß Artikel 38 eingerichtet hat, oder ergänzt diese; e) speist die Angaben in die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 ein.

Article 29 Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokuments

1 Ein Duplikat des Identifizierungsdokuments wird von der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Ausstellungsstelle ausgestellt, wenn a) das Originaldokument verlorengegangen ist und die Identität des Tieres festgestellt werden kann, insbesondere anhand des vom Transponder übertragenen Codes oder anhand der alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21, oder b) das Tier nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12, Artikel 14 oder Artikel 43 Absatz 2 identifiziert wurde, sofern die Deckbescheinigung vorliegt und die biologische Mutterstute oder, im Fall eines Embryotransfers, die Leihmutterstute gemäß der vorliegenden Verordnung identifiziert ist, oder c) der zuständigen Behörde Beweise dafür vorliegen, dass bestimmte Identifizierungsdetails im existierenden Identifizierungsdokument nicht mit dem entsprechenden Tier übereinstimmen und die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a nicht angewendet werden können.

2 In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Ausstellungsstelle auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde wie folgt tätig: a) Sie implantiert dem Tier erforderlichenfalls einen Transponder gemäß Artikel 18 oder wendet eine zugelassene Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 an; b) sie stellt ein Duplikat des Identifizierungsdokuments aus, das klar als solches gekennzeichnet ist („Duplikat des Identifizierungsdokuments“); dabei verweist sie auf die eindeutige Lebensnummer, die in der Datenbank der Ausstellungsstelle erfasst ist, die i) die Erstidentifizierung durchgeführt und das verlorene Original-Identifizierungsdokument ausgestellt hat oder ii) das Duplikat des Identifizierungsdokuments für ein Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b ausstellt; c) sie stuft das betreffende Tier in Abschnitt II Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ein.

3 Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 ausgestellten Duplikats des Identifizierungsdokuments werden mit einem Verweis auf die eindeutige Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 38 eingetragen und an die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 übermittelt.

4 Wurde das verlorene Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt, die nicht mehr besteht, wird das Duplikat des Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 2 dieses Artikels von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt.

Article 30 Ausstellung von Duplikaten von Identifizierungsdokumenten für in die Union eingeführte Equiden

Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 kann in Fällen, in denen das verlorene Original-Identifizierungsdokument von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 14 Buchstabe a in einem Drittland ausgestellt wurde, ein neues Identifizierungsdokument von der Ausstellungsstelle im Drittland ausgestellt werden, sofern das neue Identifizierungsdokument a) von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 14 Buchstabe a an die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 29 Absatz 2 geschickt wird, bei der es als Duplikat gekennzeichnet und das Tier gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c eingestuft wird sowie die Angaben gemäß Artikel 29 Absatz 3 in der Datenbank erfasst werden; b) von der Ausstellungsstelle oder der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, an den Halter oder, sofern nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Tier gehalten wird, ausdrücklich erforderlich, an den Eigentümer weitergeleitet wird.

Article 31 Aussetzung des Status von Equiden in Bezug auf die Schlachtung für den menschlichen Verzehr

1 Außer in dem in Artikel 43 Absatz 2 beschriebenen Fall kann die zuständige Behörde abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 30 beschließen, den Status von Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten auszusetzen, wenn a) der Halter innerhalb von 30 Tagen nach dem gemeldeten Verlust des Identifizierungsdokuments in zufriedenstellender Weise belegen kann, dass der Status des Tieres als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch eine medizinische Behandlung beeinträchtigt wurde; b) der Antrag auf Identifizierung gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 96/78/EG während des ersten Lebensjahres, jedoch nach Ablauf des in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung genannten zulässigen Höchstzeitraums gestellt wird.

2 In dem in Absatz 1 beschriebenen Fall trägt die zuständige Behörde den Zeitpunkt des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums in die erste Spalte des Abschnitts II Teil III des Duplikats ein und füllt dort die dritte Spalte aus.

Article 32 Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten

1 Ein Ersatz-Identifizierungsdokument wird von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt, wenn a) das Original-Identifizierungsdokument verloren gegangen ist und i) die Identität des Tieres nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann; ii) keine Hinweise oder Nachweise dafür vorliegen, dass für das betreffende Tier bereits früher ein Identifizierungsdokument von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt wurde; b) das Tier nicht innerhalb der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14 oder Artikel 43 Absatz 2 genannten Fristen identifiziert wurde.

2 In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde wie folgt tätig: a) Sie implantiert dem Tier einen Transponder gemäß Artikel 18 oder wendet eine alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 an; b) sie stellt ein Ersatz-Identifizierungsdokument aus, das klar als solches gekennzeichnet ist („Ersatz-Identifizierungsdokument“); dabei verweist sie auf eine neu zugeteilte eindeutige Lebensnummer, die dem Eintrag in der Datenbank zur Ausstellung des betreffenden Ersatz-Identifizierungsdokuments entspricht; c) sie stuft das Tier in Abschnitt II Teil II des Ersatz-Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ein.

3 Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Ersatz-Identifizierungsdokuments werden unter Verweis auf die eindeutige Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 38 eingetragen und an die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 übermittelt.

Article 33 Aussetzung der Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke

Der amtliche Tierarzt sorgt dafür, dass die Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt III dieses Dokuments ausgesetzt wird, wenn das Tier aus einem Betrieb stammt oder in einem Betrieb gehalten wird, a) über den eine Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG verhängt wurde oder b) der in einem Mitgliedstaat liegt, der nicht frei von der Afrikanischen Pferdepest ist, oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/156/EG als von dieser Seuche befallen gilt.

Article 34 Verpflichtungen des amtlichen Tierarztes und der zuständigen Behörde bei Schlachtung oder Tod von Equiden

1 Bei der Schlachtung oder beim Tod von Equiden werden folgende Maßnahmen ergriffen: a) Der Transponder wird vor späterem Missbrauch geschützt, insbesondere durch Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung vor Ort; b) das Identifizierungsdokument wird ungültig gemacht, mindestens indem alle Seiten mit einem fälschungssicheren Stempel mit dem Wort „ungültig“ versehen werden oder indem ein Loch von angemessenem Durchmesser, der nicht kleiner sein darf als bei einem Standard-Locher, durch alle Seiten gestanzt wird; c) was die eindeutige Lebensnummer der Equiden betrifft, so wird entweder i) das Identifizierungsdokument in dem Schlachthof, in dem das Tier geschlachtet wurde, unter amtlicher Aufsicht vernichtet und der Ausstellungsstelle entweder direkt oder über die in Artikel 36 Absatz 2 genannte Kontaktstelle eine Bescheinigung übermittelt, in der sie über das Datum der Schlachtung des Tieres im Schlachthof und das Datum der Vernichtung des Identifizierungsdokuments unterrichtet wird, oder ii) das ungültig gemachte Identifizierungsdokument wird direkt oder über die in Artikel 36 Absatz 2 genannte Kontaktstelle an die in Abschnitt I Teil A Nummer 11 des Identifizierungsdokuments bzw. an die nach einer Aktualisierung gemäß Artikel 28 Buchstabe b in Teil C des genannten Abschnitts angegebene Ausstellungsstelle zurückgegeben; dabei werden auch Angaben zum Datum der Schlachtung des Tieres bzw. der Tötung zu Seuchenbekämpfungszwecken übermittelt.

2 Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden durchgeführt von bzw. unter der Aufsicht von a) dem amtlichen Tierarzt i) im Fall der Schlachtung oder Tötung zum Zwecke der Seuchenbekämpfung im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/156/EG oder ii) bei erfolgter Schlachtung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2009/156/EG oder b) der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Fall der Entsorgung oder Verarbeitung eines Tierkörpers, für den das Identifizierungsdokument entsprechend den in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten nationalen Rechtsvorschriften mitgeführt wurde, in i) einer gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder ii) einer Abfallverbrennungsanlage mit geringer Kapazität gemäß Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

3 Wenn der Transponder von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht — wie in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels vorgeschrieben — aus dem Tierkörper entfernt und eingezogen werden kann, erklärt der amtliche Tierarzt das Fleisch bzw. das Fleischstück, das den Transponder enthält, im Einklang mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich.

Article 35 Verpflichtungen des Tierhalters und der Ausstellungsstelle bei Tod oder Verlust von Equiden

1 In allen nicht in Artikel 34 genannten Fällen des Todes oder Verlustes von Equiden gibt der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bzw. Verlust des Tieres an die in Abschnitt I Teil A bzw. an die nach einer Aktualisierung gemäß Artikel 28 Buchstabe b in Abschnitt I Teil C angegebene Ausstellungsstelle zurück.

2 Die Ausstellungsstelle, die Informationen zum Tod bzw. Verlust eines Tieres gemäß Artikel 34 oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten hat, geht nach Artikel 28 Buchstaben d und e vor.

Article 36 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Informationsflusses nach dem Tod von Equiden

1 Die Mitgliedstaaten wenden Verfahren an, mit denen ungültige Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii an die Ausstellungsstelle zurückgegeben werden.

2 Die Mitgliedstaaten können eine Kontaktstelle einrichten, die die Bescheinigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i oder die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii zur Weiterleitung an die jeweiligen Ausstellungsstellen auf ihrem Hoheitsgebiet erhält. Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 identisch sein.

3 Wird eine Stelle gemäß Absatz 2 eingerichtet, werden die Einzelheiten dazu, die auch in die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 eingespeist werden können, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit über die Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung gestellt.

Article 37 Zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden und Aufzeichnungen über verabreichte Arzneimittel

1 Equiden gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, es sei denn, es wird gemäß dieser Verordnung in Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments unwiderruflich anders festgelegt durch a) Unterschrift des Eigentümers nach dessen Ermessen, von der Ausstellungsstelle gebilligt, oder b) Unterschrift des Halters und des verantwortlichen Tierarztes, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG handelt, oder c) Eintrag der Ausstellungsstelle bei Ausstellung eines Duplikats des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 29 oder 30 oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 32.

2 Vor jeglicher Behandlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG oder Behandlung mit einem gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie zugelassenen Arzneimittel bestimmt der zuständige Tierarzt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG den Status des Tieres als entweder a) zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt (Standardfall) oder b) gemäß Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt.

3 Wenn die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Behandlung für Equiden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nicht erlaubt ist, so stellt der zuständige Tierarzt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG im Einklang mit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG sicher, dass das betreffende Tier vor der Behandlung unwiderruflich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wird, indem er a) Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments ausfüllt und unterzeichnet und b) Abschnitt II Teil III des Identifizierungsdokuments im Einklang mit den Anweisungen in Abschnitt II Teil III ungültig macht.

4 Nachdem Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergriffen wurden, reicht der Halter des betreffenden Tieres innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments selbiges bei der Ausstellungsstelle in dem Mitgliedstaat ein, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, oder gibt die entsprechenden Informationen online in die Datenbank ein, sofern ein derartiger Zugriff auf die Datenbank möglich ist.

5 Abweichend von Absatz 4 kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der zuständige Tierarzt die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments entweder a) zusammen mit den für eine Aktualisierung der gemäß Artikel 39 eingerichteten Datenbank erforderlichen Informationen direkt der in Absatz 4 genannten Ausstellungsstelle meldet oder b) direkt in die gemäß Artikel 39 eingerichtete zentrale Datenbank einträgt, soweit sichergestellt ist, dass die Informationen auch in die gemäß Artikel 38 von der Ausstellungsstelle gemäß Absatz 4 eingerichteten Datenbank übergehen.

6 Wenn Equiden nach den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG behandelt werden sollen, vermerkt der verantwortliche Tierarzt in Abschnitt II Teil III des Identifizierungsdokuments die verlangten Angaben zu dem Arzneimittel, das die zur Behandlung von Equiden wesentlichen oder mit zusätzlichem klinischem Nutzen verbundenen Stoffe gemäß dem Verzeichnis der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 enthält. Der verantwortliche Tierarzt vermerkt das Datum der letzten Verabreichung dieses Arzneimittels gemäß Verschreibung und informiert im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2001/82/EG den Halter über das Ende der gemäß Artikel 10 Absatz 3 derselben Richtlinie festgelegten Wartezeit.

Article 38 Datenbank

1 Bei Ausfertigung des Identifizierungsdokuments bzw. Registrierung zuvor ausgefertigter Identifizierungsdokumente vermerkt die Ausstellungsstelle zumindest folgende Informationen über die Equiden in ihrer Datenbank: a) eindeutige Lebensnummer; b) Art; c) Geschlecht; d) Farbe; e) Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i; f) gegebenenfalls zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes oder des von einem Radiofrequenz-Identifikationsgerät, das nicht der Norm ISO 11784 entspricht, übertragenen Codes sowie Informationen über das erforderliche Lesesystem oder die gemäß Artikel 21 angewandte alternative Methode zur Identitätsüberprüfung; g) Geburtsland gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i; h) Datum der Ausstellung und etwaiger Änderungen des Identifizierungsdokuments; i) Name und Anschrift des Halters, der den Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 2 eingereicht bzw. gegebenenfalls das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 27 Absatz 3 vorgelegt hat; j) Status als registriertes Tier oder als Zucht- und Nutztier; k) Name des Tieres (und zwar Geburtsname sowie, falls einschlägig, Handelsname) gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i; l) zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt; m) Seriennummer, wenn das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 eine solche trägt, und jegliche Informationen zu gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 32 ausgestellten neuen Identifizierungsdokumenten, Duplikaten oder Ersatz-Identifizierungsdokumenten; n) Land des Haltungsbetriebs des Tieres gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i; o) gemeldetes Todes- oder Verlustdatum gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i bzw. Schlachtdatum.

2 Die Ausstellungsstelle speichert die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen mindestens 35 Jahre lang oder bis mindestens zwei Jahre nach dem gemäß Artikel 34 mitgeteilten Todestag des Tieres in ihrer Datenbank.

3 Spätestens 15 Tage nach Aufzeichnung der Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels meldet die dort genannte Ausstellungsstelle die ebenda unter den Buchstaben a bis j sowie l bis o genannten Angaben an die gemäß Artikel 39 eingerichtete Datenbank in dem Mitgliedstaat, a) in dem die Ausstellungsstelle zugelassen, anerkannt oder benannt ist oder ihren Sitz gemäß Artikel 5 Absatz 1 hat; b) in dem das Tier geboren wurde.

Article 39 Einrichtung einer zentralen Datenbank

1 Die Mitgliedstaaten richten für die Zwecke dieser Verordnung eine zentrale Datenbank ein.

2 Abweichend von Absatz 1 ist eine zentrale Datenbank in denjenigen Mitgliedstaaten, die eine einzige Datenbank für registrierte Equiden und eine andere für Zucht- und Nutzequiden eingerichtet haben, nicht erforderlich, sofern a) die beiden Datenbanken zur Aktualisierung der Identifizierungsdetails von Equiden, deren Status in registrierte Equiden oder Zucht- oder Nutzequiden geändert wird, wirksam miteinander kommunizieren und auch mit den zentralen Datenbanken gemäß Artikel 40 zusammenarbeiten können; b) die zuständige Behörde direkten Zugang zu diesen Datenbanken hat.

3 Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Bezeichnung, Anschrift und Kontaktangaben ihrer zentralen Datenbanken auf der Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung.

Article 40 Betrieb und Interaktion der zentralen Datenbanken

1 Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Informationen gemäß Artikel 28 Buchstabe e und gemäß Artikel 38 Absatz 1, die sich auf Equiden beziehen, die auf seinem Hoheitsgebiet identifiziert wurden, in die zentrale Datenbank eingespeist werden oder dass die Datenbanken der Ausstellungsstellen auf seinem Hoheitsgebiet mit dieser zentralen Datenbank vernetzt sind.

2 Die Mitgliedstaaten arbeiten beim Betrieb ihrer zentralen Datenbanken im Einklang mit der Richtlinie 89/608/EWG zusammen und stellen sicher, dass a) die zentrale Datenbank gemäß Artikel 28 dieser Verordnung jede Änderung der Identifizierungsdetails gemäß Artikel 38 Absatz 1 mit einem Verweis auf die eindeutige Lebensnummer an die zentrale Datenbank des Mitgliedstaats weiterleitet, in dem das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde; b) den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ein kostenfreier Zugang zu einem Minimum der in der zentralen Datenbank gespeicherten Informationen gewährt wird, so dass diese überprüfen können, ob ein Transponder-Code, eine eindeutige Lebensnummer oder eine Passnummer darin erfasst ist.

Article 41 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis 1. Januar 2016 mit und melden ihr alle späteren einschlägigen Änderungen unverzüglich.

Article 42 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2016 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Article 43 Übergangsbestimmungen

1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 gelten folgende Equiden als gemäß dieser Verordnung identifiziert: a) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren und bis zu diesem Zeitpunkt gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sofern die Identifizierungsdokumente dieser Equiden i) gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 bis spätestens 31. Dezember 2009 registriert wurden und ii) einen Abschnitt enthalten, der Abschnitt IX des im Anhang der Entscheidung 93/623/EWG enthaltenen Muster-Identifizierungsdokuments entspricht und, falls Teil III-B des Dokuments Angaben enthält, Teil III-A des Identifizierungsdokuments ausgefüllt ist; b) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sofern sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 bis spätestens 31. Dezember 2009 identifiziert wurden; c) Equiden, die bis 31. Dezember 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert wurden.

2 Equiden, die nach dem 30. Juni 2009 in der Union geboren oder in die Union eingeführt wurden und die bis zum 31. Dezember 2015 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert sind, werden je nach den über ihre Identität verfügbaren Informationen gemäß Artikel 29 oder gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung identifiziert und in Abschnitt II Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt eingestuft.

3 Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 sind Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2016 Ausnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 gewährt und diese der Kommission entsprechend gemeldet haben, nicht verpflichtet, diese der Kommission erneut zu melden.

4 Mitgliedstaaten, die nicht über eine zentralisierte Datenbank gemäß Artikel 39 verfügen, richten eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 ein und gewährleisten, dass diese im Einklang mit Artikel 40 ab spätestens 30. Juni 2016 funktioniert.

Article 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016. Artikel 39 gilt jedoch in denjenigen Mitgliedstaaten, die bis zum 1. Januar 2016 keine funktionstüchtige zentrale Datenbank eingerichtet haben, ab dem 1. Juli 2016.

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