Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge unzulässig sind
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anträge auf Unterstützung aus dem EMFF und legt den Zeitraum fest, in dem Anträge von Betreibern, die Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung ausgeführt haben, unzulässig sind (im Folgenden „Ausschlusszeitraum“).
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.„Punkte für Verstöße“Punkte, mit denen ein Betreiber im Rahmen des Punktesystems für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für ein Fischereifahrzeug belegt wird;2.„Betreiber“Betreiber im Sinne von Artikel 4 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, der Unterstützung aus dem EMFF beantragt.
Article 3 Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben
1 Hat eine zuständige Behörde festgestellt, dass ein Betreiber einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF für einen Zeitraum von zwölf Monaten unzulässig.
2 Verhängt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Punkte für schwere Verstöße gemäß Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011, gelten abweichend von Absatz 1 die folgenden Regeln: a) Wurde ein Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug insgesamt mit weniger als neun Punkten für Verstöße belegt, so sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF zulässig; b) wurde ein Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug insgesamt mit neun Punkten für Verstöße belegt, so beträgt der Ausschlusszeitraum zwölf Monate; c) für jeden weiteren Punkt für Verstöße, mit dem ein Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug gemäß Buchstabe b belegt wird, wird ein zusätzlicher Ausschlusszeitraum von einem Monat verhängt.
3 Der Ausschlusszeitraum beginnt an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde erstmals offiziell entscheidet, dass ein schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen wurde. Zur Berechnung des Ausschlusszeitraums werden ausschließlich schwere Verstöße herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die ab diesem Zeitpunkt eine Entscheidung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes getroffen wurde.
4 Für die Zwecke von Absatz 2 beginnt der Ausschlusszeitraum am Tag der ersten offiziellen Entscheidung einer zuständigen Behörde, die einen Betreiber gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit Punkten für Verstöße belegt, wenn dies dazu führt, dass der Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug insgesamt neun oder mehr Punkte für Verstöße aufweist. Zur Berechnung des Ausschlusszeitraums werden ausschließlich Verstöße herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die ab diesem Zeitpunkt offiziell Punkte verhängt wurden.
Article 4 Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt werden oder deren Schiff die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führt
1 Der Ausschlusszeitraum für einen Betreiber, dessen Fischereifahrzeug in der Unionsliste der Schiffe geführt wird, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 betreiben, ist der gesamte Zeitraum, in dem das Fischereifahrzeug in dieser Liste geführt wird, keinesfalls jedoch weniger als 24 Monate ab dem Datum der Aufnahme in die Liste.
2 Betreiber, deren Fischereifahrzeug die Flagge eines Landes führt, das als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft wurde, sind während des gesamten Zeitraums, in dem dieses Land in der Liste geführt wird, keinesfalls jedoch weniger als zwölf Monate von der Unterstützung ausgeschlossen.
3 Der Ausschlusszeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission zur Festlegung der Unionsliste von IUU-Schiffen oder der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates zur Aufstellung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer in Kraft tritt, oder der Tag, an dem eine solche Verordnung bzw. ein solcher Beschluss geändert wird und ein Fischereifahrzeug oder ein Land in eine solche Liste aufgenommen wird.
Article 5 Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die im Rahmen des EFF oder des EMFF einen Betrug begangen haben
1 Wird von einer zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Betreiber im Rahmen des EFF oder des EMFF einen Betrug begangen hat, sind ab dem Tag der ersten offiziellen Entscheidung, dass ein Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen wurde, alle Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF unzulässig.
2 Der Ausschlusszeitraum endet erst mit Ablauf des EMFF-Förderzeitraums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Article 6 Berechnung des Ausschlusszeitraums, wenn der Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug ist
1 Verfügt ein Betreiber über mehr als ein Fischereifahrzeug in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle, so wird der Ausschlusszeitraum für Anträge dieses Betreibers nach Artikel 3 oder Artikel 4 für jedes einzelne Fischereifahrzeug getrennt bestimmt.
2 Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF sind jedoch auch unzulässig, a) wenn mehr als die Hälfte der Fischereifahrzeuge im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Betreibers gemäß Artikel 3 und Artikel 4 von der Unterstützung aus dem EMFF ausgeschlossen sind, oder b) wenn im Falle schwerer Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind, die durchschnittliche Zahl der jedem Fischereifahrzeug im Eigentum oder unter der Kontrolle des Betreibers zugewiesenen Punkte für Verstöße bei sieben oder mehr liegt.
3 Kann ein schwerer Verstoß des Betreibers nicht einem der Fischereifahrzeuge im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Betreibers zugeordnet werden, so sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 alle Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF unzulässig.
Article 7 Eigentumsübertragung
1 Im Falle eines Verkaufs oder einer anderen Form der Übertragung des Eigentums an einem Fischereifahrzeug wird der Ausschlusszeitraum, der für den das Fischereifahrzeug übergebenden Betreiber aufgrund schwerer Verstöße gilt, die vor der Eigentumsübertragung begangen wurden, nicht auf den neuen Betreiber angewendet. Anträge des neuen Betreibers können nur unzulässig sein, wenn dieser neue Betreiber neue schwere Verstöße begeht.
2 Werden jedoch Punkte für schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt, die in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind und die vor der Übertragung des Eigentums an dem Fischereifahrzeug begangen wurden, werden diese Punkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b bei der Berechnung des für den neuen Betreiber geltenden Ausschlusszeitraums berücksichtigt, wenn der neue Betreiber einen neuen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begeht, der in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt ist.
Article 8 Dauerhafter Entzug der Fanglizenz
Wurde einem Betreiber die Fanglizenz für eines der Fischereifahrzeuge in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle dauerhaft entzogen, gilt abweichend von Artikel 6, dass a) gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 oder, falls zutreffend, b) als Folge von Sanktionen für schwere Verstöße, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt hat, alle Anträge dieses Betreibers von einer Unterstützung aus dem EMFF ab dem Datum des Entzugs bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgeschlossen sind.
Article 9 Änderung des Ausschlusszeitraums
Vorausgesetzt der Ausschlusszeitraum dauert mindestens zwölf Monate, a) wird er im Falle schwerer Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind, um zwei Monate verkürzt, wenn zwei Punkte für derartige schwere Verstöße im Einklang mit Artikel 133 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 gelöscht werden; b) wird er bei jedem weiteren schweren Verstoß, den der Betreiber während des Ausschlusszeitraums gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begeht, um zwölf Monate verlängert; oder c) wird er abweichend von Buchstabe b entsprechend den Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c für jeden weiteren schweren Verstoß verlängert, den der Betreiber während des Ausschlusszeitraums gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begeht, der in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt ist.
Article 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
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