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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32015R0340
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-02-20
In force since
2015-03-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für: a) die Bedingungen für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen Berechtigungen und Vermerken sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Lizenzen; b) die Bedingungen für die Erteilung, die Beschränkung, die Aussetzung und den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen; c) die Zertifizierung von flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung; d) die Zertifizierung von Organisationen für die Ausbildung von Fluglotsen; e) die Bedingungen für die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen.

2 Diese Verordnung betrifft: a) Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausüben; b) Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.

Article 2 Einhaltung der Anforderungen und Verfahren

1 Die Fluglotsen in Ausbildung, die Fluglotsen und die Personen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV verfügen.

2 Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Organisationen müssen in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge I, III und IV qualifiziert und von der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde zertifiziert sein.

3 Die medizinische Zertifizierung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen muss den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge III und IV entsprechen.

4 Fluglotsen in Diensten von Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste im Luftraum des Gebiets erbringen, in dem der Vertrag gilt, und die ihren Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, gelten als gemäß Absatz 1 lizenziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Fluglotsenlizenz eines Drittlandes; b) sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen bestanden haben, die denjenigen von Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitte 1 bis 4 in Anhang I gleichwertig sind. Die den im ersten Unterabsatz genannten Fluglotsen übertragenen Aufgaben und Funktionen dürfen nicht über die Rechte der von dem Drittland ausgestellten Lizenz hinausgehen.

5 Praktische Ausbilder und Prüfer in Diensten einer Ausbildungsorganisation mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelten als im Einklang mit Absatz 1 qualifiziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind Inhaber einer Fluglotsenlizenz eines Drittlandes gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago mit einer Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk, die derjenigen entspricht, für die sie zur Ausbildung oder Prüfung befugt wurden; b) sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen erfolgreich abgeschlossen haben, die denjenigen gleichwertig sind, die gemäß Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitt 5 in Anhang I vorgeschrieben sind. Die im ersten Unterabsatz genannten Rechte müssen in einem von einem Drittland ausgestellten Zeugnis angegeben sein und sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen für Ausbildungsorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten beschränkt.

Article 3 Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten

1 Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.

2 Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 so weit wie möglich sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste, die für die Öffentlichkeit von militärischem Personal erbracht oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb jener Verordnung vorgegebenen Niveau entspricht.

3 Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.

Article 4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „außergewöhnliche Umstände“ (abnormal situation): Umstände, einschließlich eines gestörten Betriebs, die weder routinemäßig noch gewöhnlich eintreten und für die ein Fluglotse keine automatischen Fähigkeiten entwickelt hat; 2. „annehmbare Nachweisverfahren“ (acceptable means of compliance, AMC): unverbindliche von der Agentur festgelegte Standards, die illustrieren, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann; 3. „Flugverkehrskontrolldienst“ (air traffic control (ATC) service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist, a) Zusammenstöße zu verhindern: zwischen Luftfahrzeugen untereinander und auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und b) einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten; 4. „Flugverkehrskontrollstelle“ (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrolle, Anflugkontrolle oder Flugplatzkontrolle bedeutet; 5. „alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance): eine Alternative zu bestehenden AMC oder ein neues Verfahren, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat; 6. „Beurteilung“ (assessment): eine Evaluierung der praktischen Fähigkeiten, die zur Erteilung der Lizenz, der Berechtigung und/oder Berechtigungsvermerke und deren Verlängerung und/oder Erneuerung führt, einschließlich der Evaluierung des Verhaltens und der praktischen Anwendung der Kenntnisse sowie des Verständnisses, die von der zu beurteilenden Person nachgewiesen werden; 7. „Beurteilervermerk“ (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten von Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen bescheinigt; 8. „Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses“ (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein unerwartetes Ereignis, einen Unfall, eine Störung oder eine schwere Störung; 9. „Notlage“ (ermergency situation): eine ernste und gefährliche Situation, die sofortiges Handeln erfordert; 10. „Prüfung“ (examination): ein förmlicher Test zur Bewertung der Kenntnisse und des Verständnisses einer Person; 11. „Anleitungen“ (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient; 12. „ICAO-Ortskennung“ (ICAO location indicator): der aus vier Buchstaben bestehende Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 in dessen zuletzt aktualisierter Fassung vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist; 13. „Sprachkompetenzvermerk“ (language proficiency endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Angabe der Sprachkompetenz des Inhabers; 14. „Lizenz“ (licence): ein in Einklang mit dieser Verordnung ausgestelltes und mit Vermerken versehenes Dokument, das den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, die mit den darin enthaltenen Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte auszuüben; 15. „Ausbildung am Arbeitsplatz“ (on-the-job training instruction): die Phase der Kontrollstellenausbildung, während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Routinen und Fähigkeiten unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis in einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden; 16. „Ausbilderbefugnisvermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz“ (on-the-job training instructor (OJTI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Befugnis, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz und von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt ist; 17. „Teilaufgaben-Übungsgerät“ (part-task trainer (PTT)): ein synthetisches Übungsgerät zur Ausbildung für spezifische und ausgewählte operationelle Aufgaben, bei der es nicht erforderlich ist, dass die auszubildende Person alle Aufgaben, die normalerweise mit einer vollständigen operationellen Umgebung verbunden sind, übt; 18. „Leistungsziel“ (performance objective): eine klare und eindeutige Angabe der von der auszubildenden Person erwarteten Leistung, der Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird, und der von der auszubildenden Person zu erfüllenden Standards; 19. „vorübergehende Nichtbefähigung“ (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenn die Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind; 20. „psychoaktive Substanz“ (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak; 21. „Berechtigungsvermerk“ (rating endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis unter Angabe der besonderen Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Berechtigung; 22. „Erneuerung“ (renewal): der nach Ablauf einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden; 23. „Verlängerung“ (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben; 24. „Sektor“ (sector): ein Teil eines Kontrollbezirks und/oder Teil eines Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets; 25. „Simulator“ (simulator): ein synthetisches Übungsgerät, mit dem wichtige Merkmale der tatsächlichen Betriebsumgebung dargestellt und Betriebsbedingungen reproduziert werden, unter denen die auszubildende Person Aufgaben in Echtzeit unmittelbar üben kann; 26. „synthetisches Übungsgerät“ (synthetic training device): jede Art von Gerät, mit dem Betriebsbedingungen simuliert werden, einschließlich Simulatoren und Teilaufgaben-Übungsgeräte; 27. „Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Übungsgeräten“ (synthetic training device instructor (STDI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis, mit der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt wird; 28. „Lehrgang“ (training course): die theoretische und/oder praktische Ausbildung, die in einem strukturierten Rahmen und mit festgelegter Dauer erfolgt; 29. „Ausbildungsorganisation“ (training organisation): eine Organisation, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde; 30. „Kontrollstellenvermerk“ (unit endorsement) bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis mit Angabe der ICAO-Ortskennung und des Sektors, der Gruppe von Sektoren oder der Arbeitspositionen, in/an denen der Inhaber der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist; 31. „Validierung“ (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines Kontrollstellenvermerk-Lehrgangs in Verbindung mit einer Berechtigung oder einem Berechtigungsvermerk beginnen kann, die mit der Berechtigung oder dem Berechtigungsvermerk verbundenen Rechte auszuüben.

Article 5 Zuständige Behörde

1 Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Zertifizierung von und die Aufsicht über Personen und Organisationen zuständig sind, die dieser Verordnung unterliegen.

2 Innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks oder im Falle der grenzübergreifenden Erbringung von Diensten werden die zuständigen Behörden im Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten benannt.

3 Benennt oder schafft ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, sind die Zuständigkeitsbereiche einer jeden zuständigen Behörde hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls des geografischen Gebiets eindeutig festzulegen. Zwischen diesen Behörden hat eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterliegen, zu erfolgen.

4 Die zuständigen Behörden müssen von Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung der zuständigen Behörden einerseits und Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen andererseits zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent aus. Unterabsatz 1 gilt auch für die Agentur, wo sie als zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii tätig wird.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötige Fähigkeit zur Durchführung der Zertifizierungs- und Überwachungstätigkeiten verfügen, die von ihren Programmen für die Zertifizierung und Überwachung abgedeckt sind, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II (Teil ATCO.AR). Insbesondere verwenden die Mitgliedstaaten die Beurteilungen durch die zuständigen Behörden gemäß Punkt ATCO.AR.A.005(a) des Anhangs II für den Nachweis ihrer Fähigkeit.

6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf das Personal der zuständigen Behörden, das die Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführt, keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikte bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen des betreffenden Personals.

7 Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 benannten oder geschaffenen zuständigen Behörden gelten weiterhin als zuständige Behörden für die Zwecke dieser Verordnung, sofern von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anders festgelegt. In letzterem Fall melden die Mitgliedstaaten der Agentur die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die sie in Durchführung dieses Artikels benennen oder schaffen, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.

Article 6 Zuständige Behörde für die Zwecke der Anhänge I, III und IV

1 Für die Zwecke des Anhangs I ist die zuständige Behörde die Behörde oder sind die Behörden, die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurden, bei dem die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.

2 Für die Zwecke des Anhangs III und für die Überwachung der Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde: a) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat als zuständige Behörde für die Überwachung benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden nicht anders geregelt; b) die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat.

3 Für die Zwecke des Anhangs IV ist die zuständige Behörde: a) für flugmedizinische Zentren: i) die vom Mitgliedstaat, in dem das flugmedizinische Zentrum Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde; ii) die Agentur, wenn sich das flugmedizinische Zentrum in einem Drittstaat befindet; b) für flugmedizinische Sachverständige: i) die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der flugmedizinische Sachverständige seine Hauptpraxis hat; ii) wenn sich die Hauptpraxis eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittland befindet, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei dem der flugmedizinische Sachverständige die Erteilung des Zeugnisses beantragt.

Article 7 Übergangsbestimmungen

1 Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG erteilt wurden, und Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

2 Die Berechtigung „Area Control Procedural, ACP“ mit dem Berechtigungsvermerk „Oceanic Control, OCN“, die aufgrund nationaler Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurde, gilt als gemäß dieser Verordnung erteilt.

3 Tauglichkeitszeugnisse und Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen, flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Genehmigungen für die Kontrollstellenkompetenzprogramme und Ausbildungspläne, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

Article 8 Ersetzung von Lizenzen, Anpassungen der Rechte, Lehrgänge und Regelungen für die Kontrollstellenkompetenz

1 Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzen bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 durch Lizenzen, die dem in Anlage 1 von Anhang II festgelegten Format entsprechen.

2 Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse gemäß dem Muster in Anlage 2 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.

3 Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige und die Zeugnisse für flugmedizinische Zentren gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse dem Muster in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.

4 Die zuständigen Behörden wandeln die Rechte der Prüfer und Beurteiler für die Erstausbildung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und der Kompetenzprüfer und Kompetenzbeurteiler für die Kontrollstellenausbildung und Auffrischungsausbildung, die über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 verfügen, in die mit einem Beurteilervermerk verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 um.

5 Die zuständigen Behörden können die Rechte für nationale Ausbilder für die Ausbildung an Simulatoren oder synthetischen Übungsgeräten in die mit dem Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Übungsgeräten verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 umwandeln.

6 Die Flugsicherungsorganisationen passen ihre Regelungen für die Kontrollstellenkompetenz zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.

7 Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen passen ihre Ausbildungspläne zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.

8 Bescheinigungen über den Abschluss von Lehrgängen, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 begonnen haben, werden für die Zwecke der Erteilung der entsprechenden Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke Einklang mit dieser Verordnung akzeptiert, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis spätestens 30. Juni 2016 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 30. Juni 2017 abgeschlossen sind.

Article 9 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erhält Nummer 104 folgende Fassung: „104.‚psychoaktive Substanz‘ (psychoactive substance)Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;“.

Article 10 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2011 wird aufgehoben.

Article 11 Inkrafttreten und Anwendung

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. Juni 2015.

2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anhänge I bis IV vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur bis 1. Juli 2015 mit. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen. In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 weiterhin Anwendung.

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