Durchführungsverordnung (EU) 2015/341 der Kommission vom 20. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission
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Article 1 Muster für die Beschreibung der Aufgaben und Verfahren in Bezug auf die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde
1 Die Beschreibung der Aufgaben und Verfahren in Bezug auf die Verwaltungs- und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt.
2 Bei einem gemeinsamen System für mehrere aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen kofinanzierte operationelle Programme kann eine einzige Beschreibung der Aufgaben und Verfahren nach Absatz 1 erstellt werden.
Article 2 Muster für den Bericht der unabhängigen Prüfstelle
1 Der Prüfbericht der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird entsprechend dem Muster aus Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellt.
2 Bei einem gemeinsamen System für mehrere aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen kofinanzierte operationelle Programme kann ein einziger Prüfbericht nach Absatz 1 erstellt werden.
Article 3 Muster für das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle
1 Das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird entsprechend dem Muster aus Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.
2 Bei einem gemeinsamen System für mehrere aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen kofinanzierte operationelle Programme kann ein einziges Gutachten nach Absatz 1 erstellt werden.
Article 4 Muster für den Zahlungsantrag
Der Zahlungsantrag gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird entsprechend dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung erstellt.
Article 5 Muster für die Rechnungslegung
Die Rechnungslegung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird entsprechend dem Muster aus Anhang V der vorliegenden Verordnung bei der Kommission eingereicht.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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