Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
In dieser Verordnung werden Regeln für die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken im Bereich der Kosten für die Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung — dies ist eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 aufgeführten Themen für Statistiken über die Gesundheitsversorgung — festgelegt.
Article 2
Die bei der Anwendung dieser Verordnung zu verwendenden Begriffsbestimmungen sind in Anhang I dargelegt.
Article 3
Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten zu den in Anhang II aufgeführten Themen.
Article 4
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten und die damit verbundenen Standard-Referenzmetadaten jährlich. Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
2 Daten und Referenzmetadaten für das Bezugsjahr N werden bis zum 30. April N+2 übermittelt.
3 Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) jährlich über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.
4 Das erste Bezugsjahr ist 2014.
5 Das letzte Bezugsjahr ist 2020.
6 Abweichend von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten und Referenzmetadaten für das Bezugsjahr 2014 bis zum 31. Mai 2016.
Article 5
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten auf der in Anhang II angegebenen Aggregationsebene.
2 Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Referenzmetadaten zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die Datenquellen, deren Reichweite und die verwendeten Erstellungsmethoden, Informationen über die spezifischen Merkmale der Kosten und Finanzierung der nationalen Gesundheitsversorgung, die von den in Anhang I festgelegten Begriffsbestimmungen abweichen, Verweise auf nationale Rechtsvorschriften, sofern diese die Grundlage für die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung bilden, sowie Informationen über etwaige Änderungen der genannten statistischen Konzepte.
Article 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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