Verordnung (EU) 2015/373 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank
Text
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Article 1
„(4a Das ESZB kann vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden ‚ESM‘) nur in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermitteln. Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten. Jede sich daran anschließende weitere Übermittlung muss für die Ausführung dieser Aufgaben erforderlich sein und muss von dem Mitglied des ESZB, das die vertraulichen statistischen Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich für die Weiterübermittlung durch ESM-Mitglieder an die nationalen Parlamente, soweit nach nationalem Recht erforderlich, vorausgesetzt, das ESM-Mitglied hat das Mitglied des ESZB konsultiert, bevor die Übermittlung erfolgt, und der Mitgliedstaat hat auf jeden Fall alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten gemäß dieser Verordnung getroffen. Bei der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten nach diesem Absatz trifft das ESZB alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten gemäß Absatz 3 dieses Artikels.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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