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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/392 der Kommission vom 9. März 2015 zur Einstellung einer „Neuausführerüberprüfung“ der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der von dem Ausführer stammenden Ware und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

CELEX
32015R0392
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-03-09
In force since
2015-03-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 eingeleitete Neuausführerüberprüfung wird eingestellt, und der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode A999) in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird auf die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 genannten Einfuhren eingeführt.

2 Der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 2. Juli 2014 auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, erhoben, die nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 zollamtlich erfasst wurden.

3 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 einzustellen.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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