Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(1 Unbeschadet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und im Fall, dass zwischen der Europäischen Union und einem Drittland keine Übereinkünfte geschlossen wurden, die die Pilotenlizenzierung betreffen, können Mitgliedstaaten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse aus Drittländern und zugehörige Tauglichkeitszeugnisse, die von oder im Namen von Drittländern erteilt wurden, im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III dieser Verordnung anerkennen.“
„(3 JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die vor dem 8. April 2015 eingetragen wurden, dürfen bis zum 8. April 2018 Ausbildungen für eine Teil-FCL-Privatpilotenlizenz (PPL), für die entsprechenden in der Eintragung enthaltenen Berechtigungen und für eine Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL) durchführen, ohne den Bestimmungen der Anhänge VI und VII zu genügen.“
„(2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden: a) die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffe; b) die Bestimmungen von Punkt FCL.820; c) im Fall von Hubschraubern die Bestimmungen des Kapitels 8 von Abschnitt J; d) die Bestimmungen des Kapitels 11 von Abschnitt J.“
„(2a Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2018 nicht anzuwenden: a) die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone; b) die Bestimmungen des Abschnitts B; c) die Bestimmungen der Punkte FCL.800, FCL.805 und FCL.815; d) die Bestimmungen des Kapitels 10 von Abschnitt J.“
„(4 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 8. April 2016 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind.“
Article 2
In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 wird Buchstabe f gestrichen.
Article 3
1 Diese Verordnung tritt am 8. April 2015 in Kraft.
2 Abweichend von Absatz 1 gelten die Änderungen an den Bestimmungen der Punkte FCL.315.A, FCL.410.A und FCL.725.A von Anhang I ab dem 8. April 2018.
3 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge VI und VII bis zum 8. April 2018 nicht auf Ausbildungsorganisationen anzuwenden, die nur Ausbildungen zur Erteilung von nationalen Lizenzen durchführen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Teil-FCL-Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge (LAPL), Segelflugzeuge (SPL) oder Ballone (BPL) umgewandelt werden können.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions