Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (kodifizierter Text)

CELEX
32015R0476
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-03-11
In force since
2015-04-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Nimmt das SBG einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009, der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 oder der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahme der Union (im Folgenden „angefochtene Maßnahme“) an, so kann die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern sie dies für angemessen erachtet: a) Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme, oder b) andere besondere Durchführungsmaßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen, um die Union mit den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen und Feststellungen in Einklang zu bringen.

2 Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der angefochtenen Maßnahme führte.

3 Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt.

4 Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

Article 2

1 Die Kommission kann auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern sie dies für angemessen erachtet.

2 Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der nicht angefochtenen Maßnahme führte.

3 Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt.

4 Ist es angemessen, die nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren diese Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

Article 3

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass.

Article 4

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss, der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 5

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Article 6

Die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions