Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (kodifizierter Text)
Text
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Article 1
Die Ausfuhren der Union nach dritten Ländern sind frei, d. h. keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen, mit Ausnahme derjenigen, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung Anwendung finden.
Article 2
Ist ein Mitgliedstaat infolge einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen im Sinne von Kapitel III erforderlich sein könnten, so informiert er die Kommission; diese unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
Article 3
1 Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 4
Um die Wirtschafts- und Handelslage einer Ware zu bestimmen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr statistische Angaben über deren Marktlage zu machen sowie ihre Ausfuhren gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und nach von ihr angegebenen Modalitäten zu überwachen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie teilen ihr die erbetenen Angaben mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
Article 5
1 Um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, kann die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, sofern die Interessen der Union ein unverzügliches Eingreifen erfordern, unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse und der sonstigen Besonderheiten der betreffenden Transaktionen die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen, die nach den Modalitäten und in den Grenzen zu gewähren ist, die sie gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 3 festlegt.
2 Die ergriffenen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie sind sofort wirksam.
3 Diese Maßnahmen können auf bestimmte Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Union beschränkt werden. Sie betreffen nicht die Erzeugnisse, die sich auf dem Weg zur Grenze der Union befinden.
4 Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie binnen höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss nach Absatz 1.
5 Wird Absatz 1 angewandt, so beschließt die Kommission binnen zwölf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Maßnahme, ob sie geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 trifft. Wurden binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme keine Maßnahmen getroffen, so gilt die betreffende Maßnahme als aufgehoben.
Article 6
1 Die Kommission kann, sofern es die Interessen der Union erfordern, gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren geeignete Maßnahmen treffen, um a) einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, b) die Erfüllung der von der Union oder allen Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Handels mit Grundstoffen, zu ermöglichen.
2 Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können auf gewisse Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Union beschränkt werden. Sie berühren nicht die Waren, die sich bereits auf dem Weg zur Grenze der Union befinden.
3 Bei der Einführung mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) der Umfang der vor Inkrafttreten einer Schutzmaßnahme im Sinne dieses Kapitels zu normalen Bedingungen geschlossenen Verträge, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß seinen internen Vorschriften mitgeteilt hat; b) die Tatsache, dass die Verwirklichung des durch die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen angestrebten Ziels nicht gefährdet werden darf.
Article 7
1 In dem Zeitraum, in dem die in Artikel 5 und 6 genannten Maßnahmen angewandt werden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen; b) prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
2 Ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 5 oder 6 zu ändern oder aufzuheben sind, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren.
Article 8
Für die in Anhang I genannten Waren werden die Mitgliedstaaten bis das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Union oder aller ihrer Mitgliedstaaten erlassen haben, ermächtigt, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Union die Verfahren anzuwenden, die für den Krisenfall eine Zuteilungspflicht gegenüber Drittländern vorsehen und Gegenstand internationaler Verpflichtungen sind, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die beabsichtigten Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission dem Rat und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.
Article 9
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 10
Unbeschadet anderer Vorschriften der Union steht diese Verordnung der Einführung oder Anwendung mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Article 11
Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den besonderen Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 352 AEUV nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt. Artikel 5 dieser Verordnung gilt jedoch nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die Unionsregelung des Handels mit Drittländern die Möglichkeit vorsieht, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen anzuwenden. Artikel 4 gilt nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die Unionsregelung des Handels mit Drittländern die Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder eines anderen Ausfuhrdokuments vorsieht.
Article 12
Die Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Article 13
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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