Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung werden die in Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung neuer land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden, und für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, herzustellen.
Article 2 Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe
Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, legen auf der Grundlage des Musters in Anhang I der vorliegenden Verordnung den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vor.
Article 3 Muster für die Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zur On-Board-Diagnose sowie zu Informationen über die Fahrzeugreparatur und -wartung
Von Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 betroffene Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, legen der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zur On-Board-Diagnose sowie zu Informationen über die Fahrzeugreparatur und -wartung gemäß Artikel 53 Absatz 8 jener Verordnung vor.
Article 4 Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung
Der Hersteller stellt die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gemäß den Mustern in Anhang III der vorliegenden Verordnung aus.
Article 5 Muster für das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen
Der Hersteller erstellt das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gemäß den Mustern in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
Article 6 Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen
Die Genehmigungsbehörden stellen die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erwähnten EU-Typgenehmigungsbogen gemäß den Mustern in Anhang V der vorliegenden Verordnung aus.
Article 7 Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbogen
EU-Typgenehmigungsbogen werden gemäß Anhang VI nummeriert.
Article 8 Muster für die Anlage mit den Prüfergebnissen
Die Genehmigungsbehörden stellen die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erwähnte Anlage mit den Prüfergebnissen gemäß dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aus.
Article 9 Form der Prüfberichte
1 Die Form der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erwähnten Prüfberichte muss den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genannten allgemeinen Anforderungen entsprechen.
2 Vorhandene Prüfberichte für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die gemäß der Richtlinie 2003/37/EG, der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 97/68/EG, der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 oder in Kapitel XIII der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgeführten internationalen Regelungen und den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte erstellt worden sind, werden für die Zwecke der Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 unter der Bedingung zugelassen, dass sich seit der Durchführung der Prüfung weder die materiellen Anforderungen noch die Anforderungen hinsichtlich der Prüfverfahren geändert haben. Prüfberichte, die diese Anforderungen erfüllen, werden in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt.
Article 10 Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Die gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu erstellende Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, wird in Anhang IX der vorliegenden Verordnung dargestellt.
Article 11 Muster für die Autorisierungsbescheinigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Die Genehmigungsbehörden stellen die in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannte Autorisierungsbescheinigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, gemäß dem Muster in Anhang X der vorliegenden Verordnung aus.
Article 12 Nummerierungssystem für die Autorisierungsbescheinigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Die Autorisierungsbescheinigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, sind gemäß Anhang XI zu nummerieren.
Article 13 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 2016 an.
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