Verordnung (EU) 2015/523 des Rates vom 25. März 2015 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
Text
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Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für a) Unionsschiffe; b) Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
2 Für die Zwecke des Artikels 11a gilt diese Verordnung auch für die Freizeitfischerei.“
Article 7 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
1 Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 jener Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung (im Folgenden ‚Pflicht zur Anlandung‘).
2 Fisch, für den Fangbeschränkungen gelten und der in Fischereien gefangen wird, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, darf nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.
3 Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.“
Article 11a Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch im Nordostatlantik
In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk dürfen nicht mehr als drei Exemplare Wolfsbarsch pro Person und Tag behalten werden.“
Article 2
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 3, 6, 7, 8, 9, 10, und 11 gilt ab dem 1. Januar 2015. Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2014.
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