Verordnung (EU) 2015/754 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente der Union für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (kodifizierter Text)
Text
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Article 1
Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 20000 Tonnen Erzeugnisgewicht für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Erzeugnisse der KN-Codes 02061095 und 02062991 eröffnet. Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 20 v. H.
Article 2
Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 7000 Tonnen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch der KN-Codes 02031913 und 02032915 eröffnet. Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.
Article 3
Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 15500 Tonnen für Hühnerfleisch der KN-Codes 02071410, 02071450 und 02071470 eröffnet. Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.
Article 4
Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 2500 Tonnen für Fleisch von Truthühnern der KN-Codes 02072710, 02072720 und 02072780 eröffnet. Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.
Article 5
Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 300000 Tonnen für Qualitätsweizen der KN-Codes 10011100, 10011900 und 10019900 eröffnet. Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.
Article 6
Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 475000 Tonnen für Kleie und andere Rückstände von Weizen und anderem Getreide als Mais und Reis der KN-Codes 23023010, 23023090, 23024010 und 23024090 eröffnet. Für die Kontingentsmenge gilt als Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs der Satz von 30,60 EUR/Tonne für Erzeugnisse der KN-Codes 23023010 und 23024010 und 62,25 EUR/Tonne für Erzeugnisse der KN-Codes 23023090 und 23024090.
Article 7
Zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen wird der Kommission, falls die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen durch das Europäische Parlament und den Rat oder durch den Rat, insbesondere durch einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern, angepasst werden, die Befugnis übertragen, in Bezug auf die Änderungen, die sich für diese Verordnung ergeben, delegierte Rechtsakte nach Artikel 9 zu erlassen.
Article 8
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die zur Verwaltung der in dieser Verordnung genannten Kontingente erforderlich sind und gegebenenfalls Bestimmungen: a) zur Gewährleistung von Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der jeweiligen Erzeugnisse, b) über die Anerkennung des Dokuments, mit dem sich die unter Buchstabe a genannten Garantien überprüfen lassen, und c) über die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen.
Article 9
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. April 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 10
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Article 11
Die Verordnung (EWG) Nr. 774/94 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 12
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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