Verordnung (EU) 2015/759 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Text
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Article 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
„(1 Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (im Folgenden ‚NSA‘), tritt in dieser Hinsicht als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf. Die koordinierende verantwortliche Rolle des NSA schließt sämtliche anderen einzelstaatlichen Stellen ein, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 zuständig sind. Das NSA ist auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren. Soweit einige dieser europäischen Statistiken von den nationalen Zentralbanken (im Folgenden ‚NZB‘) in deren Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden ‚ESZB‘) erstellt werden können, sollten die NSÄ und die NZB gemäß den nationalen Regelungen eng zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass vollständige und kohärente europäische Statistiken erstellt werden, während gleichzeitig die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB gemäß Artikel 9 sichergestellt wird.“
Article 5a Leiter der NSÄ und statistische Leiter anderer einzelstaatlicher Stellen
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten innerhalb ihres jeweiligen nationalen statistischen Systems die fachliche Unabhängigkeit der Bediensteten, die für die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben zuständig sind.
2 Hierzu haben die Leiter der NSÄ folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten: a) Sie tragen die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle von dem NSA entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken zu entscheiden, b) sie sind ermächtigt, über alle Fragen der internen Verwaltung des NSA zu entscheiden, c) sie handeln bei der Ausführung ihrer statistischen Aufgaben unabhängig und dürfen Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen, d) sie sind für die statistischen Tätigkeiten und den Haushaltsvollzug des NSA verantwortlich, e) sie veröffentlichen einen jährlichen Bericht und können Anmerkungen zu den Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit den statistischen Tätigkeiten des NSA anbringen, f) sie koordinieren die statistischen Tätigkeiten sämtlicher einzelstaatlichen Stellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, g) sie arbeiten nationale Leitlinien aus, sofern dies notwendig ist, um bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung aller europäischen Statistiken in ihrem nationalen statistischen System die Qualität zu sichern, und überwachen und überprüfen die Umsetzung dieser Leitlinien; sie sind jedoch lediglich für die Beachtung dieser Leitlinien im NSA verantwortlich, und h) sie vertreten ihr nationales statistisches System im ESS.
3 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die anderen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständigen einzelstaatlichen Stellen diese Aufgaben gemäß den vom Leiter des NSA aufgestellten nationalen Leitlinien ausführen.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Einstellung und Ernennung der Leiter der NSÄ und gegebenenfalls der statistischen Leiter der anderen einzelstaatlichen Stellen, die europäische Statistiken erstellen, transparent sind und ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen. Diese Verfahren sichern die Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern. Die Gründe für die Abberufung von Leitern von NSÄ oder ihre Versetzung auf andere Posten dürfen die fachliche Unabhängigkeit nicht in Frage stellen.
5 Jeder Mitgliedstaat kann eine nationale Stelle einrichten, die die fachliche Unabhängigkeit der Ersteller europäischer Statistiken sicherstellt. Die Leiter der NSÄ und gegebenenfalls die statistischen Leiter der anderen einzelstaatlichen Stellen, die europäische Statistiken erstellen, können sich von diesen Stellen beraten lassen. Die Verfahren für die Ernennung, Versetzung und Abberufung der Mitglieder solcher Stellen sind transparent und beruhen ausschließlich auf fachlichen Kriterien. Diese Verfahren sichern die Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern.“
Article 6a Generaldirektor der Kommission (Eurostat)
1 Eurostat ist die statistische Stelle der Union sowie eine Generaldirektion der Kommission. Eurostat wird von einem Generaldirektor geleitet.
2 Die Kommission stellt sicher, dass das Verfahren für die Ernennung des Generaldirektors von Eurostat transparent ist und auf fachlichen Kriterien beruht. Das Verfahren sichert die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern.
3 Der Generaldirektor trägt die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen aller von Eurostat erstellten Statistiken zu entscheiden. Bei der Durchführung dieser statistischen Aufgaben handelt der Generaldirektor unabhängig und darf Weisungen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von einer Regierung oder von anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.
4 Der Generaldirektor ist für die statistischen Tätigkeiten von Eurostat verantwortlich. Der Generaldirektor von Eurostat erscheint unmittelbar nach seiner Ernennung durch die Kommission und danach einmal jährlich im Rahmen des Statistischen Dialogs vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, um Angelegenheiten der statistischen Governance, der Methodik und der statistischen Innovation zu erörtern. Der Generaldirektor von Eurostat veröffentlicht ferner einen Jahresbericht.“
Article 17 Jährliches Arbeitsprogramm
Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss bis zum 30. April ihr jährliches Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor. Bei der Aufstellung jedes jährlichen Arbeitsprogramms stellt die Kommission eine wirksame Prioritätensetzung sicher, dies beinhaltet die Überprüfung der Prioritäten, die Berichterstattung über statistische Prioritäten und die Zuweisung von Finanzmitteln. Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahmen des ESS-Ausschusses. Jedes jährliche Arbeitsprogramm beruht auf dem Europäischen Statistischen Programm und enthält insbesondere Folgendes: a) die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die Erfordernisse der Politik der Union und die finanziellen Zwänge auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene sowie der Beantwortungsaufwand zu berücksichtigen sind, b) Initiativen zur Überprüfung der Prioritäten, einschließlich der negativen, und zur Verringerung des Aufwands sowohl für die Datenanbieter als auch für die Ersteller der Statistiken und c) die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms.“
Article 17a Zugang zu Verwaltungsunterlagen sowie deren Verwendung und Integration
1 Damit der Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die NSÄ, andere einzelstaatliche Stellen gemäß Artikel 4 und die Kommission (Eurostat), soweit wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken, die im Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 festgelegt sind, erforderlich ist, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken integrieren.
2 Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die von anderen Einrichtungen angelegt und geführt werden, konsultiert und darin einbezogen, so dass die weitere Verwendung dieser Unterlagen für die Erstellung europäischer Statistiken erleichtert wird. Sie werden in die Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung europäischer Statistiken relevante Verwaltungsunterlagen einbezogen.
3 Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1 und 2 bleibt auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.
4 Verwaltungsunterlagen, die den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) von ihren Inhabern für die Erstellung europäischer Statistiken zur Verfügung gestellt werden, werden einschließlich entsprechender Metadaten bereitgestellt.
5 Die NSÄ und die Inhaber von Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.“
Article 26 Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Article 27 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird durch den ESS-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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