Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese delegierte Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung des Artikels 9 Absatz 6b, des Artikels 13 Absatz 1a Buchstaben a und b sowie des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG fest.
Article 2 Zusammenrechnung von Beteiligungen
Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Schwelle von 5 % werden Beteiligungen im Sinne der Artikel 9, 10 und 13 der genannten Richtlinie zusammengerechnet.
Article 3 Zusammenrechnung von Beteiligungen bei Konzernen
Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Schwelle von 5 % bei Konzernen werden die Beteiligungen nach dem Grundsatz des Artikels 10 Buchstabe e der genannten Richtlinie auf Konzernebene zusammengerechnet.
Article 4 Finanzinstrumente, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen
1 Die in Artikel 13 Absatz 1a Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte bei einem Finanzinstrument, das sich auf einen Aktienkorb oder einen Index bezieht, werden auf der Grundlage des Gewichts der Aktie in dem Aktienkorb oder Index berechnet, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a) Die Stimmrechte an einem bestimmten Emittenten, die über Finanzinstrumente gehalten werden, die sich auf den Korb oder Index beziehen, entsprechen mindestens 1 % der mit Aktien dieses Emittenten verbundenen Stimmrechte; b) die Aktien in dem Korb oder Index entsprechen mindestens 20 % des Werts der Wertpapiere in dem Korb oder Index.
2 Bezieht sich ein Finanzinstrument auf eine Reihe von Aktienkörben oder Indizes, werden die Stimmrechte, die über die einzelnen Aktienkörbe oder Indices gehalten werden, für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Schwellen nicht kumuliert.
Article 5 Finanzinstrumente, die ausschließlich einen Barausgleich vorsehen
1 Die Anzahl der in Artikel 13 Absatz 1a Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente mit einem der zugrunde liegenden Aktie entsprechenden linearen symmetrischen Auszahlungsprofil, die ausschließlich einen Barausgleich vorsehen, werden auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die Barposition gleich 1 ist.
2 Die Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente ohne ein der zugrunde liegenden Aktie entsprechendes lineares symmetrisches Auszahlungsprofil, die ausschließlich einen Barausgleich vorsehen, werden auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei ein allgemein anerkanntes Standard-Bepreisungsmodell angewendet wird.
3 Ein allgemein anerkanntes Standard-Bepreisungsmodell ist ein Modell, das für das betreffende Finanzinstrument in der Finanzwirtschaft allgemein angewendet wird und ausreichend robust ist, um die für die Bewertung des Instruments relevanten Elemente zu berücksichtigen. Die für die Bewertung relevanten Elemente umfassen mindestens alle folgenden: a) Zinssatz; b) Dividendenzahlungen; c) Laufzeit; d) Volatilität; e) Preis der zugrunde liegenden Aktie.
4 Bei der Ermittlung des Deltas stellt der Inhaber des Finanzinstruments alles Folgende sicher: a) dass das verwendete Modell die Komplexität und das Risiko jedes einzelnen Finanzinstruments erfasst; b) dass für die Berechnung der Anzahl der Stimmrechte bei einem bestimmten Finanzinstrument konsequent dasselbe Modell angewendet wird.
5 Die für die Berechnung des Delta verwendeten Informationstechnologiesysteme gewährleisten eine konsistente, genaue und zeitnahe Meldung der Stimmrechte.
6 Die Anzahl der Stimmrechte wird täglich unter Berücksichtigung des letzten Schlusskurses der zugrunde liegenden Aktie berechnet. Der Inhaber des Finanzinstruments unterrichtet den Emittenten, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG vorgesehenen Schwellen durch den Inhaber erreicht, überschritten oder unterschritten werden.
Article 6 Geschäfte im Zusammenhang mit Kundenaufträgen (client-serving transactions)
Die in Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannte Ausnahme gilt für Finanzinstrumente, die von einer natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, welche im Auftrag oder auf Ersuchen von Kunden andere als Eigenhandelsgeschäfte tätigt oder aus diesen Geschäften resultierende Positionen absichert.
Article 7 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. November 2015.
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