Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R0786
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-05-19
In force since
2017-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Entgiftungsverfahren, mit denen ein in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG aufgeführter unerwünschter Stoff bewusst aus einem nicht vorschriftsmäßigen Futtermittel entfernt wird (im Folgenden „physikalisches Entgiftungsverfahren“), durch einen chemischen Stoff in unschädliche Bestandteile gespalten oder zerstört wird (im Folgenden „chemisches Entgiftungsverfahren“) oder durch ein (mikro-)biologisches Verfahren in unschädliche Bestandteile metabolisiert, zerstört oder deaktiviert wird (im Folgenden „(mikro-)biologisches Entgiftungsverfahren“).

2 Diese Verordnung gilt nicht für einfache Entgiftungsverfahren, mit denen die Kontamination durch einen unerwünschten Stoff durch das übliche Raffinieren, durch Reinigen oder Sortieren oder durch das mechanische Entfernen von Kontaminanten oder bestimmter Teile des kontaminierten Futtermittels verringert oder beseitigt wird.

Article 2 Anwendung eines Entgiftungsverfahrens

Ein Entgiftungsverfahren darf nur angewandt werden, wenn das Verfahren ausschließlich der Entgiftung von Futtermitteln dient, deren Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie 2002/32/EG nicht das Ergebnis einer bewussten Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist; die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf Ersuchen der Kommission eine wissenschaftliche Bewertung des Entgiftungsverfahrens durchgeführt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass das Entgiftungsverfahren den Kriterien für die Zulässigkeit gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 genügt.

Article 3 Kriterien für die Zulässigkeit eines physikalischen Entgiftungsverfahrens

1 Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende physikalische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt: a) Das Verfahren ist wirksam; b) die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt; c) eine sichere Entsorgung des entfernten Teils des Futtermittels ist garantiert.

2 Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 1 aufgeführt.

Article 4 Kriterien für die Zulässigkeit eines chemischen Entgiftungsverfahrens

1 Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende chemische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt: a) Das Verfahren wird mit einem umfassend spezifizierten und zulässigen chemischen Stoff durchgeführt; b) das Verfahren ist wirksam und unumkehrbar; c) das Verfahren hinterlässt keine schädlichen Rückstände des für das Entgiftungsverfahren verwendeten chemischen Stoffs in dem entgifteten Futtermittel; d) das Verfahren führt nicht zur Entstehung von Reaktionsprodukten des Kontaminanten, die die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden; e) die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt.

2 Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 2 aufgeführt.

Article 5 Kriterien für die Zulässigkeit eines (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens

1 Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende (mikro-)biologische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt: a) Das Verfahren wird mit einem umfassend spezifizierten und zulässigen (mikro-)biologischen Wirkstoff durchgeführt; b) das Verfahren ist wirksam und unumkehrbar; c) das Verfahren hinterlässt keine schädlichen Rückstände des für das Entgiftungsverfahren verwendeten (mikro-)biologischen Wirkstoffs in dem entgifteten Futtermittel; d) das Verfahren führt nicht zur Entstehung von Metaboliten des Kontaminanten, die die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden; e) die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt;

2 Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 3 aufgeführt.

Article 6 Betriebe, in denen das Entgiftungsverfahren angewandt wird

1 Die Futtermittelunternehmer sorgen dafür, dass Betriebe, die unter ihrer Kontrolle stehen und unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen, von einer zuständigen Behörde im Sinne der Definition in Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sind, sofern sie Entgiftungsverfahren gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung anwenden. Diese Zulassung erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

2 Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde kann vom Futtermittelunternehmer ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen anfordern, um über die Zulässigkeit der Anwendung eines Entgiftungsverfahrens in dem betreffenden Betrieb zu entscheiden, damit die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung des Entgiftungsverfahrens in dem Betrieb gewährleistet ist.

3 Im nationalen Verzeichnis der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird bei den Betrieben, die für die Anwendung eines Entgiftungsverfahrens zugelassen sind, das jeweils genehmigte Entgiftungsverfahren angegeben. Die Kommission veröffentlicht die Links zu diesen nationalen Verzeichnissen zu Informationszwecken auf ihrer Website.

Article 7 Dringlichkeitsfälle

Falls dringend eine große Menge an Futtermitteln mithilfe eines Entgiftungsverfahrens dekontaminiert werden muss, das noch nicht von der EFSA bewertet wurde, kann die Kommission die EFSA auf Antrag einer zuständigen Behörde darum ersuchen, das Entgiftungsverfahren kurzfristig zu bewerten, damit bei positiver Bewertung während eines festgelegten kurzen Zeitraums genau spezifizierte kontaminierte Sendungen entgiftet werden können. Eine unbefristete Anwendung dieses Entgiftungsverfahrens in größerem Maßstab ist erst dann zulässig, wenn die EFSA eine umfassende wissenschaftliche Bewertung durchgeführt hat und deren Ergebnis positiv ist.

Article 8 Übergangsmaßnahmen

Wenn Futtermittelunternehmer bereits vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung ein Entgiftungsverfahren angewandt haben, das die EFSA vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung positiv bewertet hat, oder wenn sie der Kommission die gemäß dem Anhang erforderlichen Informationen vor dem 1. Juli 2016 vorgelegt haben, die EFSA die Bewertung aber bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen hat, dürfen sie das Entgiftungsverfahren weiterhin anwenden, bis die zuständige Behörde über die Zulässigkeit der Anwendung des Entgiftungsverfahrens in dem betreffenden Betrieb entschieden hat.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions