Durchführungsverordnung (EU) 2015/787 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie von in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltenem Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nummer 55589-62-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China, das in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthalten ist, die derzeit unter den KN-Codes ex21069092, ex21069098, ex29349990 (TARIC-Code 2934999021), ex38249092, ex38249093 und ex38249096 eingereiht sind, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze: UnternehmenVorläufiger Zollsatz in Euro/kg NettogewichtTARIC-ZusatzcodeAnhui Jinhe Industrial Co., Ltd.3,19C046Suzhou Hope Technology Co., Ltd.3,15C047Anhui Vitasweet Food Ingredient Co., Ltd.1,23C048Alle übrigen Unternehmen3,19C999Alle Unternehmen, die keine Acesulfam enthaltende Zubereitungen und/oder Mischungen mit Ursprung in der Volksrepublik China verzollen0C045
3 Der Antidumpingzoll auf Acesulfam, das in Zubereitungen und/oder Mischungen enthalten ist, wird anteilsmäßig auf den Gewichtsanteil des Acesulfam-Gesamtgehalts in den Zubereitungen und/oder Mischungen erhoben.
4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze, die für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegt wurden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang I der vorliegenden Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
5 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Bei der Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats legt der Einführer in den Fällen, in denen Acesulfam in einem anderen Land als dem Ursprungsland der Acesulfam enthaltenden Zubereitungen und/oder Mischungen seinen Ursprung hat, eine Ursprungserklärung vor, die vom Endhersteller der Zubereitungen und/oder Mischungen im Einklang mit den Anforderungen in Anhang II ausgestellt wurde.
Article 3
1 Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können interessierte Parteien a) eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde; b) der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen; und c) eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.
2 Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können die Parteien nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Anmerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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