Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates
Text
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Article 15
1 Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Anteilen oder Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 29b Absatz 2, Artikel 29b Absatz 4, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29f Absatz 1, Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34b Absatz 10 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
2 Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Anteilen gefangen werden, die über die zulässigen Anteile gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 29b Absatz 2, Artikel 29b Absatz 4, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29f Absatz 1, Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34b Absatz 10 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI der vorliegenden Verordnung hinausgehen, werden nicht angelandet, sondern unverzüglich wieder über Bord geworfen.“
Article 17
Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in den Anhängen XII und XIIa für die betreffende Art und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. Außer wenn die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassenen Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die in den Anhängen XII und XIIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.“
Article 18a Verfahren zur Schaffung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Rahmen von Rückwurfplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die Arten festzulegen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 48a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in den Anhängen XII und XIIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.“
Article 19
1 Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
2 Werden Fänge von untermaßigen Meerestieren nach Absatz 1 angelandet, so müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.
3 Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
4 Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt. Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet. Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.
5 Abweichend von Absatz 3 dürfen untermaßige Sardinen, Sardellen, Stöcker und Makrelen, die als lebende Köder verwendet werden sollen, an Bord behalten werden, sofern sie lebend aufbewahrt werden.“
Article 29c Schellfisch-Schutzzone (Rockall) in ICES-Untergebiet VI
Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden: 57° 00′ N, 15° 00′ W, 57° 00′ N, 14° 00′ W, 56° 30′ N, 14° 00′ W, 56° 30′ N, 15° 00′ W, 57° 00′ N, 15° 00′ W.“
Article 47 Verfahren für den Erlass technischer Maßnahmen im Zusammenhang mit Rückwurfplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen, der gemäß Artikel 48a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.“
Article 48a Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 18a und 47 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 18a und 47 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 18a und 47 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Article 12 Erreichen der vorgeschriebenen Fanganteile
1 Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
2 Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Mengen gefangen werden, die über die zulässigen Anteile gemäß den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung hinausgehen, werden nicht angelandet, sondern unverzüglich wieder über Bord geworfen.“
Article 14a Verfahren zur Festlegung von Mindestreferenzgrößen im Rahmen von Rückwurfplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für Arten festzulegen, die einer Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung angegebenen Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.“
Article 28a Verfahren zur Annahme technischer Maßnahmen im Rahmen von Rückwurfplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die einer Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt, der gemäß Artikel 28b der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der genannten Verordnung zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.
Article 28b Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 14a und 28a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 14a und 28a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 14a und 28a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Article 14a Verfahren zum Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Rückwurfplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die einer Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt, der gemäß Artikel 29a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.“
Article 15a Verfahren zur Festlegung von Mindestreferenzgrößen im Rahmen von Rückwurfplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für Arten festzulegen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 29a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.“
Article 29a Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 14a und 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 14a und 15a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 14a und 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Article 4 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
„(6 Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern während der in Absatz 1 genannten Schonzeiten pro Monat bis zu fünf Tage — unterteilt in Zeiträume von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen — fischen. Während dieser Tage dürfen die Fischereifahrzeuge ausschließlich von Montag 6.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr derselben Woche ihre Netze auslegen und Fisch anlanden. Artikel 16 gilt für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Fischereifahrzeuge, die nicht im Besitz einer Fangerlaubnis für Dorsch sind.“
Article 1a
Der Begriff ‚unbeabsichtigte Fänge‘ bezeichnet unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.
Article 6 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird wie folgt geändert: 1. In den Artikeln 1 und 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen. 2. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) ‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen. 3. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis sind, ist es verboten, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten je Ausfahrt zu fangen. Fangen diese Fischereifahrzeuge mehr als 100 kg an Tiefseearten, so dürfen diese nicht an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden. Unterabsatz 2 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Tiefseearten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“
Article 7 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
„(1 Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über die Einsätze, in das für jede Fangreise alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden. Die 50-kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt.“
„(4 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, ein. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen tragen in ihr Fischereilogbuch ferner alle geschätzten Rückwurfmengen für alle Arten ein, die nicht nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates der Pflicht zur Anlandung unterliegen.
„(6 Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betroffenen Quoten übersteigen. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.
Article 49a Getrennte Aufbewahrung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
1 Alle Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behalten werden, sind so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können. Diese Fänge dürfen nicht mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, a) wenn die Fänge zu mehr als 80 % aus einer oder mehreren kleinen pelagischen Arten oder Industriefisch, wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführt, bestehen; b) für Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles, sofern Fänge, die unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung sortiert, geschätzt und in das Fischereilogbuch eingetragen wurden.
3 In den in Absatz 2 genannten Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.
Article 49b De-minimis-Regelung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge, die unter die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, insgesamt nicht über dem Prozentsatz der in der betreffenden Unionsmaßnahme festgelegten Ausnahme liegen.
Article 49c Anlandung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in einer Weise behandelt werden, dass sie von den für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen unterscheidbar sind. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 5.“
Article 73a Kontrollbeobachter für die Überwachung der Pflicht zur Anlandung
Unbeschadet von Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge entsenden, damit diese die Fischereien überwachen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Für diese Kontrollbeobachter gilt Artikel 73 Absätze 2 bis 9 der vorliegenden Verordnung.“
Article 8 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
„(8 Im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziel vergewissern sich die Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Produktions- und Vermarktungspläne, die sie in Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterbreiten, dass die Anlandung von Meerestieren unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht zur Entwicklung von Tätigkeiten führt, die speziell auf den Fang dieser Meerestiere gerichtet sind. Bei der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisationen der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 nachkommen.“
Article 47 Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen
1 Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates , der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates sowie andere Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Vermarktungsnormen wie die in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission festgelegten Vorschriften, weiterhin.
2 Werden Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt, so stellen sie Mindestvermarktungsgrößen dar.
Article 9 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
„(14 Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes Folgejahres bis einschließlich 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der Anlandeverpflichtung vor, der sich auf die von den Mitgliedstaaten, den Beiräten und anderen relevanten Quellen an die Kommission übermittelten Informationen stützt. Die Jahresberichte enthalten Folgendes: die Schritte, die von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen eingeleitet wurden, um die Anlandeverpflichtung einzuhalten; die Schritte, die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Anlandeverpflichtung eingeleitet wurden; Informationen über die sozioökonomischen Auswirkungen der Anlandeverpflichtung; Informationen über die Auswirkungen der Anlandeverpflichtung auf die Sicherheit an Bord von Fischereifahrzeugen; Informationen über die Verwendung und die Umschlagplätze von Fängen, deren Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung einer der Anlandeverpflichtung unterliegenden Art liegt; Informationen über die Hafeninfrastrukturen und die Ausrüstung der Fischereifahrzeuge hinsichtlich der Anlandeverpflichtung; für jede betroffene Fischerei Informationen über die Schwierigkeiten, die bei der Durchführung der Anlandeverpflichtung aufgetreten sind, und Empfehlungen zur Behebung dieser Schwierigkeiten.“
Article 10 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Article 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 7 Nummer 14 und 15 gilt ab 1. Januar 2017.
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