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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/824 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

CELEX
32015R0824
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-05-27
In force since
2015-06-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4a

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 17. Dezember 2017 Informationen über die Ergebnisse der Analysen gemäß den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahren, die bei Waren mit einem nach Artikel 2 Absatz 4 bestimmten Milcheiweißgehalt von mindestens 30 % durchgeführt wurden, die zwischen dem 17. Juni 2015 und dem 17. Juni 2017 beim Zoll angemeldet wurden.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in elektronischer Form zu übermitteln und enthalten folgende Angaben: a) Datum der Annahme der Zollanmeldung; b) Menge der betreffenden Waren; c) Zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren; d) den zusätzlichen angemeldeten Code und bei Waren, bei denen die Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c angewendet wurde, den zusätzlichen Code, der auf Grundlage der Ergebnisse dieser Methode anwendbar ist; e) anhand der Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 4 ermittelter Milcheiweißgehalt; f) Analysemethode für die Ermittlung des Milchfettgehalts nach Artikel 2 Absatz 3; g) anhand der Analysemethode nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ermittelter Gesamtfettgehalt; h) anhand einer der Analysemethoden nach Artikel 2 Absatz 3 ermittelter Milchfettgehalt; i) gegebenenfalls die Art der anderen Fette und/oder Öle, die neben Milchfett im landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis enthalten sind.

3 Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Informationen legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Bericht über das Funktionieren des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c vor. Die Kommission legt diesen Bericht bis zum 17. Juni 2018 vor.“

Article 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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