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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (Neufassung)

CELEX
32015R0936
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-06-09
In force since
2015-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Textilwaren des Teils 2 Abschnitt XI der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Kombinierten Nomenklatur und für andere in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder andere spezifische Einfuhrregeln der Union fallen.

2 Im Sinne des Absatzes 1 werden Textilwaren, die unter Teil 2 Abschnitt XI der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Kombinierten Nomenklatur fallen, in die in Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kategorien eingereiht; ausgenommen sind die Waren, die unter die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) fallen, welche in Anhang I Abschnitt B der vorliegenden Verordnung genannt sind.

3 Im Sinne dieser Verordnung werden der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ und die Verfahren zur Überwachung des Ursprungs dieser Erzeugnisse nach den geltenden Ursprungsregeln der Union bestimmt.

Article 2

Die Einfuhr in die Union der in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet etwaiger Maßnahmen aufgrund von Kapitel III und etwaiger Maßnahmen, die im Rahmen spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen wurden oder werden.

Article 3

1 Für die in Anhang III genannten Textilwaren mit Ursprung in den in diesem Anhang genannten Ländern unterliegt die Einfuhr in die Union den in diesem Anhang festgelegten jährlichen Höchstmengen.

2 Einfuhren, die gemäß Absatz 1 Höchstmengen unterliegen, werden gegen Vorlage einer von den Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ausgestellten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Dokuments in den freien Verkehr der Union übergeführt. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz genehmigten Einfuhren werden auf die für das betreffende Kalenderjahr festgelegten Höchstmengen angerechnet.

3 Alle in Anhang IV genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Drittländern können in die Union eingeführt werden, sofern die Kommission eine jährliche Höchstmenge festgelegt hat. Grundlage für solche Höchstmengen sind die vorhergehenden Handelsströme oder in Ermangelung dessen gebührend begründete Schätzungen entsprechender Handelsströme. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge der vorliegenden Verordnung bezüglich der Festlegung solcher jährlichen Höchstmengen zu ändern.

4 Die Einfuhr in die Union von nicht in den Absätzen 1 und 3 genannten Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, ist frei, vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen aufgrund von Kapitel III und solcher Maßnahmen, die auf der Grundlage spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen wurden oder werden.

Article 4

1 Unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die aufgrund von Kapitel III oder aufgrund spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln getroffen werden, gelten die Höchstmengen nicht für Textilwaren, die nach Veredelung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern in die Union wiedereingeführt werden.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die in Anhang V genannten Textilwaren nach Veredelung in den in diesem Anhang aufgeführten Drittländern nur gemäß den in der Union geltenden Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr und im Rahmen der in Anhang V festgelegten jährlichen Höchstmengen in die Union wiedereingeführt werden.

Article 5

1 Der Ausschuss gemäß Artikel 30 kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte bezüglich der Maßnahmen zu erlassen, die zur Anpassung der Anhänge III bis VI bei zutage getretenen Problemen mit ihrer Wirksamkeit erforderlich sind.

Article 6

1 Für die in Anhang I aufgeführten Textilwaren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, die in diesem Monat eingeführt worden sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Ursprungsland, nach dem KN-Code und nach den entsprechenden Einheiten, gegebenenfalls nach zusätzlichen Einheiten des KN-Codes. Die Einfuhren werden nach den geltenden statistischen Verfahren aufgegliedert.

2 Damit die Entwicklung des Marktes der von dieser Verordnung erfassten Waren verfolgt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die statistischen Angaben des Vorjahres über die Ausfuhren. Die statistischen Angaben über die Produktion und den Verbrauch der einzelnen Waren werden der Kommission nach Modalitäten übermittelt, die später nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 festzulegen sind.

3 Die Kommission kann, wenn die Art der Waren oder besondere Situationen es erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Periodizität für die Mitteilung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 ändern.

4 In den dringenden Fällen im Sinne von Artikel 13 übermitteln der oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten umgehend die erforderlichen Einfuhrstatistiken und wirtschaftlichen Angaben.

Article 7

1 Wenn es für die Kommission ersichtlich wird, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung bezüglich der in Artikel 1 genannten Bedingungen für die Einfuhr von Waren zu rechtfertigen, leitet die Kommission eine Untersuchung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass die Notwendigkeit zur Einleitung einer solchen Untersuchung besteht.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 6 beschriebenen Informationen holt die Kommission alle von ihr als notwendig erachteten Informationen ein und bemüht sich, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Erzeugern sowie Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen. Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage hinsichtlich der von der Untersuchung betroffenen Ware.

4 Die Kommission kann die betroffenen natürlichen und juristischen Personen anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

5 Werden die von der Kommission verlangten Auskünfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die Schlussfolgerungen anhand der verfügbaren Angaben erstellt werden.

6 Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden und gelangt die Kommission daraufhin zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie dem Mitgliedstaat diese Entscheidung nach erfolgten Anhörungen mit.

Article 8

1 Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem in Artikel 30 genannten Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.

2 Ist die Kommission der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so beschließt sie nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3, die Untersuchungen abzuschließen, wobei sie ihre wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

3 Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß Kapitel III die hierfür notwendigen Beschlüsse.

Article 9

1 Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

2 Die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie deren jeweilige Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass derjenige, der sie geliefert hat, ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt. Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Erweist sich jedoch, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und will derjenige, der die Informationen geliefert hat, sie weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form erlauben, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

3 Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

4 Die Absätze 1, 2 und 3 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse von Seiten der Unionsbehörden nicht entgegen. Die Unionsbehörden tragen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

Article 10

1 Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des durch sie verursachten ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schadens für die Unionserzeuger erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien: a) Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Union; b) Preise der Einfuhren, insbesondere bei einer bedeutsamen Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Union hergestellten Ware; c) Auswirkungen auf die Unionserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow, Beschäftigung.

2 Bei der Untersuchung berücksichtigt die Kommission das besondere Wirtschaftssystem der in Anhang II aufgeführten Drittländer.

3 Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage wahrscheinlich zu einer tatsächlichen Schädigung führt. Hierbei können unter anderem auch folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) die Steigerungsrate der Ausfuhren nach der Union; b) die im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren nach der Union erfolgen werden.

Article 11

1 Droht der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern ernsthafter Schaden zu entstehen, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die nachträgliche Überwachung seitens Union von bestimmten Einfuhren nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 beschließen; b) beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 zu unterstellen.

2 Droht der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von auf Ebene der Union liberalisierten Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, ein Schaden zu entstehen oder machen die wirtschaftlichen Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die nachträgliche Überwachung seitens der Union von bestimmten Einfuhren nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 beschließen; b) beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 zu unterstellen.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen haben im Regelfall begrenzte Geltungsdauer.

Article 12

1 Werden Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, in derart erhöhten Mengen (absolut oder relativ) und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt, dass dadurch der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für die betreffende Ware dahin gehend ändern, dass diese Ware nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

2 Werden auf Ebene der Union liberalisierte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, in derart erhöhten Mengen (absolut oder relativ) und/oder unter derartigen Bedingungen eingeführt, dass dadurch der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden droht oder machen die wirtschaftlichen Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für die betreffende Ware dahin gehend ändern, dass diese Ware nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um beispielsweise durch Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung die Einfuhrregeln für die fragliche Ware zu ändern.

4 Die Maßnahmen nach diesem Artikel und nach Artikel 11 gelten für alle nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigten Waren. Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg nach der Union befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn diese Waren, die nach diesem Artikel und Artikel 11 nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind. Nach Artikel 16 können die in diesem Artikel und in Artikel 11 genannten Maßnahmen auf eine oder mehrere Regionen der Union beschränkt werden.

Article 13

Wenn in dringenden Fällen die Nichteinführung von Maßnahmen der Wirtschaft der Union einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und wenn die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und sie zu dem Schluss kommt, dass für eine bestimmte Kategorie von in Anhang I aufgeführten und keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegenden Waren Höchstmengen oder vorherige oder nachträgliche Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden sollten, und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 3 Anwendung, um beispielsweise durch Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung die Einfuhrregeln für die fragliche Ware zu ändern.

Article 14

1 Waren, die vorherigen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen durch die Union unterliegen, dürfen nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden. Im Fall vorheriger Überwachungsmaßnahmen durch die Union wird das Überwachungsdokument von der durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Union bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde unabhängig vom Ort seiner Niederlassung kostenlos für die beantragte Menge ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt ein solcher Antrag spätestens drei Arbeitstage nach Abgabe als bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen. Das Überwachungsdokument wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VI ausgestellt. Artikel 21 gilt entsprechend. Im Fall von Schutzmaßnahmen wird das Überwachungsdokument nach Maßgabe des Kapitels IV ausgestellt.

2 Bei der Beschlussfassung über die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen können über die in Absatz 1 genannten Informationen hinaus zusätzliche Informationen verlangt werden.

3 Unbeschadet der gemäß Artikel 16 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen ist das Überwachungsdokument unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in dem gesamten Gebiet, in dem der Vertrag Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gültig.

4 Das Überwachungsdokument darf keinesfalls nach dem Ende des Gültigkeitszeitraums, der gleichzeitig und nach demselben Verfahren wie die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen festgelegt wird, verwendet werden, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale dieser Geschäfte berücksichtigt werden.

5 Sofern ein nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 30 getroffener Beschluss dies vorsieht, muss der Ursprung der durch die Union überwachten oder unter Schutzmaßnahmen fallenden Waren durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden. Dieser Absatz gilt unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses.

6 Gilt für die einer vorherigen Überwachung durch die Union unterstellte Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Überwachungsdokument ersetzen.

Article 15

Droht der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Fall einzutreten, so kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Gültigkeitsdauer des für die Überwachungsmaßnahmen verlangten Überwachungsdokuments verkürzen; die Ausstellung des Überwachungsdokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel oder dem Verfahren der vorherigen Information und Anhörung nach den Artikeln 6 und 8, deren Periodizität und Dauer sie festlegt.

Article 16

Sind die Voraussetzungen für die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen — insbesondere auf der Grundlage der in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten Faktoren — in einer oder mehreren Regionen der Union erfüllt, kann die Kommission nach Abwägung möglicher Alternativlösungen ausnahmsweise die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen auf die betreffende Region bzw. die betreffenden Regionen beschränken, wenn sie die Anwendung der Maßnahmen auf dieser Ebene für angemessener hält als auf Ebene der Union. Diese Maßnahmen müssen zeitlich begrenzt sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden nach dem entsprechenden Verfahren ergriffen, das auf Maßnahmen, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 zu ergreifen sind, anwendbar ist.

Article 17

1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen eingereicht worden sind.

2 Die Kommission bestätigt in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“), dass die beantragte(n) Einfuhrmenge(n) verfügbar ist/sind.

3 Besteht Anlass zu der Annahme, dass vorzeitige Anträge die Höchstmengen überschreiten, so kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 die mengenmäßigen Beschränkungen in Raten aufteilen oder Höchstmengen pro Zuteilung festlegen. Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zurückstellen, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.

4 Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen.

5 Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich alle Mengen mit, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibenden Mengen der gesamten Unionshöchstmenge übertragen.

6 Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.

Article 18

1 Jeder Einführer der Union kann unbeschadet des Ortes seiner Niederlassung in der Union bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl einen Genehmigungsantrag stellen.

2 Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 sind den Anträgen der Einführer für jede Erzeugniskategorie und jedes betreffende Drittland gegebenenfalls Belege über früher getätigte Einfuhren beizufügen.

Article 19

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Frist. Diese Behörden unterrichten die Kommission über die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen spätestens zehn Arbeitstage nach deren Erteilung.

Article 20

Erforderlichenfalls kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Article 21

1 Unbeschadet der gemäß Artikel 16 getroffenen Maßnahmen berechtigen die Einfuhrgenehmigungen zur Einfuhr der Waren, für die Höchstmengen bestehen, und sind in dem gesamten Gebiet, in dem der Vertrag Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gültig, ungeachtet des von den Einführern in ihren Anträgen genannten Einfuhrortes. Führt die Union gemäß Artikel 16 zeitlich begrenzte Beschränkungen für eine oder mehrere Regionen ein, so schließen diese Beschränkungen nicht aus, dass Waren, die noch vor der Einführung dieser Beschränkungen versandt worden sind, in die betreffende(n) Region(en) eingeführt werden.

2 Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen beträgt sechs Monate. Diese Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 geändert werden.

3 Die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen werden auf Mustern gestellt, deren Einzelheiten nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 festgelegt werden. Die zuständigen Behörden können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen zulassen, dass die Antragsunterlagen elektronisch übermittelt werden. Dabei müssen ihnen jedoch alle Unterlagen und Nachweise zugänglich sein.

4 Die Einfuhrgenehmigungen können auf Antrag des betroffenen Einführers auf elektronischem Weg ausgestellt werden. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag jenes Einführers kann vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz 3 eine auf elektronischem Wege ausgestellte Einfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Einfuhrgenehmigung erteilt hat, durch eine Einfuhrgenehmigung in Papierform ersetzt werden. Diese Behörde erteilt aber nur dann eine schriftliche Einfuhrgenehmigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass die auf elektronischem Wege erteilte Einfuhrgenehmigung aufgehoben wurde. Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 alle zur Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen treffen.

5 Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaat können Textilwaren, die sich vor allem in Zusammenhang mit einem Konkurs oder ähnlichen Verfahren im Besitz der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden und für die keine gültige Einfuhrgenehmigung mehr vorliegt, nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Article 22

Unbeschadet der besonderen, nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 zu erlassenden Bestimmungen dürfen die Einfuhrgenehmigungen von der Person, auf deren Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich verliehen oder übertragen werden.

Article 23

Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigungen, die nicht oder nur teilweise ausgenutzt werden, kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 verlängert werden, wenn genügende Mengen vorhanden sind

Article 24

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Ende jedes Monats mit, welche Mengen von Waren, für die Höchstmengen der Union bestehen, im Verlauf des vorhergegangenen Monats eingeführt worden sind.

Article 25

Für die in der Tabelle in Anhang V aufgeführten Textilwaren gelten die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Höchstmengen bei der Wiedereinfuhr in die Union nach Maßgabe der in der Union geltenden Vorschriften über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr nicht, wenn diese Waren den besonderen Höchstmengen gemäß der Tabelle in Anhang V unterliegen und nach Be- oder Verarbeitung in dem zu der jeweiligen besonderen Höchstmenge aufgeführten betreffenden Drittland wiedereingeführt worden sind.

Article 26

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 31 zu erlassen, um für nicht unter dieses Kapitel und Anhang V fallende Wiedereinfuhren besondere Höchstmengen festzulegen, sofern für die betroffenen Waren die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Höchstmengen gelten. Wenn eine verzögerte Einführung besonderer Höchstmengen für Wiedereinfuhren aus dem passiven Veredelungsverkehr der Wirtschaft der Union einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen worden sind, Anwendung.

Article 27

1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Übertragungen von Warenkategorie zu Warenkategorie nach Teil A von Anhang I und die Ausnutzung im Vorgriff oder Übertragung von Teilmengen der besonderen Höchstmengen gemäß Artikel 26 von einem Jahr auf das andere durchzuführen. Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 der Wirtschaft der Union einen schwer wiedergutzumachenden Schaden dadurch verursachen würde, dass der passive Veredelungsverkehr aufgrund der rechtlichen Vorgabe, solche Übertragungen von einem Jahr auf das andere vorzunehmen, behindert würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen worden sind, Anwendung.

2 Jedoch können automatische Übertragungen nach Absatz 1 bis zu folgender Höhe vorgenommen werden: a) Übertragungen zwischen Warenkategorien nach Teil A von Anhang I bis zu 20 % der Höchstmenge der Kategorie, auf die die Übertragung vorgenommen wird, b) Übertragungen einer besonderen Höchstmenge von einem Jahr auf das andere bis zu 10,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung, c) Ausnutzung der besonderen Höchstmenge im Vorgriff bis zu 7,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zu erlassen, um bei zusätzlichem Einfuhrbedarf die besonderen Höchstmengen anzupassen. Bei zusätzlichem Einfuhrbedarf und wenn eine verzögerte Anpassung der besonderen Höchstmengen wegen des erschwerten Zugangs zu solch benötigten zusätzlichen Einfuhren der Wirtschaft der Union einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen worden sind, Anwendung.

4 Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer über alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

Article 28

1 Für die Zwecke des Artikels 25 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Genehmigung eingegangen sind, bevor sie vorherigen Bewilligungen im Sinne der einschlägigen Unionsvorschriften über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erteilen. Die Kommission notifiziert ihre Bestätigung, dass die beantragten Mengen für die Wiedereinfuhr im Rahmen der jeweiligen Höchstmengen der Union im Sinne der einschlägigen Unionsvorschriften über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr verfügbar sind.

2 Die in den Mitteilungen an die Kommission berücksichtigten Anträge sind gültig, wenn darin Folgendes eindeutig angegeben ist: a) das Drittland, in dem die Waren be- oder verarbeitet werden sollen; b) die betreffende Textilwarenkategorie; c) die wiedereinzuführende Menge; d) der Mitgliedstaat, in dem die wiedereingeführten Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen; e) der Bezug der Anträge auf i) einen traditionellen Begünstigten, der einen Antrag für die vorbehaltenen Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates stellt, oder ii) einen Antragsteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 oder des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94.

3 Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Rahmen des für diesen Zweck eingerichteten integrierten Netzes auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, zwingende technische Gründe machen es erforderlich, vorübergehend andere Kommunikationsmittel zu benutzen.

4 Falls die beantragten Mengen verfügbar sind, bestätigt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die gesamte Menge, die in den für jede Warenkategorie und für jedes betroffene Drittland notifizierten Anträgen angegeben ist. Mitteilungen der Mitgliedstaaten, für die keine Bestätigung gegeben werden kann, weil die beantragten Mengen im Rahmen der Höchstgrenzen der Union nicht mehr verfügbar sind, werden von der Kommission in chronologischer Reihenfolge des Auftragseingangs abgelegt und in dieser Reihenfolge bestätigt, sobald weitere Mengen durch Anwendung der in Artikel 27 vorgesehenen automatischen Übertragungen verfügbar geworden sind.

5 Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission umgehend über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese unausgenutzten Mengen werden automatisch wieder den Teilmengen der Höchstmengen der Union zugerechnet, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikels 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 vorbehalten sind. Die Mengen, auf die im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 verzichtet wurde, werden automatisch den Teilmengen der Höchstmengen der Union zugeschlagen, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der genannten Verordnung vorbehalten sind. Alle in den vorstehenden Unterabsätzen beschriebenen Mengen werden der Kommission im Einklang mit Absatz 3 notifiziert.

Article 29

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Artikel 28 zuständigen Behörden sowie Muster der von diesen Behörden verwendeten Stempelabdrücke.

Article 30

1 Die Kommission wird vom Textilausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 31

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 3 und Artikel 35 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 3 und Artikel 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 13 und 35 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 27 Absätze 1 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.

Article 32

1 Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2 Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 5 oder Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Article 33

1 Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.

2 Unbeschadet anderslautender Vorschriften der Union steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen: a) Verbote, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; b) besondere devisenrechtliche Formalitäten; c) Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die aufgrund von Unterabsatz 1 einzuführen oder zu ändern sind. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten der Kommission unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Article 34

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Article 35

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge zu ändern, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, damit dem Abschluss, der Änderung oder dem Außerkrafttreten von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder Änderungen der Unionsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung getragen werden kann.

Article 36

Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Article 37

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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