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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/960 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

CELEX
32015R0960
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-06-19
In force since
2015-06-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 9a Maßnahmen für Wolfsbarsch

1 Unionsschiffen ist es untersagt, Wolfsbarsch in den nachstehend aufgeführten Gebieten in größeren als den in Absatz 2 festgelegten Mengen zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden: a) ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe, VIIf und VIIh; b) Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Fangbeschränkungen: Fanggerätkategorien und CodeZulässige maximale Fangmenge von Wolfsbarsch pro Schiff und Monat (in kg)Schwimmschleppnetze bzw. pelagische Schleppnetze, einschließlich OTM und PTM1500Alle Arten von Grundschleppnetzen einschließlich Snurrewaden/schottische Wadennetze, einschließlich OTB, OTT, PTB, TBB, SSC, SDN, SPR, SV, SB, SX, TBN, TBS und TB1800Alle GN, alle Fischereien mit Treibnetzen und Stellnetzen (Spiegelnetzen), einschließlich GTR, GNS, GND, FYK, FPN und FIX1000Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln, einschließlich LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS1300Ringwaden, Fanggerätecodes PS und LA3000

3 Für Unionsschiffe, die in ein und demselben Kalendermonat mehr als ein Fanggerät einsetzen, gilt die niedrigste für eines der genutzten Fanggeräte in Absatz 2 festgesetzte Fangmenge.

4 Die zulässigen Fangmengen gemäß Absatz 2 sind weder von einem Monat auf den anderen noch von einem Schiff auf ein anderes übertragbar.

5 Unionsschiffen ist es untersagt, Wolfsbarsch, der in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg außerhalb von mehr als 12 Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs gefangen wurde, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

6 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 20 Tage nach Monatsende die Wolfsbarschfänge pro Fanggerät.“

Article 2

1 Anhang IA der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2 Anhang IB der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3 Anhang IC der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

4 Anhang ID der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

5 Anhang IF der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

6 Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/104 erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

7 Anhang VI der Verordnung (EU) 2015/104 erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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