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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1013
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-06-25
In force since
2015-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung umfasst einheitliche Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in Bezug auf die Erlaubniserteilung und die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender sowie deren Auflistung in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe, die Bereitstellung der zur Überwachung des Handels erforderlichen Informationen durch Wirtschaftsbeteiligte sowie die Genehmigung von Ausfuhren und Einfuhren im Bereich der Drogenausgangsstoffe.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Betriebsstätte“ die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem jeweiligen Standort in Besitz hat.

Article 3 Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis

1 Ein Wirtschaftsbeteiligter oder Verwender übermittelt der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in elektronischer oder schriftlicher Form gemäß den Verschriften des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Antrag wird dann als vollständig befunden, wenn er alle in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission aufgeführten Informationen enthält.

2 Die zuständige Behörde kann bei der Bewertung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis auch die Ergebnisse früherer Bewertungen oder Audits berücksichtigen, die bezüglich des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt wurden, der den Status eines Wirtschaftsbeteiligten (AEO) nach Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates besitzt, sofern diese zur Prüfung der Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis relevant sind. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung kann es die zuständige Behörde den einen AEO-Status besitzenden Wirtschaftsbeteiligten gestatten, bei der Antragstellung nicht alle der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 aufgeführten Informationen zu übermitteln.

3 Die zuständige Behörde bewertet zuerst die Vollständigkeit eines Antrags. Wird ein Antrag nicht als vollständig befunden, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, fehlende oder relevante zusätzliche Informationen vorzulegen. Wird ein Antrag als vollständig befunden, so bestätigt die zuständige Behörde dem Antragsteller, dass sie von ihm einen vollständigen Antrag erhalten hat.

4 Die zuständige Behörde trifft binnen 60 Arbeitstagen nach Erhalt eines vollständigen Antrags im Fall einer neuen Erlaubnis sowie binnen 30 Arbeitstagen im Fall einer Erlaubnisverlängerung eine Entscheidung darüber, ob sie die Erlaubnis erteilt oder nicht erteilt.

5 Im Falle einer Entscheidung, die Erlaubnis nicht zu erteilen, wird diese begründet und dem Antragsteller in elektronischer oder schriftlicher Form mitgeteilt.

6 Eine Erlaubnis kann die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Vorgänge abdecken.

Article 4 Geltungsbereich der Erlaubnis

Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis erteilen für: a) alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für die jeweilige Betriebsstätte oder b) alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für den jeweiligen Mitgliedstaat.

Article 5 Format der Erlaubnis

Eine Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird in dem in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Format ausgestellt.

Article 6 Spätere Änderungen

Wenn sich nach Erteilung einer Erlaubnis in dem diesbezüglichen Antrag angegebene Informationen ändern, bei denen es sich nicht um die in Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Informationen handelt, so unterrichtet der Erlaubnisinhaber die zuständige Behörde in elektronischer oder schriftlicher Form binnen 10 Arbeitstagen nach Eintreten dieser Änderung. Wenn nach der Änderung die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Bedingungen weiterhin erfüllt und die zu ändernden Informationen in der Erlaubnis enthalten sind, ändert die zuständige Behörde die Erlaubnis dementsprechend.

Article 7 Gültigkeit, Aussetzung und Widerruf von Erlaubnissen

1 Der Erlaubnisinhaber gibt bei Ablauf der Gültigkeit einer Erlaubnis oder bei deren Widerruf eine nicht mehr gültige Erlaubnis binnen 10 Arbeitstagen nach Ablauf der Gültigkeit beziehungsweise nach dem Widerruf an die zuständige Behörde zurück.

2 Trifft eine zuständige Behörde die Entscheidung, eine Erlaubnis auszusetzen oder zu widerrufen, so übermittelt sie diese dem Erlaubnisinhaber in elektronischer oder schriftlicher Form mit einer Begründung für die Aussetzung beziehungsweise den Widerruf.

Article 8 Sondererlaubnisse

Die Artikel 3 bis 7 gelten nicht für Sondererlaubnisse nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Article 9 Registrierungsverfahren

1 Die Artikel 3, 4, 6 und 7 gelten für das Verfahren zur Registrierung nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

2 Eine Registrierung nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird in dem in Anhang II festgelegten Format gewährt.

3 Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde eine Registrierung anhand eines Vordrucks gewähren, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckt wurde und den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften entspricht, bis dessen Bestände aufgebraucht sind.

4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Sonderregistrierungen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Article 10 Für die Überwachung des Handels erforderliche Informationen

1 Die Wirtschaftsbeteiligten legen die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Informationen für die erfassten Stoffe der Kategorien 1 und 2 von Anhang I dieser Verordnung in elektronischer oder schriftlicher Form nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres vor.

2 Die Wirtschaftsbeteiligten legen die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Informationen in elektronischer oder schriftlicher Form nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres vor.

3 Ein Wirtschaftsbeteiligter übermittelt die in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Berichte auch dann, wenn in einem Jahr keine Vorgänge stattgefunden haben.

Article 11 Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen

1 Die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen weisen das in Anhang III beziehungsweise IV der vorliegenden Verordnung festgelegte Format auf. Abweichend von Unterabsatz 1 kann das Feld für die Genehmigungsnummer in den Fällen, in denen die Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung auf elektronischem Wege erteilt wird, ein anderes Format aufweisen.

2 Eine Ausfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 3 sind bei den Beförderungen des erfassten Stoffes mitzuführen und der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung vorgenommen wird, sowie der zuständigen Behörde am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Union vorzulegen. Die am Ort des Ausgangs zuständige Behörde sendet das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück. Das Exemplar Nr. 3 begleitet die erfassten Stoffe bis zur zuständigen Behörde des Einfuhrlandes. Das Exemplar Nr. 4 wird vom Ausführer aufbewahrt.

3 Eine Einfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Das Exemplar Nr. 2 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, an die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes geschickt. Das Exemplar Nr. 3 begleitet den erfassten Stoff vom Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Union bis zu der Betriebsstätte des Einführers, der dieses Exemplar an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurückschickt. Das Exemplar Nr. 4 wird vom Einführer aufbewahrt.

4 Eine einzige Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung gilt nicht für mehr als zwei erfasste Stoffe.

5 Eine Genehmigung wird in mindestens einer Amtssprache der Union ausgestellt. Falls sie nicht auf elektronischem Wege erteilt wird, weist sie das Format A4 auf und ist mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ist.

6 Ein Mitgliedstaat kann die Genehmigungsvordrucke selbst drucken oder ihren Druck bei von ihm zugelassenen Druckereien in Auftrag geben. In letzterem Fall muss jede Genehmigung mit einem Hinweis auf diese Zulassung und mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei beziehungsweise einem Zeichen, aus dem die Druckerei ersichtlich ist, versehen sein.

7 Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 kann ein Mitgliedstaat eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck ausstellen, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckt wurde und mit der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission in Einklang steht, bis dessen Bestände aufgebraucht sind.

8 Im vereinfachten Verfahren erteilte Ausfuhrgenehmigungen werden anhand der Exemplare Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Vordrucks in Anhang III ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 4 bleiben beim Ausführer. Der Ausführer vermerkt auf der Rückseite von Exemplar Nr. 2 genaue Angaben zu jedem Ausfuhrvorgang, insbesondere die Menge des jeweils ausgeführten erfassten Stoffes und die Restmenge. Das Exemplar Nr. 2 wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung vorgenommen wird. Diese Zollstelle bestätigt die Angaben und gibt das Exemplar Nr. 2 dem Ausführer zurück.

9 Der Wirtschaftsbeteiligte vermerkt für jeden Ausfuhrvorgang seine Genehmigungsnummer und die Angabe „vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren“ auf der Zollanmeldung. Befindet sich die Ausgangszollstelle nicht am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Union, so sind die Angaben auf den Ausfuhrbegleitpapieren zu machen.

10 Spätestens zehn Arbeitstage nach Ende der Geltungsdauer der im vereinfachten Verfahren erteilten Ausfuhrgenehmigung schickt der Ausführer das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück.

Article 12 Auflistung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe

1 Damit in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe Wirtschaftsbeteiligte und Verwender aufgelistet werden können, die eine Erlaubnis oder eine Registrierung nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erhalten haben, ernennt jeder Mitgliedstaat eine Anlaufstelle und teilt der Kommission die Kontaktadresse mit.

2 Die verantwortliche Anlaufstelle übermittelt die relevanten Informationen in elektronischer Form binnen 30 Arbeitstagen nach Ausstellung der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung. Wenn der betroffene Wirtschaftsbeteiligte oder Verwender der zuständigen Behörde Änderungen der relevanten Informationen mitteilt oder wenn eine Erlaubnis oder Registrierung ausgesetzt oder widerrufen wird, aktualisiert die verantwortliche Anlaufstelle die Informationen binnen 30 Arbeitstagen nach Annahme der Änderungen beziehungsweise Aussetzung oder Widerruf der Erlaubnis oder der Registrierung.

3 Die Kommission gewährleistet, dass a) die elektronische Übermittlung von Informationen sicher ist, b) der Zugang zur Datenbank auf die von den Mitgliedstaaten ernannten Beauftragten und die für die Europäische Datenbank zuständigen Kommissionsbeamten beschränkt ist.

4 Die Kommission und die zuständige Behörden stellen mit allen erforderlichen Maßnahmen sicher, dass die Informationen über in der Datenbank aufgelistete Wirtschaftsbeteiligte und Verwender nur für die Zwecke des amtlichen Aufgabenbereichs der ernannten Beauftragten und der Kommissionsbeamten verwendet werden.

5 Bei den Informationen über Wirtschaftsbeteiligte und Verwender handelt es sich um den vollständigen Namen, die Anschrift, die Nummer der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung, den Gültigkeitsstatus der Erlaubnis oder Registrierung sowie die Bezeichnung und den KN-Code der unter die jeweilige Erlaubnis oder Registrierung fallenden erfassten Stoffe.

6 Die Kommission speichert die Informationen über abgelaufene oder widerrufene Erlaubnisse und Registrierungen nach Ablauf ihrer Gültigkeit beziehungsweise nach dem Widerruf mindestens drei Jahre lang in der Datenbank.

Article 13 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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