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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

CELEX
32015R1017
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-06-25
In force since
2015-07-04
End of validity
2020-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung werden ein Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI), eine EU-Garantie und ein EU-Garantiefonds errichtet. Darüber hinaus werden mit dieser Verordnung eine europäische Plattform für Investitionsberatung (European investment advisory hub — EIAH) und ein europäisches Investitionsvorhabenportal (im Folgenden „Vorhabenportal“) errichtet.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 bestimmt diese Verordnung, dass die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über den EFSI und eine Vereinbarung mit der EIB über die Umsetzung der EIAH abschließt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „EFSI-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung über die Verwaltung des EFSI präzisieren; 2. „EIAH-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung über die Umsetzung der EIAH präzisieren; 3. „nationale Förderbanken oder -institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats — auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene — ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde; 4. „Investitionsplattformen“ Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertragliche Kofinanzierungsmechanismen oder Risikoteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen, die auf andere Weise geschaffen wurden und über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsvorhaben leiten und die Folgendes umfassen können: a) nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsvorhaben im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind, b) mehrere Länder einbeziehende oder regionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern gruppiert sind, die an Vorhaben in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind, c) thematische Plattformen, die Investitionsvorhaben in einem bestimmten Sektor zusammenfassen; 5. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. "KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ; 6. „kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind; 7. „Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 3000 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind; 8. „Zusätzlichkeit“ Zusätzlichkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 1.

Article 3 Zweck

Zweck des EFSI ist es, durch die Bereitstellung von Risikoübernahmekapazität an die EIB in der Union Folgendes zu fördern: a) Investitionen, b) einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen, die bis zu 3000 Mitarbeiter beschäftigen, wobei der Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung liegt.

Article 4 Inhalt der EFSI-Vereinbarung

1 Die Kommission schließt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung mit der EIB eine Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie.

2 Die EFSI-Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die Folgendes betreffen: a) die Errichtung des EFSI, einschließlich i) der Errichtung des EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente Garantiefazilität, die von der EIB als gesondertes Konto verwaltet wird und deren Geschäfte klar von den anderen Geschäften der EIB zu unterscheiden sind, ii) der Höhe des von der EIB über den EFSI bereitzustellenden finanziellen Beitrags von mindestens 5000000000 EUR in Garantien oder in Barmitteln sowie die Bedingungen hierfür, iii) der Bedingungen für die von der EIB über den EFSI für den EIF bereitzustellenden Finanzierungen oder Garantien, iv) der Entgeltgestaltung für Geschäfte im Rahmen der EU-Garantie, die mit der allgemeinen Entgeltgestaltung der EIB in Einklang stehen muss; b) die Leitungsregelungen des EFSI gemäß Artikel 7, die das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung“) unberührt lässt, einschließlich i) der Zusammensetzung des Lenkungsrates und der Zahl seiner Mitglieder, ii) der Regelung, dass ein Vertreter der Kommission den Vorsitz in den Sitzungen des Lenkungsrats führt, iii) der Regelung, dass der Lenkungsrat seine Beschlüsse einvernehmlich fasst, iv) des Verfahrens für die Ernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors, ihrer Vergütung und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Personalordnung der EIB, der Vorschriften und der Verfahren für die Ablösung aus ihren Funktionen und über die Rechenschaftspflicht, unbeschadet dieser Verordnung, v) des Verfahrens für die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Investitionsausschusses, ihrer Vergütung und Arbeitsbedingungen sowie der Abstimmungsregeln im Investitionsausschuss unter Festlegung des Quorums und der Zuteilung einer Stimme an jedes Mitglied, vi) der Vorgabe, dass der Lenkungsausschuss und der Investitionsausschuss sich jeweils eine Geschäftsordnung geben, vii) der Vorgabe, dass die Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, letztlich von den Leitungsgremien der EIB im Einklang mit der EIB-Satzung genehmigt werden, viii) Bestimmungen über die Vermeidung von und den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten; c) die EU-Garantie, bei der es sich um eine nicht an Auflagen gebundene, unwiderrufliche, auf erstes Anfordern zahlbare Garantie zugunsten der EIB handeln muss, einschließlich i) detaillierter Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 11, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten, ii) Vorgaben, dass die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte den beitragsleistenden Parteien des EFSI ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen sind, und dass Zahlungen an die Union und Zahlungen auf die EU-Garantie zeitnah und erst nach Saldierung der Einnahmen und Verluste aller Geschäfte zu entrichten sind, iii) Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie gemäß Artikel 9, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge und die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen, iv) Bestimmungen und Verfahren für die Einziehung von Forderungen gemäß Artikel 11 Absatz 5, die der EIB zu übertragen sind; d) die Modalitäten für die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie durch den Investitionsausschuss für einzelne Vorhaben oder zur Förderung von Investitionsplattformen oder -fonds oder nationale Förderbanken oder -institute im Einklang mit dieser Verordnung und insbesondere mit den Artikel 7 Absatz 12 und Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung, Anhang II dieser Verordnung und etwaigen delegierten Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden; e) die Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Anlagevorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie, einschließlich i) des Verfahrens für die Übermittlung von Anlagevorschlägen an den Investitionsausschuss, ii) der Bestimmungen über die Angaben, die bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen beim Investitionsausschuss zur Verfügung zu stellen sind, iii) der Vorgabe, dass die Beschlussfassungsvorschriften der EIB, die in der EIB-Satzung, insbesondere in Artikel 19, festgelegt sind, von dem Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Anlagevorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie unberührt bleiben, iv) Vorschriften zur weiteren Präzisierung der Übergangsbestimmungen, die mit Artikel 24 dieser Verordnung in Einklang stehen, insbesondere der Art und Weise, auf die von der EIB während des in jenem Artikel genannten Zeitraums genehmigte Geschäfte in die Deckung der EU-Garantie einbezogen werden; f) die Berichterstattung, Überwachung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf den EFSI, einschließlich i) der operativen Berichterstattungspflichten, die der EIB — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — gemäß Artikel 16 dieser Verordnung obliegen, ii) der finanziellen Berichterstattungspflichten in Bezug auf den EFSI, iii) der Vorschriften über Rechnungsprüfung und Betrugsprävention gemäß den Artikeln 20 und 21, iv) zentraler Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 6 und 9 sowie in Anhang II festgelegten Ziele und Kriterien, die Mobilisierung von privatem Kapital und die makroökonomischen Auswirkungen des EFSI, einschließlich seiner Wirkung auf die Investitionsförderung; g) die Bewertungen der Arbeitsweise des EFSI gemäß Artikel 18; h) die Strategie des EFSI in den Bereichen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit; i) die Verfahren und die Voraussetzungen für die Änderung der EFSI-Vereinbarung auf Initiative der Kommission oder der EIB, einschließlich der Pflicht zur Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat über eine derartige Änderung; j) alle anderen Bedingungen administrativer oder organisatorischer Natur, die für die Verwaltung des EFSI notwendig sind, soweit sie den ordnungsgemäßen Einsatz der EU-Garantie gestatten; k) die Modalitäten der Beitragsentrichtung zum EFSI durch die Mitgliedstaaten in Form von Garantien oder Barmitteln oder durch andere Dritte nur in der Form von Barmitteln, wobei diesen Mitgliedstaaten oder anderen Dritten kein Recht auf Beteiligung an der Beschlussfassung oder Abstimmung des Lenkungsrates eingeräumt wird.

3 Die EFSI-Vereinbarung hat ferner festzulegen, dass a) die vom EIF durchgeführten EFSI-Tätigkeiten den Leitungsorganen des EIF unterstehen, b) vom EIF durchgeführte EFSI-Tätigkeiten den Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 16 unterliegen, c) die der Union zustehenden Entgelte aus Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen und nach anschließendem Abzug von Kosten gemäß Artikel 9 Absatz 6 und der EIAH-Vereinbarung bereitzustellen sind.

Article 5 Zusätzlichkeit

1 Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „Zusätzlichkeit“ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Durch den EFSI geförderte Vorhaben müssen in der Regel ein höheres Risikoprofil haben als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden, und das EFSI-Portfolio muss im Allgemeinen ein höheres Risikoprofil haben als das Portfolio an Investitionen, das von der EIB im Rahmen ihrer üblichen Investitionspolitik vor Inkrafttreten dieser Verordnung gefördert wurde. Während die Vorhaben, die durch den EFSI gefördert werden, auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum abstellen, werden sie als Zusätzlichkeit bewirkend betrachtet, wenn sie mit Risiken verbunden sind, die den Sondertätigkeiten der EIB im Sinne des Artikels 16 der EIB-Satzung und der Leitlinien der EIB für die Kreditrisikopolitik entsprechen. Vorhaben der EIB, die mit einem Risiko verbunden sind, das geringer als das Mindestrisiko im Rahmen der Sondertätigkeiten der EIB ist, können ebenfalls durch den EFSI gefördert werden, wenn der Einsatz der EU-Garantie erforderlich ist, um Zusätzlichkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes zu gewährleisten.

2 Entsprechend den Investitionsleitlinien in Anhang II passt der Lenkungsrat den Vorhabenmix hinsichtlich Sektoren und Ländern auf der Grundlage einer laufenden Überwachung der Entwicklung der Marktbedingungen in den Mitgliedstaaten und des Investitionsumfelds an, um einen Beitrag zur Überwindung von Marktversagen und suboptimalen Investitionssituationen, einschließlich der aus der finanziellen Fragmentierung herrührenden Probleme, zu leisten. Bei der Vornahme dieser Anpassung vermeidet der Lenkungsrat einen Ansatz, der mit einem unnötig hohen Risiko verbunden ist. Falls das Risikoniveau dies erfordert, wird im Rahmen dieser Verordnung in größerem Ausmaß von Sondertätigkeiten der EIB Gebrauch gemacht, als vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht oder nur ausnahmsweise von Sondertätigkeiten der EIB Gebrauch gemacht wurde, um die Durchführung zusätzlicher Geschäfte und Vorhaben sowie zusätzlicher Finanzierungen durch die EIB und nationale Förderbanken oder -institute zu ermöglichen.

Article 6 Förderkriterien für den Einsatz der EU-Garantie

1 Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI Vorhaben zu fördern hat, die a) gemäß einer Kosten-Nutzen-Analyse nach Unionsstandards unter Berücksichtigung einer möglichen Unterstützung und Kofinanzierung für das Vorhaben durch private oder öffentliche Partner wirtschaftlich tragfähig sind, b) mit der Unionspolitik vereinbar sind, einschließlich des Ziels intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, c) Zusätzlichkeit bieten, d) soweit möglich die Mobilisierung von Kapital des privaten Sektors zu maximieren und e) technisch durchführbar sind.

2 Die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch EFSI für durch die EIB oder den EIF über Finanzintermediäre durchgeführte Geschäfte infrage kommen, ist nicht beschränkt.

Article 7 Leitung des EFSI

1 Bei der Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung verfolgen der Lenkungsrat, der Investitionsausschuss und der geschäftsführende Direktor nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele.

2 Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der für die Zwecke des Einsatzes der EU-Garantie in Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Zielen Folgendes bestimmt: a) die strategische Ausrichtung des EFSI, einschließlich der Zuweisung der EU-Garantie innerhalb der Finanzierungsfenster "Infrastruktur und Innovation" sowie jeder Beschluss, der gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Abschnitt 7 Buchstabe b des Anhangs II gefasst wird; b) die operationellen Strategien und Verfahren, die für die Arbeit des EFSI erforderlich sind; c) die Vorschriften, die für die Geschäfte mit den Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken oder -instituten gelten; d) das Risikoprofil des EFSI.

3 Der Lenkungsrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: Drei Mitglieder werden von der Kommission ernannt und ein Mitglied von der EIB. Der Lenkungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann. Der Lenkungsrat fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden. Der Lenkungsrat hört regelmäßig relevante Interessenträger — insbesondere Ko-Investoren, öffentliche Stellen, Experten, Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, einschlägige Sozialpartner und Vertreter der Zivilgesellschaft — zu der Ausrichtung und Umsetzung der durch die EIB verfolgten Anlagepolitik nach dieser Verordnung an. Die Instrumente, die vom EIF zur Durchführung von Geschäften verwendet werden, die unter diese Verordnung fallen, werden gemeinsam vom Lenkungsrat und dem geschäftsführenden Direktor nach Anhörung des Investitionsausschusses genehmigt.

4 Mitgliedstaaten und Dritte — Letztere unter der Bedingung, dass der Lenkungsrat zustimmt — dürfen Beiträge zum EFSI in Form von Garantien oder Barmitteln, soweit Mitgliedstaaten betroffen sind, und nur in Form von Barmitteln, soweit Dritte betroffen sind, leisten. Ihnen wird weder die Mitgliedschaft im Lenkungsrat noch eine Rolle bei der Ernennung sonstiger Mitarbeiter des EFSI, einschließlich der Mitglieder des Investitionsausschusses, gewährt, und sie haben keinerlei Rechte hinsichtlich anderer Aspekte der Leitung des EFSI gemäß dieser Verordnung.

5 Die EFSI-Vereinbarung hat die Einsetzung eines geschäftsführenden Direktors für den EFSI vorzusehen, der für die laufende Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des in Absatz 6 genannten Investitionsausschusses zuständig ist und in diesen Sitzungen den Vorsitz führt. Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt. Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.

6 Im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit den Verfahren der EIB wählt der Lenkungsrat jeweils einen Kandidaten für die Positionen des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors aus. Das Europäische Parlament und der Rat werden in allen Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden gehalten, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten. Dies gilt unabhängig vom Abschluss der in Artikel 17 Absatz 5 genannten Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB. Das Europäische Parlament führt so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von vier Wochen ab der Mitteilung des Namens des ausgewählten Kandidaten eine Anhörung mit dem Kandidaten für jede Position durch. Nach Billigung durch das Europäische Parlament werden der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor vom Präsidenten der EIB für eine einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

7 Die EFSI-Vereinbarung hat für den EFSI einen Investitionsausschuss vorzusehen, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Vorhaben anhand der Investitionsgrundsätze des EFSI zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für EIB-Geschäfte zugunsten von Vorhaben, welche die Anforderungen der Artikel 6 und 9 erfüllen und unabhängig vom geografischen Standort der Vorhaben gemäß Artikel 8 zu genehmigen. Darüber hinaus ist der Investitionsausschuss das zuständige Gremium für die Genehmigung von Geschäften mit Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken oder -instituten.

8 Der Investitionsausschuss setzt sich aus acht unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die Experten des Investitionsausschusses werden vom Lenkungsrat auf der Grundlage eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens für eine Amtszeit von bis zu drei Jahren ernannt. Diese Amtszeit kann verlängert werden, darf einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren jedoch nicht überschreiten. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an einschlägiger Markterfahrung mit Vorhabenstrukturierung und -finanzierung und über mikro- und makroökonomische Sachkenntnis. Bei der Ernennung der Experten des Investitionsausschusses stellt der Lenkungsrat sicher, dass die Zusammensetzung des Investitionsausschusses breit gefächert ist, sodass der Ausschuss über ein breites Fachwissen in Bezug auf die in Artikel 9 genannten Sektoren und die geografischen Märkte in der Union verfügt. Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Der Lenkungsrat wählt nach Möglichkeit Experten aus, die über Erfahrung mit Investitionen in mindestens einem der folgenden Bereiche verfügen: a) Forschung, Entwicklung und Innovation, b) Verkehrsinfrastrukturen und innovative Technologien für den Verkehr, c) Energieinfrastrukturen, Energieeffizienz und erneuerbare Energie, d) Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologien, e) Umweltschutz und Umweltmanagement, f) Bildung und Ausbildung, g) Gesundheit und Arzneimittel, h) KMU, i) Kultur- und Kreativwirtschaft, j) städtische Mobilität, k) soziale Infrastrukturen sowie Sozial- und Solidarwirtschaft.

9 Wenn die Mitglieder des Investitionsausschusses sich an den Tätigkeiten dieses Ausschusses teilnehmen, nehmen sie ihre Aufgaben unparteiisch und im Interesse des EFSI wahr. Wenn sie die Investitionsleitlinien gemäß Anhang II umsetzen und Beschlüsse in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie fassen, dürfen sie keine Weisungen der EIB, der Institutionen der Union, der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen, noch dürfen sie solche Weisungen entgegennehmen. Unbeschadet der analytischen, administrativen und logistischen Unterstützung des Investitionsausschusses durch das Personal der EIB werden angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die operative Unabhängigkeit des Investitionsausschusses sicherzustellen. Eine Vorhabenbewertung, die von EIB-Personal durchgeführt wird, ist für den Investitionsausschuss nicht bindend, soweit es um die Gewährung der EU-Garantie geht.

10 Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert. Jedes Mitglied des Investitionsausschusses teilt dem Lenkungsrat unverzüglich alle Informationen mit, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

11 Auf Anforderung des Lenkungsrates wird der Vertrag eines Mitglieds des Investitionsausschusses, das die Pflichten nach den Absätzen 9 und 10 verletzt, gemäß den anwendbaren Vorschriften des Beschäftigungs- und Arbeitsrechts beendet.

12 Der Investitionsausschuss entscheidet über den Einsatz der EU-Garantie gemäß dieser Verordnung, einschließlich der in Anhang II festgelegten Investitionsleitlinien. Der Investitionsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie sind öffentlich und zugänglich. Die EIB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zweimal jährlich eine Liste aller Beschlüsse des Investitionsausschusses zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie vor, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten.

13 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung der nicht wesentlichen Bestimmungen der Abschnitte 6 bis 8 der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Investitionsleitlinien zu erlassen, wobei allerdings keiner dieser Abschnitte gänzlich gestrichen werden darf. Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet.

14 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Bewertungsmatrix von Indikatoren zu erlassen, der vom Investitionsausschuss zu benutzen ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten. Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet.

Article 8 EU-Garantie

Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung und die EFSI-Vereinbarung fallende Finanzierungen und Investitionen eine unwiderrufliche und nicht an Auflagen gebundene Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“), wenn: a) diese Geschäfte in der Union durchgeführt werden oder b) an diesen Geschäften Einrichtungen beteiligt sind, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt oder niedergelassen sind und die sich auf ein oder mehrere Drittländer, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik, einschließlich der strategischen Partnerschaft, oder die Erweiterungspolitik fallen oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelsassoziation angehören, oder sich auf ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet nach Anhang II des AEUV beziehen, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Hoheitsgebieten einen Partner gibt. Die EU-Garantie wird für die in Artikel 10 genannten Instrumente als Garantie auf Abruf gewährt.

Article 9 Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

1 Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der EFSI-Vereinbarung.

2 Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, die von dem in Artikel 7 Absatz 7 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel oder Garantien, die dem EIF gemäß Artikel 11 Absatz 3 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Finanzierungen und Investitionen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele: a) Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch i) Vorhaben, die mit Horizont 2020 im Einklang stehen, ii) Forschungsinfrastrukturen, iii) Demonstrationsvorhaben und -programme sowie den Einsatz damit zusammenhängender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren, iv) die Unterstützung von Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Industrie, v) Wissens- und Technologietransfer; b) Entwicklung des Energiesektors im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, und den Klima- und Energierahmen 2020, 2030 und 2050, insbesondere durch i) den Ausbau der Nutzung oder Bereitstellung von erneuerbarer Energie, ii) Energieeffizienz und Energieeinsparungen (mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Senkung der Nachfrage mittels bedarfsseitiger Steuerung und Gebäudesanierung), iii) Entwicklung und Modernisierung von Energieinfrastrukturen (insbesondere Verbundnetze, intelligente Netze auf der Verteilungsebene, Energiespeicherung und Synchronisierung von Netzen); c) Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen und -ausrüstungen und innovativen Technologien für den Verkehr, insbesondere durch i) nach den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 förderfähige Vorhaben und horizontale Prioritäten, ii) intelligente und nachhaltige Vorhaben zur städtischen Mobilität (die auf Zugänglichkeit sowie Verminderung von Treibhausgasemissionen, Energieverbrauch und Unfällen ausgerichtet sind), iii) Vorhaben, durch die Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastrukturen angebunden werden; d) finanzielle Unterstützung über den EIF und die EIB für Unternehmen, die bis zu 3000 Mitarbeiter beschäftigen, mit besonderem Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, insbesondere durch i) die Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen, ii) die Bereitstellung von Risikofinanzierung von der Gründungs- bis zur Expansionsphase für KMU, Start-up-Unternehmen, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, um die technologische Führung in innovativen und nachhaltigen Sektoren sicherzustellen; e) Entwicklung und Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere durch i) digitalen Inhalt, ii) digitale Dienste, iii) Telekommunikationsinfrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsübertragung, iv) Breitbandnetze; f) Umweltschutz und Ressourceneffizienz, insbesondere durch i) Vorhaben und Infrastrukturen im Bereich des Umweltschutzes und -managements, ii) Stärkung von Ökosystemleistungen, iii) nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung, iv) Klimaschutzmaßnahmen; g) Humankapital, Kultur und Gesundheit, insbesondere durch i) Bildung und Ausbildung, ii) Kultur- und Kreativwirtschaft, iii) innovative Gesundheitslösungen, iv) neue wirksame Arzneimittel, v) soziale Infrastrukturen sowie Sozial- und Solidarwirtschaft, vi) Tourismus.

3 Der erste Investitionszeitraum, in dem die EU-Garantie zur Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, gewährt werden kann, läuft bis zum a) 5. Juli 2019 für EIB-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 30. Juni 2020 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde, b) 5. Juli 2019 für EIF- Finanzierungen und Investitionen, für die zum 30. Juni 2020 ein Vertrag zwischen dem EIF und dem Finanzintermediär bis unterzeichnet wurde.

4 Ein neuer Investitionszeitraum kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 festgelegt werden.

5 Die EIB setzt die EU-Garantie nach Genehmigung durch den Investitionsausschuss zur Förderung von Investitionsplattformen oder -fonds und nationalen Förderbanken oder -instituten ein, die in Geschäfte investieren, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen (im Folgenden „förderfähige Finanzvehikel“). Der Lenkungsrat legt gemäß Artikel 7 Absatz 2 Strategien für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten förderfähigen Finanzvehikel fest. Der Investitionsausschuss bewertet, ob derartige Finanzvehikel und ihre spezifischen Instrumente, die durch den EFSI gefördert werden sollen, mit den vom Lenkungsrat festgelegten Strategien übereinstimmen. Der Investitionsausschuss kann beschließen, sich das Recht zur Genehmigung neuer Vorhaben, die innerhalb genehmigter förderfähiger Finanzvehikel vorgelegt werden, vorzubehalten.

6 Im Einklang mit Artikel 17 der EIB-Satzung verlangt die EIB, dass alle ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI von den Begünstigten der Finanzierungen und Investitionen getragen werden. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 dieses Absatzes werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, vom Gesamthaushalt der Union getragen. Die EIB kann die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die zwar von den Begünstigten von Finanzierungen und Investitionen getragen worden wären, aber zum Zeitpunkt des Ausfalls noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen einsetzen. Darüber hinaus kann die EIB die EU-Garantie einsetzen, um den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten, sofern er nicht von den eingezogenen Summen abgezogen wird, und Kosten für das Liquiditätsmanagement abzudecken. Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIF-Entgelte aus dem Gesamthaushalt der Union getragen werden, soweit sie nicht von den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Entgelten oder von Einnahmen, Einziehungen oder sonstigen Zahlungen, die der EIF einnimmt, abgezogen werden.

7 Die Mitgliedstaaten können auf jede Finanzierungsquelle der Union, einschließlich von Instrumenten, die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der transeuropäischen Netze und der Industriepolitik geschaffen wurden, zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Vorhaben, in die die EIB selbst oder über den EIF mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen, sofern diese Vorhaben die Förderkriterien, die Ziele und die Grundsätze nach dem Rechtsrahmen für die entsprechenden Instrumente als auch des EFSI erfüllen. Gegebenenfalls stellt die Kommission Leitlinien zur Kombinierung des Einsatzes von Unionsinstrumenten mit EIB-Finanzierungen unter der EU-Garantie bereit, um Abstimmung, Komplementarität und Synergien zu gewährleisten.

Article 10 Förderfähige Instrumente

1 Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 und im Einklang mit Artikel 11 setzt die EIB die EU-Garantie zur Risikodeckung von in Absatz 2 dieses Artikels genannten Instrumenten ein.

2 Für die Deckung durch die EU-Garantie kommen die folgenden Instrumente in Frage: a) EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds; b) Bereitstellung von Finanzmitteln oder Garantien der EIB für den EIF, die diesem Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds; c) EIB-Garantie für nationale Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen oder -fonds unter einer Rückgarantie der EU-Garantie. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Instrumente werden zugunsten der in Artikel 8 genannten Geschäfte gewährt, erworben oder begeben, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, bei denen aufgrund einer von der EIB oder dem EIF unterzeichneten Finanzierungsvereinbarung oder eingegangenen Transaktion, die weder abgelaufen noch annulliert worden sind, eine EIB- oder EIF-Finanzierung bewilligt wurde.

3 Bei EIB-Garantien, die nationalen Förderbanken oder -instituten unter der Rückgarantie der EU-Garantie gewährt werden, wird gegebenenfalls eine Eigenkapitalerleichterung angestrebt.

4 Der EIF kann bei seinen Geschäften im Rahmen dieser Verordnung auch nationalen Förderbanken oder -instituten oder Investitionsplattformen eine Garantie gewähren oder in Investitionsplattformen investieren.

Article 11 Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

1 Die Höhe der EU-Garantie darf zu keinem Zeitpunkt 16000000000 EUR überschreiten, von denen ein Teil für die Bereitstellung von EIB-Finanzmitteln oder Garantien für den EIF nach Absatz 3 eingesetzt werden kann. Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EU-Garantie geleisteten Nettozahlungen zusammengenommen dürfen 16000000000 EUR nicht überschreiten.

2 Die für die Risikoübernahme eines Portfolios erhobenen Entgelte sind den beitragsleistenden Parteien ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen. Aus der EU-Garantie können entweder Erstausfallgarantien auf Portfoliobasis oder eine uneingeschränkte Garantie bereitgestellt werden. Die EU-Garantie kann den gleichen Rang wie die Forderungen anderer beitragsleistender Parteien haben.

3 Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien in vollem Umfang ab, sofern die EIB den gleichen Betrag an Finanzmitteln oder Garantien zusätzlich ohne Deckung durch die EU-Garantie bis zu einem anfänglichen Höchstbetrag von 2500000000 EUR zur Verfügung stellt. Unbeschadet des Absatzes 1 kann dieser Höchstbetrag gegebenenfalls vom Lenkungsrat bis zu höchstens 3000000000 EUR angepasst werden, ohne dass die EIB verpflichtet ist, die von ihr gewährten Finanzmittel oder Garantien um den Betrag aufzustocken, der über den anfänglichen Höchstbetrag hinausgeht.

4 Nimmt die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung in Anspruch, zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.

5 Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an die EIB, tritt sie in die entsprechenden Rechte der EIB im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen ein und die EIB zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der gezahlten Beträge ein und erstattet der Union die eingezogenen Summen gemäß den Vorschriften und Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv.

6 Die EU-Garantie wird als Garantie auf Abruf für die in Artikel 10 genannten Instrumente gewährt und deckt die folgenden Elemente ab: a) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldtitel den Kapitalbetrag und die der EIB geschuldeten, bei ihr jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls; b) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten; c) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Geschäfte den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten. Die EU-Garantie deckt auch die in Artikel 9 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 genannten Beträge ab.

Article 12 EU-Garantiefonds

1 Es wird ein EU-Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet, der als Liquiditätspuffer dient und aus dem die EIB bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie Zahlungen erhält.

2 Der Garantiefonds umfasst: a) Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union, b) Einnahmen aus investierten Garantiefondsmitteln, c) Beträge, die von säumigen Schuldnern nach dem Einziehungsverfahren eingezogen wurden, das gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv in der EFSI-Vereinbarung festgelegt ist, d) Einnahmen und alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß der EFSI-Vereinbarung erhält.

3 Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels vorgesehene Ausstattung für den Garantiefonds stellt eine interne zweckgebundene Einnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dar.

4 Die gemäß Absatz 2 für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht investiert.

5 Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 50 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt. Erreicht wird dieser Zielbetrag zunächst durch schrittweise Einzahlung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel. Wurde die EU-Garantie während der anfänglichen Einrichtung des Garantiefonds in Anspruch genommen, trägt die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannte Ausstattung bis zur Höhe des in Anspruch genommenen Betrags der EU-Garantie zur Erreichung des Zielbetrags bei.

6 Nach einer Bewertung der Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehenen Berichts werden folgende Zahlungen vorgenommen: a) Jeder etwaige Überschuss wird in den Gesamthaushaltsplan der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden. b) Jede Auffüllung des Garantiefonds erfolgt durch Zahlung in jährlichen Tranchen beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren.

7 Ab dem 1. Januar 2019 legt die Kommission, falls die Mittelausstattung des Fonds nach Inanspruchnahme der EU-Garantie unter den Zielbetrag von 50 % fällt, einen Bericht über außergewöhnliche Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung des Garantiefonds als notwendig erweisen könnten.

8 Nach einer Inanspruchnahme der EU-Garantie wird die über den Zielbetrag hinausgehende Ausstattung der in Absatz 2 Buchstaben b und d genannten Art innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Grenzen des Investitionszeitraums zur Wiederherstellung des ursprünglichen Garantiebetrags verwendet.

9 Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausstattung wird zur Wiederherstellung des ursprünglichen EU-Garantiebetrags verwendet.

10 Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu seinem ursprünglichen Höchstbetrag von 16000000000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den Zielbetrag hinausgeht, in den Gesamthaushalt der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.

Article 13 Finanzierung des Garantiefonds aus dem Gesamthaushalt der Union

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. Sofern erforderlich können Mittel für Zahlungen in den Gesamthaushaltsplan der Union nach 2020 und bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2023 eingestellt werden, um die sich aus Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die jährlichen Mittel aus dem Gesamthaushalt der Union für die Ausstattung des Garantiefonds werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb des Rahmens des jährlichen Haushaltsverfahrens unter vollständiger Einhaltung der Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 genehmigt.

Article 14 Europäische Plattform für Investitionsberatung

1 Die europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) hat das Ziel, aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission Unterstützung in Form von Beratung bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsvorhaben zu leisten und als zentrale technische Anlaufstelle für die Vorhabenfinanzierungsberatung in der Union zu fungieren. Eine solche Unterstützung erstreckt sich unter anderem auf eine zielgerichtete Unterstützung in Bezug auf den Einsatz technischer Hilfe bei der Vorhabenstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente und dem Einsatz öffentlich-privater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf Beratung zu relevanten Themen mit Bezug auf das Unionsrecht, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse von Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten zu berücksichtigen sind. Die EIAH muss in der Lage sein, technische Hilfe in den in Artikel 9 Absatz 2 aufgeführten Bereichen zu leisten, insbesondere Energieeffizienz, TEN-V und städtische Mobilität.

2 Die EIAH erbringt Dienste zusätzlich zu den Diensten, die bereits im Rahmen anderer Unionsprogramme zur Verfügung stehen, einschließlich a) der Bereitstellung einer einzigen Anlaufstelle für technische Hilfe für Behörden und Vorhabenträger, b) gegebenenfalls der Unterstützung von Vorhabenträgern bei der Entwicklung ihrer Vorhaben, damit diese die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen, c) der Nutzung des lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern, d) der Bereitstellung einer Plattform für den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Fachwissen in Bezug auf Vorhabenentwicklung, e) der Beratung hinsichtlich der Einrichtung von Investitionsplattformen.

3 Die Dienste der EIAH stehen öffentlichen und privaten Vorhabenträgern zur Verfügung, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und Investmentplattformen oder -fonds sowie regionaler und lokaler Gebietskörperschaften.

4 Entgelte, die die EIB für die Dienste der EIAH gemäß Absatz 2 berechnet, werden für die Deckung der Kosten des EIAH-Geschäftsbetriebs und für die Erbringung dieser Dienste verwendet. Die Obergrenze der KMU berechneten Entgelte liegt bei einem Drittel der Kosten der ihnen erbrachten technischen Hilfe. EIAH-Dienste, die öffentlichen Vorhabenträgern zusätzlich zu denjenigen, die bereits nach Unionsprogrammen zur Verfügung stehen, erbracht werden, sind kostenfrei.

5 Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.

6 Um eine breite Streuung der durch die EIAH erbrachten Dienste in der gesamten Union zu gewährleisten, arbeitet die EIAH nach Möglichkeit mit ähnlichen Dienstleistungserbringern auf Unionsebene, regionaler, nationaler oder subnationaler Ebene zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen der EIAH auf der einen Seite und einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts oder eines Instituts oder einer Verwaltungsbehörde, die über einschlägige Sachkenntnis für die Zwecke des EIAH verfügen, einschließlich solcher, die als nationale Berater fungieren, auf der anderen Seite, kann in Form einer vertraglichen Partnerschaft erfolgen.

7 Die Union leistet einen Beitrag von maximal 20000000 EUR pro Jahr zur Deckung der Kosten des EIAH-Geschäftsbetriebs bis zum 31. Dezember 2020 für die Dienste, die die EIAH gemäß Absatz 2 erbringt und die zu denjenigen hinzukommen, die bereits im Rahmen anderer Unionsprogramme zur Verfügung stehen, soweit diese Kosten nicht durch die verbleibenden Beträge der in Absatz 4 erwähnten Entgelte abgedeckt sind.

8 Die Kommission schließt mit der EIB eine Vereinbarung über die Umsetzung der EIAH innerhalb der EIB (im Folgenden "EIAH-Vereinbarung"). Die EIAH-Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die für die EIAH notwendige Finanzausstattung nach Absatz 7 zu enthalten.

9 Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 1. September 2016 und danach jährlich Bericht über die gemäß Absatz 2 von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung ihres Haushaltsplans. Der Bericht enthält Angaben zu den eingenommenen Entgelten und ihrer Verwendung.

Article 15 Europäisches Investitionsvorhabenportal

1 Mit Unterstützung der EIB richtet die Kommission ein transparentes Europäisches Investitionsvorhabenportal (im Folgenden "Vorhabenportal") ein, in dem laufende und zukünftige Investitionsvorhaben in der Union gesammelt werden. Dabei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche, benutzerfreundliche Vorhabendatenbank, die relevante Informationen über die einzelnen Vorhaben liefert.

2 Das Vorhabenportal dient vorrangig Zwecken der Sichtbarkeit für Investoren und der Information. Die Aufnahme der Vorhaben in das Vorhabenportal hat keinen Einfluss auf die Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Vorhaben für eine Förderung im Rahmen dieser Verordnung, im Rahmen eines anderen Unionsinstruments oder für eine öffentliche Förderung.

3 Die Mitgliedstaaten können zur Errichtung und Verwaltung des Vorhabenportals beitragen.

4 Privaten Vorhabenträgern kann für die Bearbeitung von Vorhabenanträgen auf Zulassung zum Vorhabenportal ein nicht rückzahlbares Entgelt berechnet werden. Die Einnahmen aus erhobenen Entgelten stellen externe zweckgebundene Einnahmen für das Vorhabenportalgemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.

Article 16 Berichterstattung und Rechnungslegung

1 Die EIB erstattet der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — alle sechs Monate Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv genannten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.

2 Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält: a) eine Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der einzelnen Geschäfte, des Sektors, des Landes und der Region sowie der Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere das Kriterium der Zusätzlichkeit, einschließlich einer Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 9 Absatz 2 genannten allgemeinen Zielen; b) eine Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und der Wirkungen und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen; c) eine Bewertung des Umfangs, in dem die Geschäfte, die unter diese Verordnung fallen, zum Erreichen der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele beitragen, einschließlich des Umfangs der EFSI-Investitionen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr (einschließlich TEN-V und städtische Mobilität), Telekommunikation, Energieinfrastruktur und Energieeffizienz; d) eine Bewertung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv genannten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden; e) eine Bewertung der mit den vom EFSI geförderten Vorhaben erzielten Hebelwirkungen; f) eine Beschreibung der Vorhaben, soweit die Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit der EFSI-Förderung kombiniert wird, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Beiträge jeder Finanzierungsquelle; g) den finanziellen Betrag, der an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegeben wird, und eine Bewertung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen, in aggregierter Form; h) eine Bewertung des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie der mit diesen Geschäften verbundenen aggregierten Risiken; i) ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen; j) von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen.

3 Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission, ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und ihrer Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission und dem Rechnungshof — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Folgendes vor: a) die von der EIB und vom EIF vorgenommene Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen; b) Angaben zu den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus der EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Geschäften; c) Gesamtgewinne oder -verluste aus den EIB-Finanzierungen und -Investitionen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i genannten Portfolios.

4 Die EIB übermittelt der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

5 Die EIB — und gegebenenfalls der EIF — stellen die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

6 Bis 31. März jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission die erforderlichen Angaben zur Lage des Garantiefonds. Zusätzlich übermittelt sie bis 31. Mai jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr, einschließlich einer Bewertung der Angemessenheit des Zielbetrags und des Umfangs des Garantiefonds und der Frage, ob seine Auffüllung erforderlich ist. Der Jahresbericht enthält die Darstellung der Finanzlage des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, der Finanzströme während des vorangegangenen Kalenderjahres und die bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

Article 17 Rechenschaftspflicht

1 Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor erstatten auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament.

2 Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

3 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament oder dem Rat auf Verlangen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

4 Der Präsident der EIB nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teil, die unter diese Verordnung fallen. Der Präsident der EIB beantwortet Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unterdiese Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach ihrem Eingang.

5 Zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB wird eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach dieser Verordnung geschlossen, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor.

Article 18 Bewertung und Überprüfung

1 Bis zum 5. Januar 2017 bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

2 Bis zum 5. Januar 2017 bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bewertung wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.

3 Bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre: a) veröffentlicht die EIB einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI, der eine Bewertung der Auswirkungen des EFSI auf Investitionen in der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Zugang zu Finanzierungen für KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung enthält. b) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds.

4 Die EIB leistet — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — einen Beitrag zu der von der Kommission gemäß Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung und dem von der Kommission gemäß Absatz 3 vorzulegenden Bericht und stellt die erforderlichen Informationen bereit.

5 Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die Auswirkungen und die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.

6 Bis zum 5. Juli 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der eine unabhängige Bewertung der Anwendung dieser Verordnung enthält.

7 Wenn der in Absatz 6 genannte Bericht zu dem Schluss gelangt, dass der EFSI a) seine Ziele erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen gerechtfertigt ist, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um einen neuen Investitionszeitraum zur Gewährleistung der Weiterführung von Investitionen und einer angemessenen Finanzierung festzulegen; b) seine Ziele nicht erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen gerechtfertigt ist, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um die festgestellten Schwächen zu beheben und einen neuen Investitionszeitraum zur Gewährleistung der Weiterführung von Investitionen und einer angemessenen Finanzierung festzulegen; c) seine Ziele nicht erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen nicht gerechtfertigt ist, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um eine reibungslose Abwicklung des EFSI zu gewährleisten, wobei allerdings die EU-Garantie für bereits nach dieser Verordnung genehmigte Geschäfte bestehen bleibt.

8 Die Kommission übermittelt den in Absatz 6 genannten Bericht unverzüglich in dem Fall, dass die genehmigten Vorhaben den verfügbaren Betrag der EU-Garantie vor dem 5. Juli 2018 in vollem Umfang aufbrauchen.

Article 19 Transparenz und Offenlegung von Informationen

Im Einklang mit ihren Transparenzgrundsätzen und den allgemeinen Grundsätzen der Union in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen macht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, einschließlich der Rolle von Finanzintermediären, und wie diese Geschäfte zur Erreichung der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele beitragen, öffentlich zugänglich.

Article 20 Prüfung durch den Rechnungshof

1 Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten wird vom Rechnungshof im Einklang mit Artikel 287 AEUV durchgeführt.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag und im Einklang mit Artikel 287 Absatz 3 AEUV Zugang zu allen Dokumenten oder Informationen gewährt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Article 21 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

1 Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer Finanzierung oder Investition, die unter diese Verordnung fällt — gleich in welchem Stadium —, einen begründeten Verdacht auf Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen hat, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnten, unterrichtet sie umgehend OLAF und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.

2 Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. OLAF kann die im Laufe von seinen Untersuchungen erlangten Informationen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln. Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unternimmt die EIB Bemühungen zur Einziehung in Bezug auf ihre Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen und die von derartigen Handlungen betroffen sind.

3 Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die — im Einklang mit der EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Anforderungen — einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen und falls erforderlich angemessene Einziehungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, wird im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung gefasst.

Article 22 Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten

1 Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, unterstützen die EIB, der EIF und alle Finanzintermediäre keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. Im Einklang mit ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausrichtet, beteiligt sich die EIB insbesondere an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat befindet.

2 Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und insbesondere in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind. Insbesondere macht die EIB sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig.

Article 23 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 4. Juli 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

5 Der delegierte Rechtsakt, der zum ersten Mal die Bewertungsmatrix erstellt und gemäß Artikel 7 Absatz 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Wochen verlängert. Für weitere delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 7 Absatz 14 erlassen wurden, gilt Absatz 4 dieses Artikels entsprechend.

Article 24 Übergangsbestimmungen

1 Die EIB und der EIF können der Kommission Finanzierungen und Investitionen vorlegen, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der EFSI-Vereinbarung und bis zur Vornahme der ersten Ernennungen aller Mitglieder des Investitionsausschusses und des geschäftsführenden Direktors nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt haben.

2 Die Kommission bewertet die in Absatz 1 genannten Geschäfte und erlässt einen Beschluss über die Ausweitung der EU-Garantie auf diese Geschäfte, sofern sie die Förderkriterien nach Artikel 6 erfüllen und den allgemeinen Zielen nach Artikel 9 Absatz 2 und Anhang II entsprechen.

Article 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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