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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1081 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland

CELEX
32015R1081
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-03
In force since
2015-07-05
End of validity
2016-01-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter dem KN-Code ex76071119 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden, mit Ursprung in Russland.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeRussland Ural Foil OJSC, Oblast Swerdlowsk; OJSC Rusal Sayanal, Republik Chakassien Rusal Group 12,2 %C050Russlandalle übrigen Unternehmen12,2 %C999

3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die interessierten Parteien a) eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde b) der Kommission ihren Standpunkt schriftlich darlegen c) eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen

2 Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genannten Parteien Stellung zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen beziehen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Relations

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