Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von gewerblichen Kühllagerschränken und Schnellkühlern/-frostern festgelegt. Diese Verordnung gilt für elektrische, netzbetriebene Schnellkühler/-froster und elektrische, netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke einschließlich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden. Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte: a) gewerbliche Kühllagerschränke, die nicht hauptsächlich mit elektrischem Strom betrieben werden; b) gewerbliche Kühllagerschränke, die mit einem getrennten Verflüssigungssatz betrieben werden; c) offene Kühlschränke, bei denen das Offensein eine wesentliche Voraussetzung für ihren Haupteinsatzzweck darstellt; d) Kühlschränke, die eigens für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegt sind, wobei das bloße Vorhandensein eines eigens für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegten Faches mit einem Nettorauminhalt von weniger als 20 % des gesamten Nettorauminhalts des Schrankes für die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht ausreicht; e) Kühllagerschränke, die ausschließlich für das kontrollierte Auftauen gefrorener Lebensmittel ausgelegt sind, wobei das bloße Vorhandensein eines Faches, das eigens für das kontrollierte Auftauen gefrorener Lebensmittel ausgelegt ist, für die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht ausreicht; f) Saladetten; g) Kühltheken und andere Kühllagerschränke ähnlicher Art, die außer für die Kühlung und Lagerung hauptsächlich für das Ausstellen und den Verkauf von Lebensmitteln bestimmt sind; h) Kühllagerschränke mit einem Kältekreislauf ohne Dampfkompressionskältekreislauf i) Schnellkühler/-froster und Schnellkühlräume mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 kg Lebensmittel; j) Einrichtungen zum Schnellkühlen in einem kontinuierlichen Prozess; k) Sonderanfertigungen gewerblicher Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster, die nach den Vorgaben des jeweiligen Kunden einzeln hergestellt werden und nicht mit anderen gewerblichen Kühllagerschränken gemäß der Begriffsbestimmung 10 in Anhang I oder Schnellkühlern/-frostern gemäß der Begriffsbestimmung 11 in Anhang I gleichwertig sind. l) Einbau-Kühllagerschränke; m) Kühllagerschränke für Rollbehälter oder mit Durchreiche; n) Kühllagerschränke mit statischer Kühlung; o) Gefriertruhen.
2 In dieser Verordnung werden ferner Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Verflüssigungssätzen für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen festgelegt. Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte: a) Verflüssigungssätze mit Verdampfer, bei dem es sich um einen eingebauten Verdampfer wie in Einblock-Geräten oder einen getrennten Verdampfer wie in Splitanlagen handeln kann; b) Kompressor-Verbundanlagen ohne Verflüssiger; c) Verflüssigungssätze, bei denen auf der Verflüssigungsseite ein anderer Wärmeträger als Luft verwendet wird.
3 Mit dieser Verordnung werden ferner Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Prozesskühlern für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur festgelegt. Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte: a) Prozesskühler, die bei hoher Temperatur betrieben werden sollen; b) Prozesskühler, die ausschließlich mit Verdunstungsberieselung arbeiten; c) Prozesskühler, die als Sonderanfertigungen einzeln hergestellt und am Aufstellungsort zusammengebaut werden; d) Absorptionskühler.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „gewerblicher Kühllagerschrank“ bezeichnet eine gedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem Fach, das mittels mindestens einer Tür oder Schublade zugänglich ist, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen auf einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur zu halten, einen Dampfkompressionskältekreislauf nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder deren Entnahme durch Kunden, bestimmt ist; b) „Schnellkühler/-froster“ bezeichnet eine gedämmte Kühlvorrichtung, mit der in erster Linie warme Lebensmittel schnell auf unter + 10 °C (beim Kühlen) bzw. unter – 18 °C (beim Gefrieren) gekühlt werden sollen; c) „Schnellkühl/-gefrierraum“ bezeichnet einen Raum mit für eine Begehbarkeit ausreichend großem Eingang und Innenraum, der in erster Linie dazu dient, heiße Lebensmittel auf eine Temperatur unter 10 °C (Schnellkühlung) oder unter – 18 °C (Schnellfrostung) zu bringen; d) „Fassungsvermögen“ bezeichnet bei Schnellkühlern/-frostern das Gewicht der Lebensmittel, die (von dem Schnellkühler/-froster) in einem Arbeitsgang auf eine Temperatur von unter 10 °C (Schnellkühlung) oder unter – 18 °C (Schnellfrostung) gebracht werden können; e) „Einrichtung zum Schnellkühlen in einem kontinuierlichen Prozess“ bezeichnet einen Schnellkühler/-froster, durch den Lebensmittel mit einem Fließband hindurchbefördert werden, sodass diese in einem kontinuierlichen Prozess gekühlt oder gefrostet werden können; f) „Lebensmittel“ bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke einschließlich Wein sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen; g) „Einbaukühllagerschrank“ bezeichnet ein ortsfestes, gedämmtes Kühlgerät, das zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert; (h) „Kühllagerschrank für Rollbehälter“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einem besonderen Fach, das Produktbehälter mit Rollen aufnehmen kann; i) „Kühllagerschrank mit Durchreiche“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der von beiden Seiten zugänglich ist; j) „Kühllagerschrank mit statischer Kühlung“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank ohne Zwangsumwälzung der Innenluft, der eigens zur Lagerung von temperaturempfindlichen Lebensmitteln oder zur Vermeidung des Antrocknens von Lebensmitteln, die ohne dichte Umhüllung gelagert werden, ausgelegt ist, wobei es für die Bezeichnung als Kühllagerschrank mit statischer Kühlung nicht ausreichend ist, dass er mit einem einzigen Fach mit statischer Kühlung ausgestattet ist; k) „Hochleistungskühllagerschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in der Lage ist, bei Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 5 im Sinne von Anhang IV Tabelle 3 in sämtlichen Fächern ständig eine Betriebstemperatur im Bereich Kühlen oder Gefrieren aufrechtzuerhalten; l) „offener Kühllagerschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen gekühlter Innenraum von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglich ist, wobei es für die Bezeichnung als offener Kühllagerschrank nicht ausreichend ist, dass er mit einem einzigen von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglichen Fach ausgestattet ist, dessen Nettorauminhalt weniger als 20 % des Gesamtrauminhaltes des gewerblichen Kühllagerschranks ausmacht; m) „Saladette“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in der vertikalen Ebene über eine oder mehrere Türen oder Schubladenfronten sowie auf der Oberseite über Aussparungen verfügt, in die Behälter zur vorübergehenden Lagerung eingesetzt werden können, um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern; n) „Gefriertruhe“ bezeichnet ein Gefriergerät mit einem oder mehreren Fächern, in dem die Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich sind, oder das über sowohl von oben zu öffnende Fächer als auch aufrecht angeordnete Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt der von oben zu öffnenden Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet; o) „Verflüssigungssatz“ bezeichnet ein Produkt, in dem wenigstens ein elektrisch angetriebener Kompressor und ein Verflüssiger eingebaut sind und das in der Lage ist, den Innenraum eines gekühlten Gerätes oder einer gekühlten Anlage abzukühlen und darin ständig eine niedrige oder mittlere Temperatur aufrechtzuerhalten, und zwar unter Nutzung eines Dampfkompressionskältekreislaufes, nachdem er an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung angeschlossen worden ist; p) „niedrige Temperatur“ bedeutet, dass der Verflüssigungssatz in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer gesättigten Verdampfungstemperatur von – 35 °C zu erreichen; q) „mittlere Temperatur“ bedeutet, dass der Verflüssigungssatz in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer gesättigten Verdampfungstemperatur von – 10 °C zu erreichen; r) „Nennkühlleistung“ bezeichnet die Kühlleistung in kW, die der Dampfkompressionskältekreislauf in Abhängigkeit vom Verflüssigungssatz erreichen kann, nachdem er an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung angeschlossen wurde, und zwar bei Volllast und Messung unter Norm-Nennbedingungen bei einer Bezugsumgebungstemperatur von 32 °C; s) „Prozesskühler“ bezeichnet ein Produkt, das wenigstens einen Kompressor und einen Verdampfer enthält und in der Lage ist, eine Flüssigkeit abzukühlen und deren Temperatur ständig aufrechtzuerhalten, um die Kühlung für ein Kühlgerät oder -system bereitzustellen; dazu können der Verflüssiger, die Anlage des Kältemittelkreislaufs und sonstige Zusatzausrüstung gehören; t) „niedrige Temperatur“ bedeutet, dass der Prozesskühler in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer Temperatur am Auslass des Innenwärmetauschers von – 25 °C unter Norm-Nennbedingungen zu erreichen; u) „mittlere Temperatur“ bedeutet, dass der Prozesskühler in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer Temperatur am Auslass des Innenwärmetauschers von – 8 °C unter Norm-Nennbedingungen zu erreichen; v) „hohe Temperatur“ bedeutet, dass der Prozesskühler in der Lage ist, seine Nennkühlleistung bei einer Temperatur am Auslass des Innenwärmetauschers von 7 °C unter Norm-Nennbedingungen zu erreichen; w) „Nennkälteleistung“ bezeichnet die Kühlleistung in kW, die der Prozesskühler bei Volllast und Messung unter Norm-Nennbedingungen bei einer Bezugsumgebungstemperatur von 35 °C für luftgekühlte Kühlsätze und bei 30 °C Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers für wassergekühlte Kühlsätze erreichen kann. x) „Kompressorverbundanlage“ bezeichnet ein Produkt, das mindestens einen oder mehrere elektrisch angetriebene Kühlkompressoren und ein Steuerungssystem umfasst; y) „Absorptionskühler“ bezeichnet einen Prozesskühler, in dem die Kühlung durch einen Absorptionsprozess mit Wärme als Energiequelle erfolgt; z) „Verdunstungsberieselungskühler“ bezeichnet einen Prozesskühler mit einem Verdunstungsverflüssiger, in dem das Kältemittel durch eine Kombination aus Luftbewegung und Wasserberieselung gekühlt wird.
Article 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
1 Die Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster sind in Anhang II aufgeführt.
2 Die Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze sind in Anhang V aufgeführt.
3 Anhang VII enthält die Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler.
4 Der Geltungsbeginn der Ökodesign-Anforderungen richtet sich nach folgendem Zeitplan: a) Vom 1. Juli 2016 an gilt: 1. Verflüssigungssätze müssen die Anforderungen in Anhang V Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erfüllen; 2. Prozesskühler müssen die Anforderungen in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erfüllen; 3. gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 2 Buchstabe a erfüllen; 4. Hochleistungskühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a erfüllen. 5. Schnellkühler/-froster müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b erfüllen. b) Vom 1. Januar 2018 an gilt: 1. Gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllen. c) Vom 1. Juli 2018 an gilt: 1. Verflüssigungssätze müssen die Anforderungen in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b erfüllen; 2. Prozesskühler müssen die Anforderungen in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b erfüllen. d) Vom 1. Juli 2019 an gilt: 1. Gewerbliche Kühllagerschränke müssen die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii erfüllen.
5 Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für gewerbliche Kühllagerschränke wird anhand der in den Anhängen III und IV aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
6 Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze wird anhand der in Anhang VI aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
7 Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler wird anhand der in Anhang VIII aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.
Article 4 Konformitätsbewertung
1 Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 2, in Anhang V Nummer 2 Buchstabe b und in Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Informationen enthalten.
Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der Anhänge II, V und VII dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in den Anhängen IX, X und XI dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Article 6 Richtwerte
Anhang XII enthält als Richtwerte die Werte der leistungsfähigsten gewerblichen Kühllagerschränke, Verflüssigungsätze und Prozesskühler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.
Article 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Ergebnisse dieser Überprüfung. Die Überprüfung umfasst Folgendes: 1. bei gewerblichen Kühllagerschränken eine Bewertung, ob es angemessen ist, insbesondere Folgendes einzuführen: a) Ökodesign-Anforderungen für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Kühllagerschränke; b) strengere Anforderungen für Hochleistungskühllagerschränke; c) Anforderungen betreffend Informationen über die Fähigkeit eines gewerblichen Kühllagerschranks zur Abkühlung von Lebensmitteln; d) ein Verfahren zur Ermittlung des jährlichen Normenergieverbrauchs von Kühl-Gefrierkombinationen; e) ein überarbeitetes Verfahren für den jährlichen Normenergieverbrauch von Tischkühlschränken; 2. bei Schnellkühlern/-frostern eine Bewertung, ob es angemessen ist, für diese Produkte Ökodesign-Anforderungen zu erlassen; 3. bei begehbaren Kühlräumen eine Bewertung, ob es angemessen ist, für diese Produkte Ökodesign-Anforderungen zu erlassen; 4. bei Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern: a) eine Bewertung, ob es angemessen ist, Ökodesign-Anforderungen für unmittelbare Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln zu erlassen; b) eine Bewertung, ob es angemessen ist, Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 0,1 kW bei niedriger Temperatur und 0,2 kW bei mittlerer Temperatur und Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung über 20 kW bei niedriger Temperatur und 50 kW bei mittlerer Temperatur zu erlassen; c) eine Bewertung, ob es angemessen ist, Ökodesign-Anforderungen für Verflüssigungssätze, für Kompressor-Verbundanlagen ohne Verflüssiger und für Verflüssigungssätze, bei denen nicht Luft als Wärmeträger für den Verflüssiger dient, zu erlassen; d) eine Bewertung, ob es angemessen ist, Ökodesign-Anforderungen für Prozesskühler mit Verdunstungsberieselung und solche, die nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, zu erlassen; 5. bei allen Produkten eine Prüfung, ob für die Werte des Treibhauspotenzials neuere Fassungen der zitierten Quellen vorliegen; 6. bei allen Produkten die Werte der im Überprüfungsverfahren zulässigen Toleranzen für die gemessenen Energieverbrauchswerte.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions