Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden Inhalt und Format der Daten festgelegt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichtspflichten bei der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts der Kommission zu übermitteln haben.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates , Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 3 der Richtlinie 2012/34/EU. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„Wegeentgelte“die für die Leistungen des Mindestzugangspakets gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU erhobenen Entgelte;b)„Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste“mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, einschließlich Neigezügen, erbrachte Schienenpersonenverkehrsdienste, wobei zumindest ein Teil des Dienstes mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h durchgeführt werden muss. Die Nutzung von Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur ist dazu nicht immer erforderlich;c)„konventionelle Fernverkehrsdienste“andere Schienenpersonenverkehrsdienste als Stadt-, Vorort-, Regional- oder Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste;d)„Bahnhof“eine Eisenbahnanlage, in der Reisezüge abfahren, halten oder enden können;e)„KV-Terminal“ein Ort, der für das Umladen und Einlagern intermodaler Transporteinheiten ausgerüstet ist, wobei einer der Verkehrsträger die Schiene ist;f)„staatlicher Gesamtausgleich“in vertraglichen Vereinbarungen der Gesamtbetrag, zu dessen Zahlung sich der Staat gegenüber dem Infrastrukturbetreiber zur Bereitstellung von Mitteln für die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet hat;g)„Aufsichtsstelle“eine Stelle, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften überprüft, ob der Infrastrukturbetreiber die vertragliche Vereinbarung erfüllt;h)„Gleis“ein Schienenpaar, über das Schienenfahrzeuge fahren können;i)„Hochgeschwindigkeitsstrecke“eine eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gebaute Strecke, deren wichtigste Abschnitte im Allgemeinen mit Geschwindigkeiten von 250 km/h oder mehr befahren werden können. Hochgeschwindigkeitsstrecken können auch Anschlussabschnitte enthalten, auf denen die Fahrgeschwindigkeiten den lokalen Gegebenheiten angepasst werden müssen;j)„Knoten“ein wichtiger Punkt im Schienennetz, an dem mehrere Eisenbahnstrecken miteinander verbunden sind;k)„grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst“ein Personenverkehrsdienst, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert und Fahrgäste zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten befördert werden;l)„inländischer Personenverkehrsdienst“ein Personenverkehrsdienst, der ausschließlich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats durchgeführt wird;m)„inländischer Güterverkehrsdienst“ein Güterverkehrsdienst, der ausschließlich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats durchgeführt wird;n)„Trassenzuweisung“eine Entscheidung über die Zuweisung einzelner Zugtrassen für den Betrieb. Bei fahrplanmäßigen regulären Verkehrsdiensten werden die Trassenzuweisungen jeder Zugverbindung einzeln gezählt;o)„planmäßige Zugtrasse“eine Zugtrasse, die gemäß den Vorschriften über die Netzfahrplanerstellung in Artikel 45 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesen wird;p)„Ad-hoc-Zugtrasse“eine auf einen Trassenantrag gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesene Zugtrasse;q)„abgelehnter Trassenantrag“ein Trassenantrag, der vom Infrastrukturbetreiber im Anschluss an das Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU abgelehnt wird. Bei fahrplanmäßigen regulären Verkehrsdiensten wird jeder Zugausfall als ein abgelehnter Trassenantrag gezählt;r)„Instandhaltung“die vom Infrastrukturbetreiber geleisteten Aufwendungen, um Zustand und Leistungsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur zu erhalten;s)„Erneuerungen“Investitionsausgaben für umfangreiche Arbeiten zum Austausch von bestehender Infrastruktur, mit denen ihre Gesamtleistung nicht verändert wird;t)„Ausbau (von Infrastruktur)“Investitionsausgaben für umfangreiche Änderungsarbeiten an der Infrastruktur, mit denen ihre Gesamtleistung verbessert wird;u)„Neubau (von Infrastruktur)“Investitionsausgaben für Vorhaben zur Errichtung von neuen Infrastruktureinrichtungen;v)„öffentliche Mittel“im Zusammenhang mit Infrastrukturausgaben unmittelbar aus öffentlichen Investitionszuschüssen stammende Mittel;w)„Eigenmittel“Einnahmen, die den Infrastrukturbetreibern oder Betreibern von Serviceeinrichtungen aus Zugangsentgelten und anderen Quellen entstehen;x)„Einnahmen“der Gesamtbetrag der erhobenen Entgelte für die während des Berichtszeitraums erbrachten Schienenverkehrsdienste. Sonstige Einkünfte wie Einnahmen aus Verpflegungsdiensten, Bahnhofsdienstleistungen und Dienstleistungen im Zug sind darin nicht eingeschlossen;y)„Transit“Beförderung durch ein Land zwischen dem Verlade-/Einstiegsort und dem Entlade-/Ausstiegsort, die beide außerhalb dieses Landes liegen;z)„Schienenverkehr in nationalem Hoheitsgebiet“alle Bewegungen von Schienenfahrzeugen innerhalb der Grenzen eines Landes, unabhängig von dem Land, in dem diese Fahrzeuge registriert sind;aa)„Verspätung“Zeitunterschied zwischen der geplanten Zeit und der tatsächlichen Zeit der Durchfahrt eines Zuges an einem bestimmten Streckenpunkt, an dem Zuglaufdaten erfasst werden;bb)„Zugausfall“Zugfahrt, die in der Betriebsphase aus eisenbahnbetrieblichen Gründen ausfällt; dazu gehört auch der Ausfall eines planmäßigen Halts, wenn ein Zug umgeleitet oder statt der Zugverbindung ein Schienenersatzverkehr durchgeführt wird;cc)„durchschnittliche Fahrplangeschwindigkeit“die Geschwindigkeit, die sich aus dem Quotienten zwischen der Gesamtlänge einer Fahrtstrecke und der fahrplanmäßigen Dauer der Fahrt ergibt;dd)„Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“der finanzielle Vorteil, der während des Berichtszeitraums mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt wird;ee)„eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste“alle Personenverkehrsdienste, die nicht im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden;ff)„größtes Eisenbahnunternehmen“das Eisenbahnunternehmen mit der nach Personenkilometern oder Tonnenkilometern größten Beförderungsleistung;gg)„aktive Genehmigung“eine Genehmigung, die einem Eisenbahnunternehmen erteilt wurde, das den Betrieb innerhalb des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Zeitraums aufgenommen und während dieses Zeitraums nicht eingestellt hat;hh)„passive Genehmigung“eine Genehmigung, die einem Eisenbahnunternehmen erteilt wurde, das den Betrieb nicht innerhalb des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Zeitraums aufgenommen oder für einen längeren als diesen Zeitraum eingestellt hat, sowie Genehmigungen, die ausgesetzt oder widerrufen wurden;ii)„Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung“sämtliche von der Genehmigungsbehörde für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren;jj)„Zeit bis zur Erlangung einer Genehmigung“die Zeitspanne zwischen dem Datum der Einreichung des vollständigen Genehmigungsantrags bis zum Datum der endgültigen Entscheidung;kk)„Vollzeitäquivalente“die Gesamtzahl der in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich Überstunden, geteilt durch die durchschnittliche Zahl der pro Jahr geleisteten Arbeitsstunden in einer Vollzeittätigkeit;ll)„Rangierbahnhof“ein Bereich oder Teilbereich, der mit mehreren Gleisen oder anderen Einrichtungen zum Rangieren (Umstellen) von Schienenfahrzeugen ausgestattet ist.
Article 3 Erhebung und Übermittlung der Daten
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres für das jeweils vorhergehende Jahr die in dem Fragebogen im Anhang genannten Daten.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über den Schienenverkehr in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
3 Eisenbahnunternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, legen den nationalen Behörden jedes Landes, in dem sie tätig sind, die Daten gesondert vor.
4 Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten aus einer Kombination folgender Quellen beziehen: a) obligatorische Erhebungen; b) Verwaltungsdaten, einschließlich Daten von Statistikämtern und anderen Behörden; c) statistische Schätzungen mit Erläuterung der jeweils verwendeten Methode; d) von einschlägigen Branchenverbänden oder anderen Akteuren bereitgestellte Daten; e) Ad-hoc-Studien. Die datenhaltenden Einrichtungen stellen die Daten auf Anfrage zur Verfügung.
5 Um die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung der Qualität und Vergleichbarkeit ihrer Daten zu unterstützen, kann die Kommission unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren von nationalen Behörden und Fachverbänden des Eisenbahnsektors Methodik-Leitlinien entwickeln.
6 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten unter Verwendung der elektronischen Version des Fragbogens, die die Kommission auf ihrer Website bereitstellen wird.
7 Die Mitgliedstaaten und die Kommission wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen gemachten Angaben.
Article 4 Übergangsbestimmungen
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Modalitäten für die Datenerfassung es ermöglichen, die Daten spätestens für das Berichtsjahr 2017 mit dem im Anhang festgelegten Inhalt und Format zu übermitteln. Sollten die Mitgliedstaaten bei der Anpassung der Modalitäten für die Datenerfassung erhebliche Schwierigkeiten feststellen oder Bedenken hinsichtlich der Relevanz oder Notwendigkeit bestimmter Datenkategorien äußern, so wird geprüft, ob eine Anpassung des Anhangs erforderlich ist.
2 Können die Mitgliedstaaten die Daten während des Übergangszeitraums nicht mit dem im Anhang festgelegten Inhalt und Format übermitteln, so stellen sie die Daten in möglichst ähnlichem Format bereit und weisen bei der Datenübermittlung auf die Abweichungen hin.
Article 5 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
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