Durchführungsverordnung (EU) 2015/1114 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Zulassung von aus Escherichia coli hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 und (EU) Nr. 1236/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 wird wie folgt geändert: 1. In Spalte 1 wird der Text „3c3.7.1“ durch „3c370“ ersetzt. 2. In Spalte 9 wird der zweite Absatz gestrichen.
Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014
In Spalte 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014 wird der zweite Absatz gestrichen.
Article 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2014
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2014 wird wie folgt geändert: 1. In Spalte 1 wird der Text „3c369“ durch „3c370“ ersetzt. 2. In Spalte 9 wird der dritte Absatz gestrichen.
Article 5 Übergangsmaßnahmen
1 Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 und (EU) Nr. 1236/2014 zugelassenes L-Valin und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 30. Januar 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 30. Juli 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 30. Juli 2016 gemäß den vor dem 30. Juli 2015 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bei Futtermitteln, die nicht für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 30. Juli 2017.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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