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Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1136
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-07-13
In force since
2015-08-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. ‚Sicherheitsanforderungen‘ die (qualitativen oder quantitativen oder gegebenenfalls qualitativen und quantitativen) Sicherheitsmerkmale, die für den Entwurf, den Betrieb (einschließlich Betriebsvorschriften) und die Instandhaltung eines Systems notwendig sind, um den gesetzlichen oder unternehmensspezifischen Sicherheitszielen zu genügen.“ b) Nummer 23 erhält folgende Fassung: „23. ‚katastrophaler Unfall‘ einen Unfall, bei dem in der Regel eine große Zahl von Personen Schaden erleidet und mehrere Menschen zu Tode kommen;“ c) die folgenden Nummern 32 bis 37 werden hinzugefügt: „32. ‚Systemausfall‘ einen Ausfall, der wiederholt bei einer bestimmten Kombination von Eingaben oder unter bestimmten Umgebungs- oder Anwendungsbedingungen auftritt; 33. ‚Systemfehler‘ einen systemimmanenten Fehler des zu bewertenden Systems, der auf dessen Spezifikation, Entwurf, Herstellung, Integration, Betrieb oder Instandhaltung zurückzuführen ist; 34. ‚Vorkehrung‘ eine technische, betriebliche oder organisatorische Risikokontrollmaßnahme außerhalb des zu bewertenden Systems, mit der entweder die Häufigkeit des Auftretens einer Gefährdung verringert oder die Schwere der möglichen Folgen dieser Gefährdung abgemildert werden; 35. ‚kritischer Unfall‘ einen Unfall, bei dem in der Regel eine sehr geringe Zahl von Personen Schaden erleidet und mindestens ein Mensch zu Tode kommt; 36. ‚höchst unwahrscheinlich‘ das Auftreten eines Ausfalls mit einer Ausfallrate von höchstens 10– 9 je Betriebsstunde; 37. ‚unwahrscheinlich‘ das Auftreten eines Ausfalls mit einer Ausfallrate von höchstens 10– 7 je Betriebsstunde.“ 2. Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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