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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1185
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-24
In force since
2015-08-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW festgelegt.

2 Die Verordnung gilt nicht für a) Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind; b) Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für den Gebrauch im Freien bestimmt sind; c) Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt; d) Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden; e) Luftheizungsprodukte; f) Saunaöfen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die die chemische Energie fester Brennstoffe direkt in Wärme umwandeln; 2. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; 3. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichtet werden können und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; 4. „Herd“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; 5. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät ohne Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in seinen Aufstellungsraum abgibt; 6. „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt von der Verbrennungszone zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können; 7. „Saunaofen“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist; 8. „Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten; 9. „Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe; 10. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; 11. „holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne; 12. „nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf und (Getreide-) Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen; 13. „fossile Festbrennstoffe“ bezeichnet Festbrennstoffe mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Mischungen fossiler Brennstoffe und Mischungen aus Biomasse und fossilen Brennstoffen; für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff auch Torf; 14. „bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den einzelnen Brennstoff, mit dem das Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät nach Angaben des Herstellers vorzugsweise zu betreiben ist; 15. „sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Brennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Herstellers in dem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät verwendet werden kann; dazu zählen alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller und Lieferanten sowie in technischen Unterlagen, in Werbematerial und in der Verbraucherwerbung genannt werden; 16. „direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW; 17. „indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt, in kW; 18. „indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann; 19. „Nennwärmeleistung“ (Pnom) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann; 20. „Mindestwärmeleistung“ (Pmin) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung; 21. „für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet; 22. „Staub“ bezeichnet Partikel unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind; 23. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 1 des Anhangs II Nummer 3 angegeben sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell. Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V.

Article 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

1 Die Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.

2 Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte müssen die in Anhang II aufgeführten Anforderungen ab dem 1. Januar 2022 erfüllen.

3 Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen werden die in Anhang III aufgeführten Messungen und Berechnungen durchgeführt.

Article 4 Konformitätsbewertung

1 Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 3 aufgeführten Produktinformationen enthalten.

3 Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung anhand der Bauart und/oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte anderer Modelle ermittelt, so sind in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Prüfungen, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste der Modelle, deren Werte als Grundlage für die Extrapolation dienten, sowie aller anderen Modelle, für die die Angaben in der technischen Dokumentation auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Article 6 Richtwerte

In Anhang V sind Richtwerte für die leistungsfähigsten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.

Article 7 Überprüfung

1 Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2024 vor. Dabei prüft sie insbesondere, ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) festgelegt werden sollten und ob die Toleranzen für die Nachprüfung geändert werden sollten.

2 Die Kommission prüft, ob für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte, und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis dieser Prüfung bis zum 22. August 2018 vor.

Article 8 Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Januar 2022 können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gestatten, die den geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden entsprechen.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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