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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015R1187
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-27
In force since
2017-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung und die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW sowie zu Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen festgelegt.

2 Die Verordnung gilt nicht für a) Kessel, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen, b) Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft, c) Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW, d) Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Festbrennstoffkessel“ bezeichnet eine Vorrichtung mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis, die ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines oder mehrerer geschlossener Räume auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und die nicht mehr als 6 % ihrer Nennwärmeleistung an ihre Umgebung verliert; 2. „wasserbetriebenes Zentralheizungssystem“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Wärmeträger zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Heizkörper zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient, einschließlich Blockheizungsanlagen oder Fernwärmenetzen; 3. „Wärmeerzeuger für Festbrennstoffe“ bezeichnet den Teil eines Festbrennstoffkessels, der durch die Verbrennung von Festbrennstoffen Wärme erzeugt; 4. „Nennwärmeleistung“ oder „Pr“ bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoffkessels für die Beheizung geschlossener Räume auf der Basis des jeweils bevorzugten Brennstoffes in kW; 5. „Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normaler Zimmertemperatur fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe; 6. „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; 7. „holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne; 8. „nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf, (Getreide-)Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen; 9. „fossiler Brennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der nicht auf Biomasse basiert, einschließlich Anthrazit, Braunkohle, Koks und bituminöser Kohle, und umfasst für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auch Torf; 10. „Biomassekessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, für den vorzugsweise Biomasse verwendet wird; 11. „Kessel für nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet einen Biomassekessel, für den nicht-holzartige Biomasse als bevorzugter Brennstoff verwendet wird und bei dem holzartige Biomasse, fossile Brennstoffe oder eine Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen nicht als sonstige geeignete Brennstoffe aufgeführt sind; 12. „bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den Festbrennstoff, der nach Angaben des Lieferanten in dem Kessel vorzugsweise verwendet werden sollte; 13. „sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Festbrennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Lieferanten in dem Festbrennstoffkessel verwendet werden kann, und umfasst alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Lieferanten sowie in technischem Werbematerial und in der Verbraucherwerbung aufgeführt sind; 14. „Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der gleichzeitig Wärme und Strom erzeugen kann; 15. „Zusatzheizgerät“ bezeichnet einen Sekundärheizkessel oder eine Sekundärwärmepumpe im Geltungsbereich der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 oder einen Sekundärfestbrennstoffkessel, der/die zusätzliche Wärme erzeugt, wenn der Wärmebedarf größer ist als die Nennwärmeleistung des Primärfestbrennstoffkessels; 16. „Temperaturregler“ bezeichnet ein Gerät, über das der Endnutzer Werte und Zeitintervalle der gewünschten Raumtemperatur einstellen kann und das die relevanten Daten an eine Schnittstelle am Festbrennstoffkessel wie z. B. die Zentraleinheit übermittelt, um die Regulierung der Raumtemperatur(en) zu unterstützen; 17. „Solareinrichtung“ bezeichnet eine reine Solaranlage, einen Sonnenkollektor, einen solarbetriebenen Warmwasserspeicher oder eine Pumpe im Kollektorkreislauf, die separat in Verkehr gebracht werden; 18. „reine Solaranlage“ bezeichnet eine Vorrichtung, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren und solarbetriebenen Warmwasserspeichern sowie möglicherweise mit Pumpen im Kollektorkreislauf und sonstigen Bauteilen ausgestattet ist, als Einheit in Verkehr gebracht wird und mit keinerlei Wärmeerzeugern außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelementen ausgestattet ist; 19. „Sonnenkollektor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist, Gesamtsonneneinstrahlung zu absorbieren und die so erzeugte Wärmeenergie an ein durch den Kollektor strömendes Fluid weiterzugeben; 20. „solarbetriebener Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Warmwasserspeicher zur Speicherung von Wärmeenergie, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren erzeugt wurde; 21. „Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Behälter zur Speicherung von Warmwasser einschließlich Zusatzmitteln zur Warmwasserbereitung und/oder zur Raumheizung, der mit keinerlei Wärmeerzeugern außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelementen ausgestattet ist; 22. „Hilfs-Tauchheizelement“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandsheizelement, das als Teil eines Warmwasserspeichers nur bei Unterbrechung der Versorgung durch die externe Wärmequelle (auch während der Wartung) oder bei deren Ausfall Wärme erzeugt oder Teil eines solarbetriebenen Warmwasserspeichers ist und Wärme liefert, wenn die Solarwärmequelle für das gewünschte Temperaturniveau nicht ausreicht; 23. „Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel in Kombination mit einem oder mehreren Zusatzheizgeräten, einem oder mehreren Temperaturreglern oder einer oder mehreren Solareinrichtungen. 24. „Kombiheizkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der dazu ausgelegt ist, in bestimmten Abständen auch Trink- und Sanitärwasser mit bestimmten Temperaturen, Mengen und Volumenströmen bereitzustellen, und an eine externe Trink- und Sanitärwasserversorgung angeschlossen ist. In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis X aufgeführt.

Article 3 Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

1 Ab dem 1. April 2017 müssen Lieferanten, die Festbrennstoffkessel in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen — einschließlich solcher, die in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen integriert sind — sicherstellen, dass a) für jeden Festbrennstoffkessel ein gedrucktes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.1 entsprechen, wobei für jeden Festbrennstoffkessel, der in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden soll, ein zweites Etikett zu liefern ist, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen; b) den Händlern für jedes Festbrennstoffkesselmodell ein elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.1 entsprechen; c) für jeden Festbrennstoffkessel ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für jeden Festbrennstoffkessel, der in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden soll, ein zweites Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 zu liefern ist; d) den Händlern für jedes Festbrennstoffkesselmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird; e) die technische Dokumentation gemäß Anhang V Nummer 1 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung bereitgestellt wird; f) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Festbrennstoffkesselmodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält; g) technisches Werbematerial zu einem bestimmten Festbrennstoffkesselmodell, das Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält.

2 Ab dem 26. September 2019 müssen Lieferanten, die Festbrennstoffkessel in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen — einschließlich solcher, die in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen integriert sind — sicherstellen, dass a) für jeden Festbrennstoffkessel ein gedrucktes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.2 entsprechen; b) für jedes Festbrennstoffkesselmodell ein elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.2 entsprechen.

3 Ab dem 1. April 2017 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass a) für jede Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein gedrucktes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen; b) für jedes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen; c) für jede Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird; d) für jedes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird; e) die technische Dokumentation gemäß Anhang V Nummer 2 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung bereitgestellt wird; f) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält; g) technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält.

Article 4 Pflichten der Händler

1 Händler von Festbrennstoffkesseln müssen sicherstellen, dass a) jeder Festbrennstoffkessel in der Verkaufsstelle mit dem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 3 Absatz 2 bereitgestellten Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorderseite versehen ist; b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Festbrennstoffkessel, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; c) Werbung für ein bestimmtes Festbrennstoffkesselmodell, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält; d) technisches Werbematerial zu einem bestimmten Festbrennstoffkesselmodell, das Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält.

2 Händler von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen müssen sicherstellen, dass a) in Angeboten, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage beziehen, die Energieeffizienzklasse für diese Verbundanlage angegeben ist, wozu das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett und das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c bereitgestellte Datenblatt, in das die Merkmale dieser Verbundanlage ordnungsgemäß eingetragen wurden, auf der Verbundanlage anzubringen sind; b) zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer die Verbundanlage ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modell enthält; d) technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält.

Article 5 Mess- und Berechnungsmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang VIII mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Der Energieeffizienzindex wird gemäß Anhang IX ermittelt.

Article 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten wenden das in Anhang X beschriebene Verfahren an, wenn sie überprüfen, ob die angegebene Energieeffizienzklasse eines Festbrennstoffkessels oder einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit den Anforderungen dieser Verordnung im Einklang steht.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bis zum 1. Januar 2022. Dabei prüft sie insbesondere, ob auf dem Etikett für Kombiheizkessel auch eine Warmwasserbereitungs-Effizienzklasse angegeben werden sollte.

Article 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie gilt ab dem 1. April 2017. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g, Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben f und g, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. Juli 2017.

Relations

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