Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor
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Article 1 Bienenstöcke
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Bienenstock“ die Einheit, die ein für die Erzeugung von Honig, anderen Imkereierzeugnissen oder Honigbienenzuchtmaterial gehaltenes Honigbienenvolk und alle für dessen Überleben erforderlichen Elemente enthält.
Article 2 Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke
Mitgliedstaaten, die nationale Programme für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Imkereiprogramme“) einreichen, müssen über eine zuverlässige Methode verfügen, um im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu bestimmen.
Article 3 Meldung der Zahl der Bienenstöcke
Ab 2017 melden die Mitgliedstaaten, die Imkereiprogramme einreichen, der Kommission jährlich die nach der in Artikel 2 genannten Methode bestimmte Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet.
Article 4 Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen
Der Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen wird den Mitgliedstaaten mit Imkereiprogrammen im Verhältnis zur durchschnittlichen Gesamtzahl der Bienenstöcke zugeteilt, die sie gemäß Artikel 3 in den zwei Kalenderjahren gemeldet haben, die der Mitteilung der Imkereiprogramme an die Kommission unmittelbar vorausgehen. Der Mindestbeitrag der Union beträgt 25000 EUR je Imkereiprogramm. Liegt der von einem Mitgliedstaat für sein Imkereiprogramm beantragte Betrag der Unionsfinanzierung unter der sich aus Absatz 1 ergebenden Zuteilung, so kann der Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen der anderen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu der jeweils von ihnen gemeldeten Zahl der Bienenstöcke angehoben werden.
Article 5 Vermeidung von Doppelfinanzierung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu keiner Doppelfinanzierung von Imkereiprogrammen durch Beihilfen für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kommt.
Article 6 Maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs
Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die als Beihilfe für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gezahlten Beträge ist der in Artikel 34 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 genannte Tatbestand.
Article 7 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 wird aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 gilt jedoch weiter für die vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Imkereiprogramme bis zum Ablauf dieser Programme.
Article 8 Übergangsmaßnahmen
1 Die Mitgliedstaaten können ihre vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Imkereiprogramme ändern, indem sie die in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Maßnahmen aufnehmen.
2 Die Unionsmittel für die Imkereiprogramme im Zeitraum 2017-2019 werden auf Basis der Zahl der Bienenstöcke zugeteilt, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 in ihren jeweiligen Imkereiprogrammen für den Zeitraum 2014-2016 mitgeteilt haben.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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