Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Durchführungsvorschriften zur Beihilfe der Union für die nationalen Programme für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden „Imkereiprogramme“) festgelegt.
Article 2 Imkereijahr
Für die Zwecke der Imkereiprogramme bezeichnet das „Imkereijahr“ den Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom 1. August bis zum 31. Juli.
Article 3 Mitteilung der Imkereiprogramme
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seinen Vorschlag für ein einziges Imkereiprogramm für sein gesamtes Hoheitsgebiet spätestens am 15. März vor Beginn des ersten Imkereijahres des Programms mit.
Article 4 Inhalt der Imkereiprogramme
Die Imkereiprogramme enthalten die im Anhang aufgeführten Informationen.
Article 5 Genehmigung der Imkereiprogramme
1 Die Kommission genehmigt die Imkereiprogramme gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 spätestens am 15. Juni vor Beginn des ersten Imkereijahres des betreffenden Imkereiprogramms.
2 Die Kommission veröffentlicht die genehmigten Imkereiprogramme auf ihrer Website.
Article 6 Änderungen der Imkereiprogramme
1 Unbeschadet von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten in ihren Imkereiprogrammen enthaltene Maßnahmen während des Imkereijahres ändern und beispielsweise Maßnahmen oder Maßnahmenarten einführen oder zurücknehmen, die Beschreibung der Maßnahmen oder die Bedingungen für die Förderfähigkeit ändern oder Finanzmittel zwischen Maßnahmen des Programms übertragen, sofern diese Maßnahmen weiterhin die Voraussetzungen von Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Die für jede Maßnahme festgesetzte finanzielle Obergrenze kann geändert werden, solange der für das Jahresprogramm vorgesehene Gesamtbetrag nicht überschritten wird und der Beitrag der Union zu den Imkereiprogrammen weiterhin bei 50 % der von den Mitgliedstaaten für die genehmigten Programme getragenen Ausgaben liegt.
2 Anträge auf Änderungen der Imkereiprogramme, durch die eine neue Maßnahme eingeführt oder eine bestehende Maßnahme zurückgenommen wird, sind von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermitteln und von der Kommission zu genehmigen, bevor sie umgesetzt werden.
3 Anträge gemäß Absatz 2 werden von der Kommission nach folgendem Verfahren genehmigt: a) die repräsentativen Organisationen, die gemeinsam mit dem Mitgliedstaat an der Aufstellung der Imkereiprogramme mitgewirkt haben, wurden konsultiert; b) die Änderung gilt als genehmigt, wenn die Kommission innerhalb von 21 Arbeitstagen ab dem Eingang des Antrags keine Anmerkungen vorgebracht hat. Hat die Kommission Anmerkungen vorgebracht, so gilt die Änderung als genehmigt, sobald dem Mitgliedstaat von der Kommission mitgeteilt wird, dass die Anmerkungen umfassend berücksichtigt wurden.
Article 7 Förderfähigkeit von Ausgaben und Zahlungen
Lediglich Ausgaben, die bei der Durchführung der im Imkereiprogramm des Mitgliedstaats enthaltenen Maßnahmen entstanden sind, kommen für einen Beitrag der Union infrage. Die Zahlungen, die die Mitgliedstaaten für die während des jeweiligen Imkereijahres durchgeführten Maßnahmen an die Begünstigten leisten, sind während des Zwölfmonatszeitraums vorzunehmen, der am 16. Oktober des betreffenden Imkereijahres beginnt und am 15. Oktober des folgenden Jahres endet.
Article 8 Kontrollen
1 Die Mitgliedstaaten nehmen Kontrollen vor, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung der Unionsfinanzierung erfüllt sind. Diese Kontrollen umfassen sowohl Verwaltungskontrollen als auch Vor-Ort-Kontrollen und entsprechen den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
2 Bei den Vor-Ort-Kontrollen fordern die Mitgliedstaaten folgende Überprüfungen: a) Die in den Imkereiprogrammen enthaltenen Maßnahmen, insbesondere Investitionen und Dienstleistungen, werden ordnungsgemäß durchgeführt; b) die tatsächlich entstandenen Ausgaben sind mindestens so hoch wie die beantragte finanzielle Unterstützung; c) die Anzahl der gemeldeten Bienenstöcke (sofern zutreffend) stimmt mit der tatsächlichen Anzahl der Bienenstöcke des Antragstellers überein, wobei zusätzliche Angaben des Imkers zu Tätigkeiten in dem betreffenden Imkereijahr zu berücksichtigen sind.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens 5 % der Antragsteller, die im Rahmen ihrer Imkereiprogramme eine Beihilfe beantragt haben, einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden. Die Kontrollstichproben werden aus der Grundgesamtheit aller Antragsteller gezogen und umfassen a) eine bestimmte Anzahl von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Antragstellern, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten; b) eine bestimmte Anzahl von Antragstellern, die auf der Grundlage einer anhand der nachstehenden Kriterien vorgenommenen Risikoanalyse ausgewählt werden: i) Höhe der den Begünstigten gewährten Finanzierung; ii) Art der im Rahmen der Imkereimaßnahmen finanzierten Maßnahmen; iii) Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen; iv) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Kriterien.
Article 9 Zu Unrecht gezahlte Beträge und Sanktionen
1 Zinsen auf zu Unrecht gezahlte Beträge, die im Einklang mit Artikel 54 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wiedereingezogen werden, werden gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 berechnet.
2 Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, für die die Begünstigten verantwortlich sind, zahlen sie neben der gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geforderten Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, einschließlich Zinsen, einen Betrag, der der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag entspricht, auf den sie Anspruch haben.
Article 10 Jährlicher Durchführungsbericht
1 Ab 2018 legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März eines jeden Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht über die Umsetzung ihres Imkereiprogramms im vorangegangenen Imkereijahr vor.
2 Der jährliche Durchführungsbericht umfasst folgende Bestandteile: a) eine Zusammenfassung der während des Imkereijahres entstandenen Ausgaben in Euro, aufgeschlüsselt nach Maßnahme; b) die Ergebnisse unter Zugrundelegung der Leistungsindikatoren, die für jede durchgeführte Maßnahme ausgewählt wurden.
Article 11 Datum der Mitteilung der Anzahl der Bienenstöcke
Die Mitteilung gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 muss ab dem Jahr 2017 bis zum 15. März eines jeden Jahres vorgelegt werden.
Article 12 Vorschriften für Mitteilungen
Die Mitteilungen gemäß den Artikeln 3, 6, 10 und 11 der vorliegenden Verordnung erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 13 Veröffentlichung aggregierter Daten
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website aggregierte Daten a) zur Anzahl der gemäß Artikel 11 mitgeteilten Bienenstöcke; b) zu den gemäß Artikel 10 vorgelegten jährlichen Durchführungsberichten; c) zu der unter Nummer 3 des Anhangs angeführten Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors, die Bestandteil des gemäß Artikel 3 mitgeteilten Imkereiprogramms ist.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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