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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2015/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

CELEX
32015R1525
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2015-09-09
In force since
2015-10-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 12

Unbeschadet des Artikels 51 können Informationen, darunter Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, alle Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle Auskünfte, die von Bediensteten der ersuchten Behörde eingeholt und der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 4 bis 11 übermittelt werden, in der gleichen Weise zulässige Beweismittel darstellen, als wären sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, erhoben worden: a) in Verwaltungsverfahren in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde, einschließlich anschließender Widerspruchsverfahren; b) in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde, sofern die ersuchte Behörde bei der Übermittlung der Informationen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.“

Article 16

Unbeschadet des Artikels 51 können Informationen, darunter Unterlagen, einschließlich beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, alle Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle Auskünfte, die von Bediensteten der übermittelnden Behörde eingeholt und der empfangenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 13 bis 15 übermittelt werden, in der gleichen Weise zulässige Beweismittel, als wären sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, erhoben worden: a) in Verwaltungsverfahren in dem Mitgliedstaat der empfangenden Behörde, einschließlich anschließender Widerspruchsverfahren; b) in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat der empfangenden Behörde, sofern die übermittelnde Behörde bei der Übermittlung der Informationen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.“

Article 18c

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Häufigkeit der Meldungen, das Format der in den CSM mitzuteilenden Daten und die Methode, nach der die CSM zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43a Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis zum 29. Februar 2016 erlassen.“

Article 18d

1 Die Kommission erstellt und verwaltet ein Register (im Folgenden ‚Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister‘) für Daten über a) die Einfuhr von Waren, b) den Versand von Waren und c) die Ausfuhr von Waren, soweit die in diesem Buchstaben genannten Waren in den Anwendungsbereich fallen von i) Artikel 2 der Richtlinie 92/84/EWG; ii) Artikel 2 der Richtlinie 2011/64/EU oder iii) Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG. Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister wird entsprechend den Anhängen 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission geführt. Die Kommission dupliziert systematisch Daten aus den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 betriebenen Quellen in das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister. Die Mitgliedstaaten können der Kommission in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Daten und der Informationstechnologieinfrastruktur des jeweiligen Mitgliedstaats Daten über den Warenversand innerhalb eines Mitgliedstaats und über Direktausfuhren übermitteln. Die von der Kommission benannten Dienststellen und die in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Behörden können das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister verwenden, um Daten zu analysieren und die Daten im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister mit den CSM im CSM-Register zu vergleichen, und sie können für die Zwecke dieser Verordnung Informationen über die Ergebnisse austauschen.

2 Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister ist den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten nationalen Behörden zugänglich. Innerhalb der Kommission sind nur benannte Analytiker befugt, die im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister enthaltenen Daten zu verarbeiten. Die Mitgliedstaaten haben direkten Zugriff auf a) die Daten über alle Anmeldungen, die im betreffenden Mitgliedstaat erfolgen; b) die Daten über Wirtschaftsbeteiligte, denen von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats eine EORI-Nummer nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugeteilt wurde; c) die Daten über den Versand; d) alle anderen Daten mit Ausnahme der in Artikel 41b Absatz 2 dieser Verordnung genannten personenbezogenen Daten. Die zuständigen Behörden, die Daten in das in Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Zollinformationssystem oder gemäß Artikel 41b dieser Verordnung Daten aus einer Ermittlungsakte in das in Artikel 41a Absatz 1 dieser Verordnung genannte Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben haben, haben Zugriff auf alle Daten in dem Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister, die in Zusammenhang mit diesem Eintrag oder dieser Ermittlungsakte stehen.

3 Auf die von der Kommission im Zusammenhang mit den Daten im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Anwendung. Die Kommission gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister unterliegt der Vorabkontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister enthaltenen Daten dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.

4 Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister darf keine besonderen Datenkategorien im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten. Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.

5 Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen. Die Kommission und alle Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht im Hinblick auf ihre benannten Experten die strengsten technischen und organisatorischen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorschriften für Mitarbeiter in Bezug auf die Geheimhaltungspflicht oder andere gleichwertige Verpflichtungen zur vertraulichen Behandlung an. Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten um vertrauliche Behandlung von Informationen, die über das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister ausgetauscht werden, entsprochen wird.

Article 18e

Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zollregelung stehen, kann die Kommission einen Mitgliedstaat ersuchen, Belege für Ein- oder Ausfuhranmeldungen vorzulegen, für die von den Wirtschaftsteilnehmern Belege erstellt oder gesammelt wurden. Das in Absatz 1 genannte Ersuchen ist an die zuständigen Behörden zu richten. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so muss der Mitgliedstaat die Verwaltungsstelle angeben, die dafür verantwortlich ist, auf das Ersuchen der Kommission zu reagieren. Ein Mitgliedstaat hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des Ersuchens der Kommission die angeforderten Belege vorzulegen; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere sechs Wochen verlängert werden, der Kommission mitzuteilen, dass er dem Ersuchen nicht nachkommen konnte, weil der Wirtschaftsbeteiligte die erforderlichen Informationen nicht vorgelegt hat, oder das Ersuchen infolge einer Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 abzulehnen.

Article 33

In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.“

Article 43

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Oktober 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Article 43a

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 43b

Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission Bewertungen der Fragen vor, ob die Ausweitung der in den Registern enthaltenen Daten über die Ausfuhr gemäß Artikel 18a und Artikel 18d durch die Aufnahme von Daten über andere als in Artikel 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 18d Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Waren erforderlich ist, und ob die Ausweitung der in dem Transportregister enthaltenen Daten durch die Aufnahme von Daten über die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand von Waren auf dem Land- und Luftweg durchführbar ist.

Article 2

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie gilt ab dem 1. September 2016.

3 Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gilt Artikel 1 Nummern 5, 8, 9, 17 und 18 ab dem 8. Oktober 2015.

Relations

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