Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 der Kommission vom 23. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission
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Article 1 Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 Bestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt, mit denen bestimmte nicht wesentliche Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Folgendes ergänzt werden: a) den Lizenzanträgen beizulegende Dokumente und Verpflichtungserklärungen, b) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, c) Raffinationsnachweis und Sanktionen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„Gewicht tel quel“das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;b)„Raffination“die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.
Article 3 Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Anwendung.
Article 4 Anforderungen für Einfuhrlizenzanträge
1 Dem Antrag auf Einfuhrlizenz liegt Folgendes bei: a) das Original der Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes entsprechend dem Muster in Anhang I für eine Menge ausgestellt wurde, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Dieses Original muss der Antragsteller den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Zollabfertigung der Waren vorlegen, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde. Anstelle der Ausfuhrlizenz kann auch eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Anhang II Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Länder oder gemäß den Artikeln 67 bis 97j der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission für die Länder, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007, aber in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgelistet sind, verwendet werden; b) elektronische oder Fax-Kopien der Ausfuhrlizenzen oder der beglaubigten Kopien des Ursprungsnachweises gemäß Buchstabe a können anstelle der Originale als Beleg für Einfuhrlizenzanträge vorgelegt werden, sofern der Antragsteller den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Originale vor Abfertigung der Waren vorlegt, für die die Einfuhrlizenz aufgrund der elektronischen oder Fax-Kopien ausgestellt wurde; c) im Falle von zur Raffination bestimmtem Zucker die bindende Zusage des Antragstellers, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat, in dem die Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz abläuft, folgt.
2 Das Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweises gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, aufbewahrt.
Article 5 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Einfuhrlizenzen, die in Feld 20 die Angabe „zur Raffination bestimmter Zucker“ enthalten, können für die Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 17011310, 17011410, 17019100, 17019910 oder 17019990 verwendet werden. Einfuhrlizenzen, die in Feld 20 die Angabe „nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ enthalten, können für die Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 17011390, 17011490, 17019100, 17019910 oder 17019990 verwendet werden.
Article 6 Raffinationsnachweis und Sanktionen
1 Jeder ursprüngliche Inhaber einer Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker weist dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz nach, dass diese Raffination innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c stattgefunden hat. Wird nicht der Nachweis erbracht, dass mindestens 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebene Menge raffiniert wurden, so entrichtet der Antragsteller — außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Differenz zwischen der tatsächlichen Menge, für die der Raffinationsnachweis erbracht wurde, und 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge.
2 Jedes gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassene Zuckerunternehmen teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor dem 1. März, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, die Zuckermengen mit, die es im Rahmen des besagten Wirtschaftsjahres raffiniert hat, wobei es Folgendes angibt: a) die Zuckermengen, die den Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker entsprechen, b) die in der Union erzeugten Zuckermengen unter Angabe der Kenndaten des zugelassenen Unternehmens, das diesen Zucker erzeugt hat, c) die übrigen Zuckermengen unter Angabe von deren Herkunft.
Article 7 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008
Anhang II Teil I Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Article 8 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 erhält folgende Fassung: „Wird nicht der Nachweis erbracht, dass mindestens 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebene Menge raffiniert wurden, so entrichtet der Antragsteller — außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Differenz zwischen der tatsächlichen Menge, für die der Raffinationsnachweis erbracht wurde, und 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge.“
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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