Durchführungsverordnung (EU) 2015/1550 der Kommission vom 17. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17
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Article 1 Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 mit Ursprung in einem der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Länder in Bezug auf Folgendes festgesetzt: a) Einfuhrlizenzanträge; b) Erteilung und Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen; c) Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission über Einfuhrlizenzen, einschließlich der Mengen von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, die eingeführt und raffiniert wurden.
2 Ein Land, das in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgelistet ist, kann, sofern es dies beantragt, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.
3 Einfuhren aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Ländern, die mit der in demselben Anhang angegebenen Referenznummer versehen sind, erfolgen zoll- und quotenfrei.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538.
Article 3 Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008
1 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538 findet die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Anwendung.
2 Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gilt nicht, sofern die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Zuckermenge die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge um nicht mehr als 5 % übersteigt. Die zusätzliche Menge gilt als im Rahmen jener Lizenz eingeführt.
Article 4 Einfuhrlizenzanträge
1 Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden ab dem zweiten Montag des Monats September vor dem Wirtschaftsjahr, auf das sie sich beziehen, allwöchentlich von Montag bis Freitag eingereicht.
2 Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gilt sinngemäß. Auf die Vorlage des in dem genannten Artikel vorgesehenen Nachweises kann jedoch bei gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zugelassenen Marktteilnehmern verzichtet werden.
3 Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben: a) in Feld 8: das Ursprungsland: eines der Länder gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung, wobei das Wort „ja“ angekreuzt ist; b) in Feld 16: einen oder mehrere achtstellige KN-Codes mit der Angabe „zur Raffination bestimmter Zucker“ oder „nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538; c) in den Feldern 17 und 18: die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel; d) in Feld 20: i) „Zur Raffination bestimmter Zucker“ oder „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“, ii) mindestens eine der Angaben gemäß Anhang II Teil A, iii) das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde; e) in Feld 24: i) mindestens eine der Angaben gemäß Anhang II Teil B, ii) gegebenenfalls den Wortlaut gemäß Anhang II Teil C.
4 Den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist der Nachweis beizufügen, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tonne der in Feld 17 der Lizenz angegebenen Menge Zucker gestellt hat.
5 Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Einfuhr aus in Anhang I aufgelisteten Drittländern sind mit der in demselben Anhang angegebenen Referenznummer zu versehen.
Article 5 Erteilung von Einfuhrlizenzen
1 Die Mitgliedstaaten erteilen wöchentlich am Donnerstag oder spätestens Freitag Lizenzen für die in der Vorwoche eingereichten und gemäß Artikel 7 Absatz 1 mitgeteilten Anträge. Für nicht mitgeteilte Mengen werden keine Einfuhrlizenzen erteilt.
2 Die Lizenzen gelten — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt — ab dem Tag ihrer Erteilung oder ab dem 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden.
3 Die Lizenzen gelten bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn ihrer Gültigkeit, jedoch nicht über den 30. September des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden, hinaus.
Article 6 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen
Bei Einfuhrlizenzen, deren Gültigkeit am 30. September eines Wirtschaftsjahres endet, verlängert die zuständige Stelle des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats auf Antrag des Lizenzinhabers die Gültigkeitsdauer der Lizenz bis zum 31. Oktober, wenn der Lizenzinhaber zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats z. B. anhand des Frachtpapiers nachweist, dass der Zucker spätestens am 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres verladen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen dies der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer folgenden Woche mit.
Article 7 Mitteilungen an die Kommission
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen Zucker, einschließlich der Meldungen „entfällt“, mit, für die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538 Einfuhrlizenzen beantragt wurden.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen Zucker, einschließlich der Meldungen „entfällt“, mit, für die seit dem vorhergehenden Donnerstag Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 5 erteilt wurden.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, mit, die sich aus nicht oder nur teilweise verwendeten Einfuhrlizenzen ergeben und die der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Lizenz eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt worden sind.
4 Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gemeldeten Mengen werden nach Ursprungsland, dem betreffenden Wirtschaftsjahr sowie danach aufgeschlüsselt, ob der Zucker zur Raffination bestimmt ist oder nicht. Die Referenznummer ist ebenfalls anzugeben. Die Mengen werden in Kilogramm Gewicht tel quel ausgedrückt.
5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. März für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die Zuckermengen mit, die tatsächlich raffiniert wurden, aufgeschlüsselt nach Referenznummer und Ursprungsland und ausgedrückt in Kilogramm tel quel.
6 Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
7 Gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission teilen die Mitgliedstaaten die näher aufgeschlüsselten Erzeugnismengen mit, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
Article 8 Regelung für Vollzeitraffinerien
1 Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker, deren Gültigkeitsdauer in den ersten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres beginnt, können nur von Vollzeitraffinerien beantragt werden. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten solche Lizenzen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden.
2 Erreichen oder übersteigen vor dem 1. Januar eines Wirtschaftsjahres die Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker die Menge gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die Höchstmenge der exklusiven Einfuhrkapazität für das betreffende Wirtschaftsjahr auf Unionsebene erreicht ist. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dürfen auch Nicht-Vollzeitraffinerien Anträge für das betreffende Wirtschaftsjahr stellen.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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